Das Bundeskabinett hat am 27. Januar 2016 beschlossen, dass ein ewiges Widerrufsrecht für zwischen 2002 und 2010 geschlossene Immobiliendarlehen entfällt. Nach einer am 18. Februar 2016 vom Deutschen Bundestag angenommenen Beschlussempfehlung sind vom 1. September 2002 bis 10. Juni 2010 geschlossene Immobiliendarlehen betroffen. Für den Fall, dass die Bank eine nicht rechtskonforme Widerrufsbelehrung verwendet, wird das bislang bestehende ewige Widerrufsrecht nunmehr zeitlich begrenzt. Diese Kappung des Widerrufsrechts wird rückwirkend für Altverträge und laufende Verträge eingeführt, so eine Pressemitteilung des BMJV vom 27. Januar 2016. Eine Widerrufsmöglichkeit besteht bis 20. Juni 2016. Vom 21. Juni 2016 an sind Altverträge nicht mehr widerruflich. Damit haben nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (voraussichtlich im März 2016) Kunden noch ca. drei Monate Zeit, Altverträge zu widerrufen, wenn die Bank im Rahmen abgeschlossener Immobiliendarlehen gegenüber Verbrauchern eine nicht gesetzeskonforme Widerrufsbelehrung verwendet haben.
Betroffene Kunden sollten dies unbedingt berücksichtigen, da ab dem 21. Juni 2016 in Folge einer Gesetzesreform eine etwaige gegebene Widerrufsmöglichkeit von Immobiliendarlehensverträgen unwiederbringlich erlischt.
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