Ab 15. März 2022 müssen Personen, die in bestimmten Einrichtungen des Gesundheitswesens tätig sind, geimpft oder genesen sein. Betroffen sind insbesondere Krankenhäuser, Arztpraxen, Rettungsdienste, Vorsorge- oder Reha-Einrichtungen, Einrichtungen zur Betreuung älterer/behinderter/pflegebedürftiger Menschen sowie ambulante Pflegeeinrichtungen. § 20 a IfSG gibt den gesetzlichen Rahmen vor.
Betroffener Personenkreis
Betroffen sind alle Personen, die in der Einrichtung tätig sind, mithin medizinisches Personal, pflegerisches Personal, technisches Personal, Transportpersonal, Küchen- und Reinigungspersonal. Auch Auszubildende, ehrenamtlich Tätige, freie Mitarbeiter oder Mitarbeiter externer Dienstleister sind betroffen, da es auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zur Einrichtung nicht ankommt. Ausgenommen sind nach einer “Handreichung des Bundesgesundheitsministeriums” lediglich solche Personen, bei welchen jeglicher Kontakt zu den gefährdeten Personengruppen sicher ausgeschlossen werden kann, Personen, die sich nur wenige Minuten z. B. in einer Klinik aufhalten, und Patienten der Klinik.
Nachweispflicht
Die erfassten Personen sind verpflichtet, der Einrichtungsleitung bis spätestens 15. März 2022 einen Impfnachweis, Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis, dass sie nicht geimpft werden können (Befreiungsnachweis), vorzulegen. Die Definitionen der Begriffe richten sich nach der aktuellen Fassung der sogenannten Covid-19- Schutzmaßnahmen –Ausnahmeverordnung.
Impfnachweis ist derzeit ein verkörperter oder digitaler Nachweis über das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes in deutscher/englischer/französischer/italienischer/spanischer Sprache, z. B. in Form des Impfpasses oder Vorzeigen des Status in der Corona-Warn-App. Die Anforderungen an den Impfstoff, Anzahl der Einzelimpfungen, Auffrischungsimpfungen und Intervall-Zeiten werden vom Paul-Ehrlich-Institut und mit dem Robert-Koch-Institut vorgegeben. Derzeit gilt: Zwei Einzelimpfungen mit der Intervall-Zeit 14 Tage nach der zweiten Impfung. Deshalb sind Einrichtungen gezwungen, regelmäßig auf den Seiten der Institute zu prüfen, welche Anforderungen gestellt werden.
Als Genesenennachweis gilt der verkörperte oder digitale Nachweis über das Vorliegen eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes, z. B. in Papierform oder per App. Derzeitige Vorgabe des Robert-Koch-Instituts ist, dass die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis erfolgt sein muss, das Datum der Abnahme des positiven Tests mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegen muss.
Nichterfüllung der Nachweispflicht
Wird der Nachweis bis zum 15.03.2022 nicht vorgelegt oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, muss die Leitung der Einrichtung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt unterrichten. Die betroffene Person ist unter Fristsetzung zur Vorlage des Nachweises aufzufordern. Macht die betroffene Person das nicht, kann das Gesundheitsamt das Betreten der Einrichtung bzw. die Tätigkeit in der Einrichtung untersagen. Auch Bußgelder bis zu 2.500,00 € kommen in Betracht. Bei zeitlichem Ablauf eines Nachweises, z. B. Ablauf des Genesenen-Status nach 90 Tagen, müssen betroffene Arbeitnehmer von sich aus der Geschäftsführung innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises einen neuen Nachweis vorlegen. Andernfalls ist das Gesundheitsamt zu unterrichten.
Arbeitsrechtliche Folgen
Wird der betroffenen Person die Tätigkeit in der Einrichtung durch das Gesundheitsamt untersagt, entfällt für den Arbeitgeber grundsätzlich die Pflicht zur Lohnzahlung für den Zeitraum der Untersagung.
Bei Möglichkeit der Beschäftigung im Homeoffice muss der Arbeitgeber eine solche anbieten, um sich nicht Annahmeverzugslohnansprüchen und Schadensersatzansprüchen auszusetzen.
Bis zur Untersagungsverfügung ist der betroffene Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen (es gilt weiter die 3-G-Regel am Arbeitsplatz).
Bei Weigerung des Mitarbeiters einen Nachweis zu erbringen, verstößt er gegen seine vertragliche Nebenpflicht zur Mitwirkung aus dem Arbeitsverhältnis. Eine Abmahnung und gegebenenfalls verhaltensbedingte Kündigung kommen in Betracht.
Verweigert der Mitarbeiter endgültig eine Impfung, kann dieser dauerhaft nicht mehr in der Einrichtung tätig sein und es kommt gegebenenfalls eine personenbedingte Kündigung in Betracht.
Ist der Mitarbeiter nur nicht zur Vorlage eines Nachweises in der Lage, weil er einen solchen Nachweis schlichtweg nicht besitzt, dürften Abmahnung und Kündigung nicht ohne weiteres möglich sein.
Legt der Mitarbeiter gefälschte Nachweise vor, so täuscht er dem Arbeitgeber nicht nur falsche Tatsachen vor, sondern nimmt im Zweifel auch eine Gefährdung der besonders zu schützenden Personenkreise billigend in Kauf und begründet damit einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung.
Da ab dem 16.03.2022 keine Mitarbeiter mehr in Einrichtungen tätig sein dürfen, die über keinen Impf-, Genesenen- oder Befreiungsnachweis verfügen, sind Einrichtungen ab sofort gezwungen, die bei ihnen tätigen Arbeitnehmer zur Nachweiserbringung aufzufordern und mit potentiellen neuen Arbeitnehmern nur noch Arbeitsverträge zu schließen, wenn ein entsprechender Nachweis vorliegt.
Soweit Sie fachkundige Beratung zu diesen Themen benötigen, können Sie per E-Mail unter info@dr-schneiderbanger.de sowie per Telefon unter 09281 71550 und 0961 470350 jederzeit gerne mit uns Kontakt aufnehmen.
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