Zeitnahe Beantragung der Verlustbescheinigung bis zum 15. Dezember!
Eine Verrechnung von Verlusten bei einer Bank mit positiven anderen Kapitalerträgen, die bei einer anderen Bank angefallen sind, ist nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung möglich. Dazu muss bis zum 15.12. des jeweiligen Jahres eine entsprechende Verlustbescheinigung nach § 43a Abs.3 S.4 EStG beantragt werden.
Wurde die Ausstellung einer Verlustbescheinigung durch eine Bank beantragt, muss der Verlust immer in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, weil er sonst verloren geht. Eine Rückgabe an die Bank ist dann nicht mehr möglich!
31.12.2013 – Fristende für Ausgleich von Altverlusten nach § 23 EStG vor dem Jahr 2009!
Sind Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) im Jahr 2008 und früher bis jetzt noch nicht ausgeglichen worden, besteht bis zum Jahresende Handlungsbedarf, da ansonsten dieser Verlust endgültig verloren ist.
Gestaltungen zum Jahreswechsel
Vor Ende des jeweiligen Geschäftsjahres ist es noch möglich aktiv Gestaltungspolitik zu betreiben. So ist es z.B. möglich durch Vorabausschüttung im laufenden Geschäftsjahr, bei der Offenlegungsbilanz einer kleinen Kapitalgesellschaft nach § 267 HGB, nur mehr den aggregierten Bilanzgewinn ohne Rückschlüsse auf den Jahresüberschuss auszuweisen. Auch können Einkünfte z.B. durch zeitliche oder personale Verlagerungen noch für den Veranlagungszeitraum im Jahr 2013 gesteuert werden.
Verjährungsfristen beachten – 31.12.2013 droht eventuell die Verjährung von Ansprüchen
Z.B. beträgt die Festsetzungsverjährung für Verluste 4 Jahre (§ 181 Abs. 1 AO iVm § 169 Abs 2 AO). Durch Verpflichtung zur Abgabe einer Verlustfeststellungserklärung greift die Anlaufhemmung. Weitere Verjährungsvorschriften insbesondere in der Abgabenordnung, im Bürgerlichen Gesetzbuch oder im Handelsgesetzbuch sind oftmals Stichtagsverjährungen!
Denken Sie daran, dass rechtzeitig für Ihre Abgabe der Steuererklärungen eine Fristverlängerung beantragt wird, falls zeitliche Probleme auftreten!
Die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen nach § 149 AO ist eine gesetzliche Frist. Sie kann unter Umständen nach § 109 AO verlängert werden. Dies ist auch maßgebend für die gesetzliche Automatik der Festsetzung der Verspätungszuschläge.