Vor dem Hintergrund des Abgas-Skandals und des damit verbundenen Wertverlustes für Dieselfahrzeuge spielt der Widerruf von Autokrediten eine zunehmende Rolle, wenn es um die Frage geht, wie sich Verbraucher von ihrem unliebsamen Fahrzeug trennen können.
Ihr Widerrufsrecht als Verbrauchers bei einem Autokredit
Grundsätzlich haben Verbraucher die Möglichkeit, sich durch Widerruf von einer KFZ-Finanzierung zu trennen, wenn die finanzierende Bank den Kunden im Rahmen des Kreditvertrages fehlerhaft darüber informiert.
Es existiert bereits Rechtsprechung, nach welcher Gerichte den Widerruf einer Autofinanzierung für zulässig erklärt haben, wenn der finanzierenden Bank Form- bzw. Inhaltsfehler bei der Vertragsgestaltung unterlaufen sind.
Irrelevant ist hierbei die Frage, ob es sich um ein Fahrzeug mit einem Diesel- oder Otto-Motor handelt. Somit muss für die Möglichkeit des Widerrufs einer Autofinanzierung ein Zusammenhang zum Abgasskandal nicht zwingend bestehen. Aufgrund von Fehlern in den Kreditvertragsunterlagen, insbesondere in der Widerrufsbelehrung, wird die dem Verbraucher zustehende 14-tägige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt, womit ein Widerruf auch noch Monate später möglich ist. Kaufvertrag und KFZ-Finanzierungsvertrag stellen in der Regel verbundene Geschäfte dar.
Folge ist, dass durch einen erfolgreichen Widerruf des Kreditvertrages sowohl dieser, als auch der zugrundeliegende KFZ-Kaufvertrag rückabzuwickeln ist.
Schuldet der Verbraucher dem Verkäufer des Wagens einen Ersatz für die gefahrenen Kilometer?
Höchst umstritten ist bislang die Frage, ob der Verbraucher für die Nutzung des Fahrzeuges, also die von ihm gefahrenen Kilometer, Abnutzung und etwaige Beschädigungen etc. Wertersatz leisten muss.
Die Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich. Beim Widerruf von Autofinanzierungen könnte das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 29. Juni 2018 (Az.: 330 O 145/18) eine wegbereitende Entscheidung gefällt haben:
Das Landgericht Hamburg hat erstinstanzlich mit Versäumnisurteil vom 27. Juni 2018 entschieden, dass der Widerruf einer Autofinanzierung aus dem Jahr 2015 durch einen Verbraucher zulässig ist und dass insbesondere der Verbraucher keinen Nutzungswertersatz zahlen muss.
Dies bedeutet letztendlich, dass der Verbraucher das Fahrzeug an die Bank zurückgibt, Zug um Zug gegen seine geleisteten Raten, jedoch für die Nutzung des Fahrzeuges keinen Wertersatz leisten muss.
Für die gefahrenen Kilometer forderte die in diesem Verfahren betroffene Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe GmbH, nämlich bislang keinen Nutzungsersatz.
Hier musste das Landgericht Hamburg also mangels Verteidigung der Bank im Rahmen des ergangenen Versäumnisurteiles nicht über die Frage des Nutzungsersatzes im konkreten Fall entscheiden, sodass der den Kreditvertrag widerrufende Verbraucher das Fahrzeug faktisch vom Kauf bis zum Widerruf unentgeltlich nutzen konnte.
Das Urteil des Landgerichts Hamburg könnte wegweisend sein, auch wenn es noch nicht rechtskräftig ist.
Das Landgericht Hamburg hat eine von der Verbraucherseite vertretene Rechtsansicht bestätigt, dass eine Entschädigung für gefahrene Kilometer bei Verträgen, die nach dem 13. Juni 2014 geschlossen wurden, wegen einer Gesetzesänderung nicht geschuldet ist.
Inwieweit sich diese vor dem Landgericht Hamburg nun bestätigte Rechtsansicht in der Rechtsprechung etablieren wird, gilt es abzuwarten.
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