Am 19. Juli 2013 ist das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Kraft getreten. Es soll unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschränkung der Haftung wegen fehlerhafter Berufsausübung auf das Vermögen der Gesellschaft ermöglichen.
Die akzessorische Haftung sämtlicher Partner als Gesamtschuldner mit ihrem privaten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist ein erheblicher Nachteil. Zwar kann sie für berufliche Fehler bereits nach der bisherigen Gesetzesfassung auf die mit der Bearbeitung des Auftrags befassten Partner nach § 8 Abs. 2 PartGG begrenzt werden. Die Arbeitswelt gerade größerer Partnerschaftsgesellschaften ist aber gekennzeichnet von arbeitsteiligen Prozessen – mehrere Teams bestehend aus verschiedenen Partnern kooperieren bei der Abwicklung von größeren Projekten, bei denen der einzelne Partner die Beiträge anderer Partner meist nicht beurteilen oder verantworten kann.
Das Gesetz zur Einführung der PartGmbH sieht vor, neben der herkömmlichen Partnerschaftsgesellschaft mit Haftungskonzentration auf den Handelnden die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung zu schaffen. Bei dieser haftet den Gläubigern für etwaige Fehler bei der Berufsausübung nur das Gesellschaftsvermögen nicht aber der handelnde Partner. Die Partner bleiben jedoch persönlich haftbar für sonstige Verbindlichkeiten wie Mieten, Versicherungsbeiträge und Lohn der Angestellten. Mandanten müssen auf die Haftungsbeschränkung durch den Zusatz „mbB“ oder „mit beschränkter Berufshaftung“ hingewiesen werden, der auch in das Partnerschaftsregister einzutragen ist.
Voraussetzung für den Wechsel einer PartG in eine PartGmbH ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von (i) 1,0 Mio. EUR für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie (ii) 2,5 Millionen Euro für Rechtsanwälte für jeden Versicherungsfall. Eine Mindestsumme für andere freie Berufe ist nicht vorgesehen, diese müssen lediglich „angemessen“ versichert sein. Die Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen geht einher mit einem ganz erheblichen, gesetzlichen Versicherungsschutz, der den Gläubigern zugutekommt.