Anders als das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft sind die Vorschriften zum innergemeinschaftlichen Reihengeschäft innerhalb der europäischen Union nicht harmonisiert. Dies führt in der Praxis immer wieder zu Beurteilungsschwierigkeiten, was sich anhand der Vielzahl von teilweise widersprüchlichen Gerichtsurteilen und unterschiedlichen Kommentierungen ablesen lässt.
Ein Reihengeschäft liegt nach deutschem Verständnis vor, wenn mehrere Unternehmer Umsatzgeschäfte über denselben Gegenstand abschließen und der Gegenstand unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt (§ 3 Abs. 6 Satz 5 UStG). Bei einer grenzüberschreitenden Warenbewegung kann nur eine der im Rahmen des Reihengeschäfts ausgeführten Lieferungen die sogenannte „(waren)bewegte“ und damit steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a UStG) oder Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. m.§ 6 UStG) sein. Aus diesem Grundverständnis heraus steht die Praxis vor der Notwendigkeit, Kriterien für die Zuordnung der warenbewegten Lieferung zu bestimmen.
Bis zum Ergehen der jüngsten Rechtsprechung des BFH war die Zuordnung grundsätzlich nur dann schwierig zu beurteilen, wenn die Beförderung oder Versendung (nachfolgend „Transport“) durch den mittleren Unternehmer erfolgte.
Nach dem Rechtsverständnis der Finanzverwaltung kam es (und kommt es noch) bei der Versendung darauf an, wer die Auftragserteilung an den selbständigen Beauftragten vornimmt. Diesem Verständnis hat der BFH in seinen neueren Entscheidungen eine Absage erteilt.
Der BFH erkennt, dass die von ihm aufgestellten Grundsätze in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten führen können und fordert insoweit den Gesetzgeber auf, für eine Änderung der nationalen Regelungen zu sorgen und verweist im Übrigen auf die Möglichkeit des Vertrauensschutzes.
Für die Praxis ergeben sich durch die aktuelle BFH-Rechtsprechung wesentliche Änderungen. Im Gegensatz zur bisherigen Behandlung verliert die Frage an Bedeutung,
welcher Unternehmer im Reihengeschäft die Ware befördert oder versendet (Transportverantwortung). Stattdessen müssen die Unternehmer bei Reihengeschäften nunmehr größten Wert darauf legen, festzustellen und zu definieren, zu welchem Zeitpunkt der mittlere Unternehmer dem letzten Abnehmer Verfügungsmacht an der Ware verschafft.
Je nach Ausgestaltung des Sachverhalts und der Anzahl der im Reihengeschäft beteiligten Personen kann es folglich zu einer großen Anzahl von Fallgestaltungen kommen, die in ihrer Gänze hier nicht dargestellt werden können.
Wir beraten Sie gerne hinsichtlich dieser neuen Rechtsprechung.