Im Rahmen eines Urteils vom 13. Oktober 2021 hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass bei einer pandemiebedingten Betriebsschließung der Arbeitgeber nicht das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Ein Arbeitgeber, der aufgrund einer Allgemeinverfügung zur Eindämmung von Corona seinen Betrieb schließen muss, gerät in der Regel nicht in Annahmeverzug.
Die pandemiebedingte behördliche Anordnung ist kein Fall, in dem der Arbeitgeber das Betriebsrisiko trägt. Gemäß § 615 S. 3 BGB kann der Arbeitnehmer für nicht geleistete Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein, in Fällen denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalles trägt.
Wenn jedoch zum Schutze der Bevölkerung vor schweren bis tödlichen Krankheitsverläufen infolge einer SARS-Cov-2-Infektion durch behördliche Anordnung die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen – darunter auch Betriebe – geschlossen werden, so tragen die von Betriebsschließungen betroffenen Arbeitgeber nicht das Risiko des Arbeitsausfalls. In solchen Fällen realisiert sich in der Regel nicht das in einem bestimmten Betrieb angelegte Betriebsrisiko. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung ist Folge eines behördlichen/hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer Gefahrenlage, welche die gesamte Gesellschaft betrifft. Deshalb ist es nach Ansicht des Gerichts Sache des Staates, für einen adäquaten Ausgleich von hoheitlich angeordneten Betriebsschließungen betroffenen Beschäftigten zu sorgen, z.B. durch erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld.
Nur in bestimmten Ausnahmefällen sind Maßnahmen zur Bekämpfung einer Pandemie dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers zuzurechnen, nämlich wenn die betriebliche Organisation ein besonderes Gefährdungspotential begründet. Folge ist dann, dass der Arbeitgeber Annahmeverzugslohn gegenüber seiner von einer Betriebsschließung betroffenen Belegschaft schuldet.
In allen anderen Fällen werden Arbeitnehmer, welche durch Betriebsschließungen ihren Anspruch auf Vergütung verlieren, somit auf staatliche Hilfeleistungen verwiesen.
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