Das Amtsgericht Bingen am Rhein hat durch ein Urteil zugunsten von Darlehensnehmern bei Ratenzahlungsdarlehen entschieden, dass die erhobenen Bearbeitungsgebühren zu erstatten sind. In einem von unserer Kanzlei betrauten Fall verhielt es sich so, dass ein Bearbeitungsentgelt dem Nettodarlehensbetrag eines Ratenzahlungsdarlehens aufgeschlagen wurde und kontinuierlich mit den monatlichen Ratenzahlungen zurückgeführt wurde. Das Amtsgericht Bingen am Rhein hat entschieden, dass in diesem Fall das Bearbeitungsentgelt bis zu den Fälligkeitsterminen der einzelnen Raten gestundet wird und erst mit den einzelnen Raten erbracht wird. Der Rückzahlungsanspruch entsteht damit nicht bereits zum Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens sondern erst mit Entrichtung des in den einzelnen Darlehensraten enthaltenen Bearbeitungsentgeltes. Insofern konnte sich die Bank nicht auf Verjährung berufen.
Die Erstattung von Bearbeitungsentgelten im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen wurde im Jahr 2014 bereits höchstrichterlich durch den BGH entschieden. Aktuell beschäftigen sich die Untergerichte mit der Frage, ob im Rahmen von Unternehmerdarlehen Bearbeitungsentgelte von der erhebenden Bank zu erstatten sind. Da grundsätzlich von einer identischen Interessenlage auszugehen ist, kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Darlehensnehmer, welcher Unternehmer ist, in diesem Punkt anders zu behandeln wäre, als ein Verbraucher, geht die Tendenz der Rechtsprechung wohl zu einem Erstattungsanspruch von Bearbeitungsgebühren auch in gewerblichen Darlehen.
Gerne beraten wir Sie zu diesen Rechtsthemen in unserer Kanzlei.