Ungünstige Konditionen beim Kredit – Wie komme ich da raus?
Wer vor einigen Jahren noch zu deutlich ungünstigeren Konditionen ein Finanzierungsdarlehen aufgenommen hat, ärgert sich bei der aktuellen Niedrigzinsphase über die hohe Kostenbelastung. Die Umschuldung auf das heutige Zinsniveau ist mitunter sehr problematisch, da aufgrund längerer Zinsfestschreibungen (10, 15 oder 20 Jahre) Kreditinstitute bei einer vorzeitigen Beendigung des Darlehensverhältnisses Vorfälligkeitsentschädigungen verlangen. Nur wenn die Zinsfestschreibung ausläuft und über eine Verlängerung des Darlehens nachgedacht wird, können die preisgünstigen Finanzierungskonditionen der Hausbank oder, bei Umfinanzierung, einer Drittbank genutzt werden.
Vertragsbruch durch mangelhafte Widerrufsbelehrung im Kreditvertrag
Möglicher Ansatz für einen vorzeitigen Darlehensausstieg ist eine ggf. mangelhafte Widerrufsbelehrung in Verbraucher- und Immobiliarkrediten. Kreditinstitute müssen Darlehensnehmer, also die Verbraucher, über das Ihnen zustehende Widerrufsrecht informieren. Dieses sieht vor, dass Verbraucher sich binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen von einem geschlossenen Darlehensvertrag lösen können. Für die Widerrufsbelehrung der Banken gelten gesetzliche Standards. Werden diese nicht eingehalten, sodass die Belehrung formale oder inhaltliche Fehler aufweist, stoppt die Widerrufsfrist von 14 Tagen und der Verbraucher kann den Darlehensvertrag quasi ewig widerrufen. Im Falle eines Widerrufs des Verbraucherdarlehensvertrags, welcher wie eine Kündigung das Verhältnis einseitig gestaltet, wird der Kreditvertrag rückabgewickelt, ohne dass der Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung zusteht. Da der Verbraucher Zins- und Tilgungsleistungen zurückerhält, jedoch seinerseits die Nettodarlehenssumme innerhalb von 30 Tagen zurückgeben muss, ist es wichtig, dass bereits vor Erklärung des Widerrufs eine gesicherte Abfinanzierung (z.B. durch schriftliche, verbindliche Darlehenszusage einer Drittbank) vorhanden ist. Betroffen sind Verbraucherdarlehen aller Art, insbesondere grundpfandrechtlich gesicherte Hauskredite, aber auch Konsumkredite und sonstige Verbraucherdarlehen mit Festzinsvereinbarung.
Fehlerhafte Belehrung – Diese Eckdaten müssen Sie beachten
Für Darlehensverträge, welche vor dem 01. November 2002 abgeschlossen wurden, ist ein etwaig gegebenes Widerrufsrecht nach herrschender Meinung zwischenzeitlich verfristet. Für Verbraucherdarlehen, die zwischen dem 02. November 2002 und dem 10. Juni 2010 vereinbart wurden, erlosch das „ewige Widerrufsrecht“ bei fehlerhafter Belehrung am 21. Juni 2016.
Mit der Verabschiedung eines Gesetzes zur Umsetzung einer EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie wurde 2015 eine Regelung erlassen, nach welcher Widerrufsrechte bei Immobiliardarlehensverträgen erlöschen. Auch bei sonstigen Verbraucherdarlehen wurde der 21. Juni 2016 als letzter Tag für eine wirksame Widerrufserklärung von bestehenden Verträgen mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung festgelegt.
Darlehensverträge, welche nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, können weiterhin widerrufen werden, wenn die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen standhält. Handlungsempfehlung ist hier, solche Kreditverträge durch eine fachkundige Kanzlei prüfen zu lassen.
Zu den häufigsten Fehlern in einer Widerrufsbelehrung zählt z.B.
- ein nicht eindeutiger Beginn der Widerrufsfrist,
- die unvollständig beschriebenen Widerrufsfolgen
- der Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot
In der Rechtsprechung sind Widerrufsbelehrungen einzelner Kreditinstitute instanzgerichtlich sowie vom BGH überprüft worden, sodass je nach Abschlussdatum und Kreditinstitut die Einzelfallrechtsprechung zu beleuchten ist. Hierbei gilt zu prüfen, ob die Abweichung einer Widerrufsbelehrung vom gesetzlichen Muster einen beachtlichen Fehler darstellt.
Ein Fehler in der Widerrufsbelehrung kann Ihnen beim Hauskredit hohe Kosten für Zinsen ersparen
Fallbeispiel:
In einem kürzlich vom Landgericht Düsseldorf entschiedenen Fall übersandte eine Bank dem Kläger im Juni 2010 einen Darlehensvertrag, welcher Mitte Juli 2010 unterschrieben wurde. Die Parteien einigten sich auf ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen mit gebundenem Sollzins in Höhe von 3,92 Prozentpunkten bis Ende Mai 2020.
Der Kläger stützte den Widerruf seiner, auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten, Willenserklärung auf eine nicht ordnungsgemäße Belehrung der 14-tägigen Widerrufsfrist. Die Bank erkannte den Widerruf nicht an. Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass die Widerrufsinformation der Bank nicht den Anforderungen genüge, da die Fristangaben vertraglich nicht ordnungsgemäß ausgezeichnet waren.
Zwar ist die Widerrufsfrist mit 14 Tagen ebenso korrekt wie die 30-tägige Rückerstattungsfrist von Zahlungen, als problematisch gestaltete sich hier jedoch ein Abschnitt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank, welcher die Fristangaben unzutreffend verkürzte. Die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der diese in § 193 BGB generell, d.h. für sämtliche Fristen, abbedungen wird, verkürzt unzulässigerweise die beiden angegebenen Fristen.
