Sie kennen das Problem mit säumigen Schuldnern. In Unternehmen werden notwendige wichtige Kapazitäten gebunden durch Schuldner, welche für bereits erbrachte Leistungen fällige Vergütungen nicht bezahlen, um längst verdientes Geld beizutreiben. Dies bedeutet für Sie einen zusätzlichen Aufwand.
Kanzleileistung: außergerichtliche und gerichtliche Forderungsbeitreibung
Unser Kanzleiteam kann für Sie Sorge tragen, dass Sie die Ihnen zustehende Vergütung schnell und unkompliziert erhalten, ohne dass dies in Ihrem Unternehmen einen zusätzlichen Zeitaufwand für Forderungsbeitreibung generiert. Unsere Rechtsanwälte, sowie insbesondere auch unsere geschulten Fachkräfte, arbeiten hier einzelfallbezogen, schnell, effizient und kompetent im Umgang mit Schuldnern. Es werden feste Ansprechpartner für Sie tätig, die sowohl in der außergerichtlichen wie auch der gerichtlichen Forderungsbeitreibung erfahren sind und auf übliche Vollstreckungsvermeidungshandlungen von Schuldnern entsprechend reagieren können. Sie erhalten jederzeit tagaktuelle Sachstandsmitteilungen auf Nachfrage und können sich auf die pflichtgemäße Weiterleitung eingezogener Gelder innerhalb von drei Werktagen verlassen. Auch holen wir für Sie Schuldnerinformationen ein, welche weit über die Empfangsreichweite von Normalbürgern hinausreichen.
Wir empfehlen folgende Vorgehensweise für die Forderungsbeitreibung
Nachdem Sie Ihre Rechnung an den Schuldner mit Frist zur Zahlung versandt haben können Sie unkompliziert unsere Kanzlei beauftragen. Der säumige Schuldner befindet sich Ablauf der Zahlungsfrist oder einer Mahnung unter Fristsetzung in Zahlungsverzug. Konsequenz ist, dass er Ihnen die Kosten für die Geltendmachung Ihrer Forderung durch einen Rechtsanwalt neben Verzugszinsen und Mahnkosten zu ersetzen hat.
Sobald Sie Ihren Schuldner durch konkrete Zahlungsfristen in Verzug gesetzt haben, können wir diesen auf erster Stufe außergerichtlich zu Zahlung auffordern. Erfahrungsgemäß wird auf ein anwaltliches Mahnschreiben, zumindest ein Ausgleich der Forderung in Raten angestrebt. Hier halten wir entsprechende Ratenzahlungsvereinbarungen für Sie vor. Mit Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung besteht ein Schuldanerkenntnis und bei erneuter Nichtzahlung kann unverzüglich Klage im Urkundenprozess (schnelles Verfahren) erhoben werden.
Auf zweiter Stufe empfiehlt sich die Beantragung eines Mahn- und Vollstreckungsbescheides. Nach Ablauf einer zweiwöchigen Widerspruchsfrist ergeht Vollstreckungsbescheid, gegen welchen der Schuldner innerhalb weiterer zwei Wochen Einspruch einlegen kann. Verstreicht auch diese Frist reaktionslos, erhalten Sie schnell einen rechtskräftigen und damit vollstreckungsfähigen Titel, mit welchem Sie bzw. wir für Sie sofort die Zwangsvollstreckung betreiben können.
In Fällen, in welchen der Schuldner Rechnungsforderungen begründet zurückweist, empfiehlt sich die sofortige Erhebung einer zivilgerichtlichen Klage. Durch diese werden Zeitverzögerungen durch das Mahnverfahren vermieden.
Mit Erhalt eines rechtskräftigen vollstreckungsfähigen Titels (zum Beispiel in Form eines Gerichtsurteils oder Vollstreckungsbescheides) kann unmittelbar die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner eingeleitet werden. Hierbei bieten gezielte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in der Regel Erfolg. Welche Maßnahmen im Einzelnen zu wählen sind, beraten wir in Abhängigkeit der Informations- und Vermögenslage zur Person des Schuldners.
Soweit der Schuldner bereits die Vermögensauskunft und ein Vermögensverzeichnis abgegeben hat, erhalten wir Einblick in die vollständige Vermögenssituation des Schuldners. Für Sie als Gläubiger können wir das Vermögensverzeichnis anfordern, bewerten, gegebenenfalls Korrekturen durch den Schuldner initiieren und gezielte Vollstreckungsmaßnahmen wählen.
Im Falle der Vermögenslosigkeit des Schuldners bietet Ihnen die Insolvenzabteilung unserer Kanzlei eine konkrete, zielgerichtete und kompetente Beratung, wie dann am sinnvollsten zu verfahren ist. Informationsmöglichkeiten bestehen beim Insolvenzgericht und bei der Schuldnerkartei bei den Amtsgerichten zur Bewertung der Liquiditätslage des Schuldners.
Selbst soweit sich der Schuldner in Insolvenz befinden sollte, unterstützen wir Sie zur wirtschaftlichsten Vorgehensweise, insbesondere zur Frage der Anmeldung und gegebenenfalls Feststellung Ihrer Forderung zur Insolvenztabelle bzw. zu eventuellen Ansprüchen gegen Geschäftsführer (Eingehungsbetrug, Insolvenzverschleppungsschäden).
Die Kostenfrage
Die für unsere Tätigkeit anfallenden Gebühren berechnen sich in der Regel in Abhängigkeit des Gegenstandswertes nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (aktuelle Fassung vom 1. Januar 2021). Diese müssen als weitergehender Verzugsschaden primär vom Schuldner getragen werden. Nur soweit der Schuldner wegen Vermögenslosigkeit weder Forderung, noch Gebühren zahlen kann, werden Sie als unser Auftraggeber mit unserer Tätigkeitsvergütung belastet.
Zum Beispiel entstehen bei einer offenen Forderung in Höhe von 2.000,00 € Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 215,80 € zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer, mithin insgesamt 280,60 €. Für die Erwirkung eines Vollstreckungsbescheides im gerichtlichen Mahnverfahren fallen zudem Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 186,00 € netto zzgl. Auslagen, Umsatzsteuer und Gerichtskosten (49,00 €), mithin insgesamt 270,34 € an. Nach rechtskräftiger Titulierung Ihres Anspruchs stellen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eine neue Tätigkeit mit überschaubarem Gebührenanfall dar.
Für die Beitreibung mehrerer Forderungen bieten wir Ihnen gerne an, gegebenenfalls abweichende Honorarvereinbarungen zu treffen. Gegebenenfalls empfiehlt sich dann auch die Anlage von „digitalen Anwaltsakten“. Lassen Sie sich von uns beraten.
Falls Sie die Beitreibung Ihrer Forderungen in unsere Hände geben, sparen Sie und Ihre Mitarbeiter sich wichtige Zeit und Kraft, welche Sie für das operative Geschäft Ihres Unternehmens sinnvoller verwenden können. Ihre Forderungen werden durch uns zielgerichtet und kostenoptimiert sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich beigetrieben.
Gerne berät Sie unser Kanzleiteam in Ihren Sachverhalten. Soweit Sie fachkundige Beratung zu diesen Themen wünschen, können Sie per E-Mail unter info@dr-schneiderbanger.de sowie per Telefon unter 09281 7155-0 jederzeit gerne mit uns Kontakt aufnehmen
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