Die Minijob-Mindestlohn-Falle

Die Regierung bastelt an einem Mindeststundenlohn von 8,50 EUR. Dieser soll ab 1.1.2015 mit wenigen Ausnahmen auch für Minijobs gelten. Das kann dazu führen, dass Minijobs die Entgeltgrenzen überschreiten und nicht mehr beitragsfrei sind. Arbeitgeber sollten deshalb reagieren.

Wie sich der gesetzliche Mindestlohn auf den MinijobArbeitsmarkt auswirken wird, kann nur spekuliert werden: Mögliche Konsequenz könnten sein, dass zum Beispiel Schwarzarbeit wieder zunimmt. Alternativ könnte die Stundenzahl einesMinijobbers soweit reduziert werden, dass die MinijobEntgeltgrenze weiterhineingehalten wird. Wegen des höheren Entgeltanspruchs des Arbeitnehmers könnte derMinijob auch versicherungspflichtig werden. Vielleicht verdienen einige Minijobber aberauch heute schon mehr als 8,50 EUR.

Minijobber haben generell einen höheren Nettostundenlohn

Wenn von Mindestlohn die Rede ist, ist immer der BruttoStundenlohn gemeint. Der Bruttolohn ist maßgebend für die Bemessung der Sozialleistungen, wie zum Beispiel dem Erwerb von Entgeltpunkten für eine spätere Rente. Der Nettolohn ist letztlich abhängig von den gesetzlichen Abzügen für Sozialversicherung und Steuer. Bei dieser Rechnung sind Minijobber generell bevorzugt. Der Arbeitgeber zahlt in der Regel die Steuern und der Minijobber hat maximale Abzüge in Höhe der zu leistenden Rentenversicherungsbeiträge von derzeit 3,9 %.

Minijobber bekommen oft mehr als den Mindestlohn

Nach den Ergebnissen der Verdienststrukturerhebung des Statistischen Bundesamtes von September 2009, die auf Erhebungsdaten von Oktober 2006 basierten, lag der durchschnittliche Nettostundenverdienst von Minijobs bereits bei 8,88 EURund damit deutlich über der damals berechneten Niedriglohngrenze in Höhe von 6,52 EUR. Die Bezahlung im Minijob ist damit sicherlich besser als ihr Ruf.

Schwarzarbeit zur Umgehung des Mindestlohns

Natürlich wird von den Gegnern eines gesetzlichen Mindestlohns die Karte Schwarzarbeit gespielt. Arbeitgeber stellen sich dem Problem eines höher zu zahlenden Stundenlohns unter Umständen so, dass sie die Arbeitszeit offiziell reduzieren. Darüber hinaus geleistete Arbeitsstunden würden in diesem Fall unter der Hand „schwarz“ vergütet werden. Dies setzt aber eine gewisse kriminelle Energie sowohl beim Arbeitgeber als auch beim Arbeitnehmer voraus. Denn bei Schwarzarbeit handelt es sich um einen Straftatbestand.

Anpassung des Minijobs an Mindestlohn

Für Minijobs mit einem Stundenlohn unter 8,50 EUR, die die Entgeltgrenze bereits heute ausschöpfen, sollten Arbeitgeber reagieren. Sie sollten nach einer Möglichkeit suchen, die dem Geschäftsbetrieb entgegen kommt und die bestenfalls auch dem Arbeitnehmer zusagt.

Sofern der Minijob weiterhin bestehen soll, kann dies nur durch die Reduzierung der Arbeitsstunden erreicht werden. Auch ein schriftlicher Verzicht auf Einmalzahlungen wie zum Beispiel Weihnachtsgeld könnte die Lösung zur Einhaltung der jährlichen Geringfügigkeitsgrenze von 5.400 EUR sein (News vom 8.4.14).

Mindestlohn und Eintreten von Versicherungspflicht

Sofern Arbeitgeber im oben dargestellten Sachverhalt die Arbeitszeit nicht reduzieren, wird der Minijob bei einem neuen Jahresentgelt von mehr als 5.400 Euro sozialversicherungspflichtig. In diesen Fällen zahlen Arbeitgeber sogar weniger Sozialabgaben, als für einen Minijob. Allerdings müssen jetzt auch die Arbeitnehmer zu allen Sozialversicherungszweigen Beitragsanteile zahlen. Die Arbeitnehmerbeiträge bewegen sich bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt knapp oberhalb von 450 EUR – allerdings wegen der besonderen Vergünstigung in der Niedriglohnzone (Gleitzeit).