Gemäß § 193 BGB tritt an die Stelle des letzten Tages einer Frist der nächste Werktag, wenn die Abgabe einer Willenserklärung oder die Bewirkung einer Leistung auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. Wird diese Regelung durch Vertrag außer Kraft gesetzt, können sich die Fristen gegenüber dem gesetzlich Bestimmten unter Umständen um mehrere Tage verkürzen.
Tatsächlich führten die AGB für Kredite und Darlehen damit zu einer Verkürzung der 14-tägigen Widerrufsfrist und der 30-tägigen Rückgewährfrist. Dadurch kann z.B. die Fälligkeit einer Darlehensrate auch an einem Sonntag, Feiertag oder Sonnabend eintreten, was dazu führt, dass diese einen Werktag zuvor zu leisten wäre. Damit sind nicht nur die Widerrufsbelehrungen an sich, sondern nach aktuellster Rechtsprechung auch die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken verwendeten Klauseln auf den Prüfstand zu stellen.
Baufinanzierungsverträge, welche nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, weisen oft fehlerhafte Widerrufsbelehrungen auf, sodass Verbraucher gute Aussichten haben, Ihre Forderung nach besseren Kreditkonditionen durchzusetzen. Wer seinen Darlehensvertrag mithilfe eines Widerrufs rückabwickelt und einen neuen Finanzierungsvertrag zu einem günstigeren Zinssatz abschließt, kann häufig viel Geld sparen.
Im Vergleich zu älteren Darlehensverträgen, mit durchschnittlichen Zinsen in Höhe von 4% – 6% bei zehnjähriger Zinsfestschreibung, sind neuere Verträge oft mit einem günstigeren Zins ausgestattet (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 2017, Az.: 10 O 143/17).
Kreditnehmer, welche Immobiliardarlehen bereits gekündigt haben und die Vorfälligkeitsentschädigung bereits zahlen mussten, können mit einem nachträglich erfolgreichen Widerruf die bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangen. Dies trifft insbesondere auf Sachverhaltskonstellationen zu, bei denen Kreditnehmer ihre Immobilien verkaufen oder aus dem Kreditverhältnis aussteigen mussten.
Neuerungen durch die EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie
In Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie im Jahr 2016 sind durch den Gesetzgeber Neuregelungen getroffen worden, welche Verbraucher in finanziellen Angelegenheiten zukünftig stärker schützen: Bei Immobilien und Privatdarlehen sollen Verbraucher vor möglichen Fehlentscheidungen bei der Finanzierung von Wohneigentum bewahrt werden.
- Demnach müssen Finanzierungsberater der Bausparkassen und Banken vor Vertragsabschluss Interessenten umfassender über die wesentlichen Inhalte des Finanzierungsangebots informieren. Es muss beispielsweise erläutert werden, zu welchen Produkten sie beraten und welche Produkte sie empfehlen. Des Weiteren müssen Immobilienberater sich intensiver über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse, auch über die konkreten Ziele, von Verbrauchern informieren.
- Vermittler von Immobilienkrediten müssen zukünftig eine Berufshaftpflichtversicherung sowie ihre Qualifikation vorweisen.
Unter anderem werden sogenannte 0%-Finanzierungen gestärkt, indem die Schutzvorschriften, welche bislang nur für entgeltliche/zinspflichtige Kredite galten, nunmehr auch für 0%-Kredite anwendbar, wie z.B. das Widerrufsrecht. 0%-Finanzierungen werden in der Regel vom Einzelhandel an Käufer gegeben, welche teure Produkte, wie Küchen, Möbel und Elektronik nicht sofort bezahlen können.
Bei einem solchen unentgeltlichen/zinslosen Ratenkredit kann die Laufzeit flexibel vereinbart werden. Wenn die Monatsraten (z.B. 50,00 € monatlich) innerhalb der Laufzeit (z. B. 10 Monate) nicht ausreichen, um den Kaufpreis (z.B. 1.000,00 €) vollständig zu tilgen und ein Restbetrag (500,00 €) nach Laufzeitende stehen bleibt, so verlangen Banken ab dem ersten Monat nach Laufzeitende (11. Monat) in der Regel horrende Zinsen von bis zu 15 % und damit mehr als beim durchschnittlichen Dispokredit im Girokonto.
Bei den Dispokrediten in Girokonten sind hohe Zinssätze von bis zu 14 % nicht ungewöhnlich. Nur wenige Verbraucher wissen, dass deutlich günstigere Konditionen außerhalb des Girokontos zu bekommen sind. Aus diesem Grund werden Banken zukünftig verpflichtet, ihre Kunden über Alternativen zum Dispokredit aufzuklären und die Höhe der Dispozinsen gut sichtbar zu veröffentlichen, sodass Kunden Vergleichsmöglichkeiten haben.
Prüfen Sie jetzt Ihre Kreditverträge und sparen Sie bares Geld!
Möchten auch Sie von den aktuell günstigen Finanzierungskosten profitieren? Dann lassen Sie ihre Kreditverträge von uns, als fachkundige Kanzlei, begutachten. Wir stehen Ihnen gerne als erfahrener Ansprechpartner mit Rat und Tat zur Seite und prüfen, ob die Widerrufsbelehrung Ihres Kreditvertrages den gesetzlichen Anforderungen standhält und aufgrund individueller Zinsfestschreibungen widerrufen werden kann. Kontaktieren Sie uns für eine Beratung über unser Kontaktformular oder telefonisch in einer unserer Kanzleien in Hof oder Weiden.
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