Die Landgerichte Berlin und Arnsberg haben kürzlich entschieden, dass ein Autokredit einer Bank mit Formfehlern auch noch Jahre später nach Vertragsschluss widerrufen werden kann. Ähnlich wie bei Immobiliendarlehen und Lebensversicherungen dürfte der „Widerrufsjoker“ auch bei Autokrediten stechen.
In Berlin hatte ein Verbraucher darauf geklagt, seinen Kredit und Kaufvertrag über einen VW-Pkw aus dem Jahr 2014 rückabzuwickeln. Der Kläger berief sich auf Formfehler des Kreditvertrages, erklärte den Widerruf und erhielt vom Landgericht Berlin Recht. Gemäß dem Urteil muss der Verbraucher das Fahrzeug herausgeben gegen Rückzahlung der Finanzierungskosten und Abzug eines Nutzungsersatzes. Nach den gesetzlichen Vorschriften hat bei allen Autokreditverträgen, die ab dem 11. Juni 2010 abgeschlossen wurden, die übliche 14-tägige Widerrufsfrist bis heute nicht begonnen, wenn der Verbraucher nicht korrekt über seine Rechte und Pflichten im Vertragswerk aufgeklärt wurde. Bei Autokrediten ab dem 13. Juni 2014 verhielt es sich zudem so, dass der Abschlag Nutzungsersatz wegen einer Anpassung an EU-Recht ab diesem Stichtag entfällt. Dies gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug alt oder neu bzw. Benziner oder Diesel ist.
Lohnen dürfte sich ein Widerruf gegen Wertersatz gegenwärtig am ehesten für Dieselbesitzer, weil deren Autos zuletzt infolge von Abgasskandalen und drohender Fahrverbote in Städten mehr an Wert verloren hatten als die reine Nutzung.