Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unterliegt seit geraumer Zeit erheblichen Wertverschiebungen.
Dies führte dazu, dass anerkannte selbstständige Berufsbilder weitestgehend in die Illegalität verschoben wurden.
2019 hatte das Bundessozialgericht den Beruf der Honorarpflegefachkraft und des Honorararztes abgeschafft.
Gemäß Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. Juni 2019 sind Pflegekräfte, die als Honorarpflegekräfte in einer stationären Pflegeeinrichtung tätig sind, in dieser Tätigkeit grundsätzlich keine Selbstständigen, sondern stehen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.
Das BSG hat das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung und das Bestehen von Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung bejaht und geurteilt, dass Pflegekräfte, die als Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind in dieser Tätigkeit den Status von Beschäftigten haben. Zwar wäre weder der Versorgungsauftrag einer stationären Pflegeeinrichtung noch die Regelungen die Erbringung stationärer Pflegeleistungen nach dem SGB XI eine zwingende übergeordnete Wirkung auf den sozialversicherungsrechtlichen Status von Pflegefachkräften zuzuordnen, jedoch führen regulatorische Vorgaben im Regelfall zur Annahme einer Eingliederung der Pflegekräfte in die Organisation und Weisungsstruktur der Pflegeeinrichtung. Unternehmerische Freiheiten seien bei der konkreten Tätigkeit in einer stationären Pflegeeinrichtung kaum denkbar und eine Selbstständigkeit könne nur ausnahmsweise angenommen werden, wofür wichtige Indizien sprechen müssten. Nicht ausreichend seien bloße Freiräume bei der Aufgabenerledigung, etwa ein Auswahlrecht der zu pflegenden Personen oder bei der Reihenfolge der einzelnen Pflegemaßnahmen.
Die Pflegefachkraft war somit beschäftigt und nicht unternehmerisch tätig, wie die übrigen Pflegeheimmitarbeiter angestellt und vollständig eingegliedert in einem fremden Betriebsablauf, woran letztlich auch der vorhandene Mangel an Pflegefachkräften nichts ändern kann.
Nunmehr nimmt das Bundessozialgericht auch die Tätigkeit als Freelancer–Pilot unter die Lupe. Diese Tätigkeit als Freelancer–Pilot, welcher ab und an Flugaufträge für Charter Airlines durchführt, war aufgrund eines Urteils aus dem Jahr 2008 des BSG ein anerkanntes Berufsbild. Danach lag Selbständigkeit vor, sofern Airline und Freelancer-Pilot jeden Flug gesondert vereinbaren und der Freelancer-Pilot sich deshalb nicht zur Arbeit bereithalten müsse. Dem stand auch nicht entgegen, dass die Airline den Copiloten und das Flugzeug stelle sowie Flugzeit und Route organisiere.
Mit aktuellem Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. April 2024 wurde diese Rechtsauffassung aufgegeben. Nach neuer Rechtsprechung des BSG sind Freelancer-Piloten scheinselbstständig, wenn sie das Flugzeug nutzen und Einzelaufträge mit höchstpersönlicher Durchführungspflicht annehmen, auch wenn keine ständige Dienstbereitschaft bestehe.
Damit ist ein weiteres, vormals im Status der Selbständigkeit geführtes Berufsbild nunmehr vom BSG in den Status des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses verschoben worden und wird möglicherweise die nächsten Jahre kaum mehr praktiziert werden.
Unsere Kanzlei beschäftigt sich intensiv mit dieser Thematik und steht Ihnen hierzu gerne mit Rat und Tat als kompetenter Ansprechpartner zur Seite. Gerne können Sie jederzeit mit uns per Email unter: info@dr-schneiderbanger.de, sowie per Telefon unter 09281/7155-0 und 0961/47035-0 in Kontakt treten.
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