Wir möchten Sie heute über die vom Bundesverfassungsgericht für Mitte Oktober 2014 angekündigte Entscheidung in dem Verfahren, in dem es um die mögliche Verfassungswidrigkeit der Begünstigungen von bestimmten Betriebsvermögen im Bereich Erbschaft- und Schenkungsteuer und einen sich daraus ggf. ergebenden dringenden Handlungsbedarf informieren. Letztlich, da sich die Erbschaft- und Schenkungsteuern nach einem evtl. Wegfall dieser Vergünstigungen drastisch erhöhen könnten.
Nach derzeit geltendem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz wird die Übertragung von bestimmtem Betriebsvermögen bei Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen im Vergleich zur Übertragung von Privatvermögen in erheblichem Maße steuerlich begünstigt. So wird derzeit – bei Vorliegen aller gesetzlich normierten Voraussetzungen – bei Übertragung von bestimmten Betriebsvermögen vom Wert des übertragenen Betriebsvermögens ein Verschonungsabschlag von 85 % (Voraussetzung u. a. bestimmte Behaltensfristen, Arbeitsplatzerhalt, usw.) oder sogar 100 % gewährt.
Die Begünstigungen gelten sowohl für den Erbfall, als auch für die vorweggenommene Erbfolge bzw. Schenkung zu Lebzeiten.
Bei Vorliegen aller Voraussetzungen im Übrigen kann durch die Begünstigungen derzeit noch bestimmtes Betriebsvermögen steuerfrei bzw. erheblich steuerlich vergünstigt vererbt bzw. verschenkt werden.
Da der BFH die Begünstigungen der Übertragung von Betriebsvermögen für verfassungswidrig gehalten hat, wurde diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Nach den hier vorliegenden Informationen ist mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass das Bundesverfassungsgericht die Begünstigungen für verfassungswidrig ansieht. Folge davon könnte sein, dass bereits ab Veröffentlichung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts die Begünstigungen nicht mehr zur Anwendungen gelangen (kein Vertrauensschutz mehr!!).
Welche gesetzlichen Regelungen dann ab der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Zukunft für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke gelten, ist ungewiss.
Wer die Begünstigungen jetzt noch nutzen möchte und Vermögen unter Ausnutzung der Begünstigungen übertragen will (beispielsweise an den Ehegatten, die Kinder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder auch an sonstige Personen) muss schnell handeln. Eine entsprechende Gestaltung müsste bis zur Veröffentlichung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts erfolgt sein. Gerne beraten wir Sie im Bezug auf die hier bestehenden Möglichkeiten und Fallvarianten, insbesondere auch zu Übertragungen mit Vorbehalt des Nießbrauchs und somit der Erträge aus den betrieblichen Einheiten.
Für den Fall, dass Sie eine Beratung wünschen, würden wir Sie jedoch bitten, im Hinblick auf das doch enge Zeitfenster sich unverzüglich mit uns in Verbindung zu setzen. Erfahrungsgemäß sind in derartigen Situationen auch die Notariate sehr stark ausgelastet, sodass es bei längerem Zuwarten schwierig sein wird, dort noch Termine zu bekommen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne sowohl telefonisch als auch für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.