Steuerhinterziehung / Steuerfahndung / Steuerstrafverteidigung

Vorbei sind die Zeiten, in denen sowohl in weiten Teilen der Bevölkerung aber auch und insbesondere bei den Behörden das Strafdelikt der Steuerhinterziehung mehr oder weniger als „Kavaliersdelikt“ behandelt wurde, und wenn denn einmal ein „Steuersünder“ ertappt wurde, die Beteiligten den Sachverhalt möglichst geräuschlos und nach dem Motto „zahlen stiftet Frieden“ im stillen Kämmerlein ohne öffentliches Aufsehen miteinander abgewickelt haben.

Die Reputation, das öffentliche Ansehen und in letzter Konsequenz die Existenz betroffener Steuerhinterzieher blieben in der Vergangenheit insoweit weitgehend unangetastet.

Die durch den Bundesgerichtshof vor einigen Jahren eingeleitete Trendwende dahingehend, dass „Steuerhinterziehungen in der Größenordnung größer 1 Mio. Euro“ zwingend mit Gefängnisstrafe ohne Bewährung zu ahnden sind, hat dazu geführt, dass seitens der Behörden nunmehr auch Steuerdelikte mit unnachgiebiger Härte unter größtmöglicher öffentlicher Anteilnahme verfolgt und bestraft werden.

Dieser Bewusstseinswandel führt heute dazu, dass nach unseren Erfahrungen heutzutage bereits geringste Vergehen im Bereich der Steuern ausreichen, um die Staatsanwaltschaft und in deren Schlepptau die Steuerfahndung zum Tätigwerden zu veranlassen.

Nach unseren Erfahrungen kann bspw. eine einzige Kontrollmitteilung über einen offensichtlich nicht ordnungsgemäß versteuerten Verkauf aus Betriebsvermögen (Steuerauswirkung 5.000 Euro) oder aber die unterschiedliche Auffassung über die Rechtmäßigkeit einer Steuergestaltung die Steuerfahndung auf den Plan rufen und / oder ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren nach sich ziehen.

Theoretisch denkbar ist es insoweit auch, dass strafrechtlich eine Verurteilung für eine behauptete Steuerhinterziehung erfolgt, und Jahre später das Finanzgericht und evtl. der Bundesfinanzhof feststellen, dass in der Sache steuerlich alles korrekt verlaufen ist.

Letzteres vor dem Hintergrund, dass Staatsanwaltschaft und Strafgericht mit der Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens gegenüber einem behaupteten Steuerhinterzieher nicht abwarten müssen, bis letztendlich in der Steuersache selbst abschließend und rechtskräftig durch Finanzgericht und Bundesfinanzhof geurteilt worden ist.

Im Extremfall kann der betroffene Steuerpflichtige dann evtl. steuerliche Folgen in Form von Zahlungspflichten abwenden, erlittene strafrechtliche Konsequenzen, wie etwa Untersuchungshaft und/oder gar Gefängnis, der öffentliche Reputationsverlust und evtl. der Verlust der Existenz sind dagegen irreparabel und endgültig!

Steuerfahndung und die damit evtl. einhergehende Eröffnung eines Steuerstrafverfahrens schaffen eine Verfahrenssituation, die Seitens des Betroffenen besonderer Aufmerksamkeit und die Beachtung spezieller Verhaltensregeln bedarf.

Aus unserer Sicht ist vom ersten Tag, d. h. bei Durchführung einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktion oder aber der davon losgelösten Einleitung eines Steuerstrafverfahrens „professionelle Verteidigung“ notwendig, die den Besonderheiten des Steuerstrafrechts Rechnung trägt, weil Steuerstrafverteidigung sowohl Strafverteidigung im eigentlichen Sinne und Streit ums materielle Steuerrecht ist.

Betroffene Steuerpflichtige sollten sich daher sofort bei Durchführung einer Fahndungsmaßnahme, bei Überleitung ins Strafverfahren im Rahmen laufender Betriebsprüfung sowie immer dann, wenn die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens offiziell bekannt gegeben wird, in professionelle Hände begeben, die beide Bereiche, nämlich das Steuerstrafrecht und das materielle Steuerrecht abdecken, um zu gewährleisten, dass

  • evtl. Unkenntnis in einem der beiden Tätigkeitsfelder oder aus der Aufregung in der Seitens des Betroffenen „ungewohnten Situation“ Fehler begangen werden, die sich erfahrungsgemäß im laufenden Verfahren schwer oder überhaupt nicht mehr reparieren lassen und
  • um bereits in diesem frühestmöglichen Stadium die für den betroffenen bestmögliche Strategie sowohl in Richtung Strafverteidigung als auch materiell rechtlich steuerrechtliche Würdigung des Sachverhalts zu entwickeln.

Nur so lässt sich gewährleisten, dass Steuerstrafverfahren und Steuerrechtsstreit mit den Finanzbehörden gleichzeitig und „aus einem Guß“ erledigt werden. Und genau das muss das Ziel eines betroffenen Steuerpflichtigen sein!

Auf Grund langjähriger Erfahrungen, auch mit der Bewältigung steuerstrafrechtlicher Sachverhalte und vorhandenen Mehrfachqualifikationen können wir betroffenen Steuerpflichtigen diese professionelle Verteidigung in Steuerstrafverfahren anbieten und ihre bestmögliche Verteidigung in strafrechtlichen und steuerlichen Belangen gewährleisten.

Betroffene Steuerpflichtige können sich unter der Kanzleiadresse (oder in Notfällen unter Handy-Nr. 0172/5175140) an

Herrn Prof. Dr. Bernd Schneiderbanger

Rechtsanwalt

Steuerberater

Vereidigter Buchprüfer

oder aber dessen Kollegen Herrn Rechtsanwalt und Steuerberater Markus Debevc wenden.