Der BGH hat mit Urteilen vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 die vorformulierten Bearbeitungsentgelte, die standardmäßig von vielen Banken in Verbraucherdarlehensverträgen eingefordert wurden, für unwirksam erklärt. In dem einen der beiden Fälle erhob ein Verbraucherschutzverein gegenüber einer Bank eine Unterlassungsklage, wobei die Bank verurteilt wurde, die Verwendung der entsprechenden Klausel zum Bearbeitungsentgelt zu unterlassen. In dem anderen Fall haben die Darlehensnehmer insgesamt 1.200,00 Euro zurück gefordert und der BGH verurteilte die Bank zur Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes.
D. h., sollten Sie als Verbraucher bei Abschluss eines Darlehensvertrages mit einem Bearbeitungsentgelt oder aber – Gebühren belastet worden sein, die im Einzelfall bis zu 3,5 % der Darlehenssumme erreichte, sollten Sie nicht zögern, diese Bearbeitungsgebühr bei dem entsprechenden Bankinstitut zurück zu fordern.
Sollte das Bankinstitut Ihnen die Rückzahlung verweigern, oder aber Schwierigkeiten bereiten, so zögern Sie nicht unseren Dienst in Anspruch zu nehmen.