Vorbereitung einer Unternehmenssanierung durch Eigenverwaltung im Schutzschirmverfahren nach §§ 270 a und 270 b InsO

Mit der Möglichkeit ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung, gekoppelt an ein Schutzschirmverfahren zu betreiben, hat der Gesetzgeber die bereits seit 1999 bestehende Möglichkeit der Unternehmenssanierung mittels Insolvenzplan erweitert. Angelehnt an die Regelungen des „Chapter 11“ in den USA wird den von Insolvenz bedrohten Unternehmen das nachfolgend geschilderte Insolvenzszenario zur Sanierung des Rechtsträger eröffnet.

  • Soweit durch das zuständige Insolvenzgericht die beantragte Eigenverwaltung genehmigt wird, verwaltet der Schuldner bzw. dessen Geschäftsführer weiter die Insolvenzmasse, d. h. das Schuldnerunternehmen kann über sein Betriebsvermögen verfügen und kann im Rahmen des weiterlaufenden operativen Geschäftsbetriebes zugunsten und zulasten der Insolvenzmasse/des Betriebsvermögens handeln.Die Handlungen der Geschäftsführung werden insofern nur durch einen Sachverwalter überwacht, der anstelle eines Insolvenzverwalter bestellt wird.
  • Unter den erweiterten Voraussetzungen, dass der Schuldner den Insolvenzantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung stellt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist, bestimmt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans/Sanierungsplans. Die Frist zur Vorlage dieses Sanierungsplans darf höchstens drei Monate betragen.

Der Gesetzgeber hat damit eine für von Insolvenz bedrohte Unternehmen komfortable Möglichkeit geschaffen, um Unternehmen, die in die Krise geraten sind, nachhaltig zu sanieren.

Umso bedauerlicher ist der Umstand, dass sich nach einer aktuellen Erhebung der Insolvenzgerichte zeigt, dass die überwiegende Zahl der Insolvenzanträge nach neuem Recht aus formellen Gründen unzulässig ist. Letzteres, weil zum Schutze der Gläubiger eines Unternehmens auch die Zulässigkeit der „Eigenverwaltung unter Inanspruchnahme des Schutzschirmverfahrens“ an die Erfüllung von Bedingungen geknüpft ist, die da beispielsweise sind:

  • Als Insolvenzeröffnungsgründe dürfen nur die drohende Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung vorliegen. Ist daher die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten, so ist dem betroffenen Unternehmen die Möglichkeit genommen, ein Schutzschirmverfahren zum Zwecke der Sanierung zu nutzen. Betroffenen Unternehmen ist daher zu raten, bereits in einem frühen Krisenstadium kompetente Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen, um die Möglichkeit der Beantragung eines Schutzschirmverfahrens nicht durch eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu verlieren.
  • Es muss daneben die Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorgelegt werden, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Auch insofern gilt, dass offensichtlich das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch die Insolvenzgerichte kritisch geprüft wird. Nur so ist es zu erklären, dass die überwiegende Zahl der Insolvenzanträge nach neuem Recht (Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren) aus formellen Gründen abgewiesen wird.

Für Unternehmen/Unternehmer, die aus welchen Gründen auch immer in die Krise geraten sind, bedeutet dies unseres Erachtens, dass

  • die optimale Ausnützung aller Möglichkeiten nach dem neuen Recht zur Sanierung des Unternehmens, d. h. insbesondere die Nutzung der Eigenverwaltung im Rahmen eines Schutzschirmverfahrens voraussetzt, dass das in der Krise befindliche Unternehmen sich möglichst frühzeitig qualifiziertes Beratungs-Know-how ins Unternehmen holt. Der Berater sollte fachlich in der Lage sein, die komplette Bandbreite aus rechtlichen, steuerlichen, betriebswirtschaftlichen und insbesondere insolvenzrechtlichen Fragestellungen, die die Eigenverwaltung unter Schutzschirmverfahren mit sich bringen, zeitnah, kompetent und aus einer Hand zu lösen.

Insoweit können wir als Kanzlei auf eine mehr als 17-jährige Kanzleierfahrung in den klassischen Beratungsfeldern des Wirtschaftsrechts, der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung bzw. betriebswirtschaftlichen Beratung und auch auf das seit 1998 in einer Vielzahl von Insolvenzverwaltungen/Sanierungsberatungen insolvenzrechtlich erworbenen Know-how zurückgreifen. So haben wir beispielsweise im Jahr 1999 nach Inkrafttreten der neuen Insolvenzordnung zum 1. Januar 1999 bereits im Februar 1999 den ersten Insolvenzplan Deutschlands im Rahmen einer uns übertragenen Insolvenzverwaltung aufgelegt und das heute noch existierende Unternehmen saniert.

Wir verfügen daher über Know-how und die Instrumentarien, um Unternehmen, die in die Krise geraten und ggf. von Insolvenz bedroht sind, umfassend „aus einem Guss“ rechtlich, steuerlich, betriebswirtschaftlich und insolvenzrechtlich zu beraten, und letzteres zu einem für den Mittelständler, wobei wir auch Freiberufler, Einzelunternehmer und alle Gesellschaftsformen zum Mittelstand zählen, bezahlbaren Stundensätzen.

Unternehmen bzw. Geschäftsführern, deren Unternehmen sich in der Krise befinden, und die ggf. die Möglichkeiten des neuen Insolvenzrechts zur Sanierung ihres Unternehmens nutzen möchten, stehen wir jederzeit für ein erstes unverbindliches Kontaktgespräch zur Verfügung.