Strafbefreiung durch Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Nach der derzeitigen Gesetzeslage wird derjenige, „der gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft“, § 371 Abs. 1 AO. D. h. derzeit noch genießen die Täter einer an sich strafbaren Steuerstraftat das besondere Privileg, dass trotz vollendeter Straftat (Steuerhinterziehung) Straffreiheit erlangt werden kann, wenn eine wirksame Selbstanzeige bei der Finanzbehörde abgegeben wird.

Elementare Voraussetzung für die Wirksamkeit der Selbstanzeige zur Erlangung der Strafbefreiung ist neben anderen Voraussetzungen die Vollständigkeit der an die Finanzbehörde übermittelten Angaben. Erfahrungsgemäß passieren bereits insoweit in der Praxis Fehler, indem hinterzogene Beträge nicht vollständig nacherklärt werden. Und wie gesagt, „es genügt der berühmte 1 €“, der in der Nacherklärung fehlt und durch die Finanzbehörde nachgewiesen werden kann, um die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige zunichte zu machen.

Eine weitere wichtige Voraussetzung für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige ist daneben die Rechtzeitigkeit der Erklärung. Gerade die Anforderung an die Rechtzeitigkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige wurde durch den Gesetzgeber in der jüngsten Vergangenheit erheblich verschärft.

Angesichts aktueller Ereignisse überschlagen sich derzeit deutsche Politiker aller Parteien mit ihren Forderungen nach der Abschaffung des Strafbarkeitsprivilegs der Selbstanzeige, sodass gegebenenfalls in naher Zukunft Steuerstraftäter die volle Härte der Strafgesetze treffen könnte.

„In besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung ist die Strafe Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Ein besonders scherer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter u. a. in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt“, § 370 Abs. 3 S. 1 und 2 AO.

Betroffene Steuerpflichtige sollten daher nicht zögern, die jetzt noch gegebene Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung zu nutzen und für die Erstellung derselben professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.

Insoweit bieten wir für die Erledigung Ihres Steuerproblems unsere Unterstützung an und können aufgrund unserer langjährigen Erfahrungen auf dem Gebiet der Erstellung von Selbstanzeigen, unabhängig von der Erteilung eines Dauermandats, unsere Hilfe anbieten.

Wir sichern insoweit, auch in überregionalen Sachverhalten, die kompetente, diskrete und schnelle Problemerledigung zu.

Gerne stehen wir Ihnen, auch telefonisch, für ein unverbindliches Erstberatungsgespräch zur Verfügung.