Nachfolgeregelungen bzw. Unternehmensübertragungen zu Lebzeiten

Eine Überprüfung von ca. 1.200 Erbschaftsteuerbescheiden durch den Landesrechnungshof NRW, 86% davon „bedeutende Fälle“, bei denen die Steuerforderung mehr als 75.000 Euro oder das vererbte Vermögen über 1,5 Mio. Euro betragen hat, kam zu dem Ergebnis, dass 555 Bescheide inhaltlich falsch waren.

Dieses Ergebnis verwundert Fachleute nicht, es zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, bei geplanten Vermögenstransaktionen zu Lebzeiten auf die nachfolgende Generation, unabhängig davon, ob es sich bei dem zu übertragenden Vermögen um sogenanntes Privatvermögen (Geld, Wertpapiere, Immobilien usw.) oder um Unternehmensvermögen (Einzelunternehmen, Personen- oder aber Kapitalgesellschaften bzw. Beteiligungen an denselben) handelt, vor der Transaktion qualifizierte Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht bekanntlich die außerordentlich günstigen erbschaft- und schenkungssteuerlichen Bedingungen bei Unternehmensübertragungen im vergangenen Jahr gekippt. Der nunmehr vorliegende Entwurf der Bundesregierung über eine Neuregelung der Erbschaftsteuer, insbesondere im Bereich der Verschonungsregelungen für Unternehmensvermögen zeigt jedoch, dass auch künftig in einer Vielzahl klein- und mittelständischer Unternehmen bei entsprechender Gestaltung, die Übertragung ohne oder aber mit nur einer geringen Steuerbelastung möglich sein müsste.

Der erbschaft- bzw. schenkungssteuerliche Aspekt ist jedoch nur eine Facette bei Unternehmensübertragungen unter Lebenden. Genauso wichtig ist in diesem Zusammenhang die gesellschaftsrechtliche Gestaltung sowie die Nachlassregelung in der Familie insgesamt, um zum Einen den geordneten Übergang des Unternehmens in die nächste Generation zu gewährleisten, diesen Prozess erbschaftsteuerlich- und ertragsteuerlich zu optimieren, über eine gerechte Gesamtnachlassregelung nachhaltig den Familienfrieden zu sichern, und letztendlich übertragende Senioren dahingehend abzusichern, dass nach Übertragung des Unternehmens zu Lebzeiten trotzdem die Versorgung im Alter sichergestellt ist.

Soweit Sie sich daher mit dem Gedanken tragen, Vermögen zu Lebzeiten in die nächste Generation zu übertragen, sollten Sie sich qualifiziert beraten lassen.

Dafür stehen Ihnen
Herr Prof. Dr. Bernd Schneiderbanger, Steuerberater, Rechtsanwalt, Vereidigter Buchprüfer
Herr Markus Debevc, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für internationales Steuerrecht
uneingeschränkt – gerne auch in einem ersten unverbindlichen Kontaktgespräch – zur Verfügung.