Angesichts geplünderter Staatskassen und einer mittlerweile massiv geführten Diskussion über mehr „Steuergerechtigkeit“ und der nicht enden wollenden Debatte über die ungleiche Vermögensverteilung im Land haben dazu geführt, dass die Debatte um höhere Erbschaftsteuern deutlich an Fahrt gewonnen hat.
In der laufenden Diskussion wird dazu u.a. über die Erhebung einer Erbschaftsteuer auf Lebenszeit nachgedacht. Nach diesem Konzept soll auf den Gesamtbetrag des Vermögens, welches die Begünstigten im Laufe des Lebens durch Schenkungen und Erbschaften erhalten, Erbschaft- bzw. Schenkungsteuern bezahlt werden.
Nach anderen Denkmodellen sollen die derzeit doch recht hohen Freibeträge gekürzt und auch die derzeit geltende 10-Jahres-Frist überdacht werden. Diese 10-Jahres-Frist ermöglicht es derzeit, Freibeträge im Abstand von 10 Jahren wiederholt in Anspruch zu nehmen.
Daneben wird darüber nachgedacht, alle Ausnahmen und Vergünstigungen, auch für Firmen, bei der Erbschaftsteuer insgesamt zu streichen. Im Gegenzug sollen die Steuersätze sinken und es sollen für Firmen geeignete Stundungsregeln geschaffen werden.
Man kann es drehen, wie man will, d.h. egal welches der oben dargestellten Modelle künftig evtl. zum Tragen kommt, vererben und verschenken von Vermögen wird dann in der Zukunft wohl deutlich höher besteuert.
Nun wurde in diesem Zusammenhang auch schon einmal die Meinung an mich herangetragen, dass es demjenigen letztendlich egal sei, ob und in welcher Höhe seine Erben mit Erbschaftsteuer belastet würden, denn ihn, d.h. dann den Verstorbenen, würde diese Steuer dann nicht mehr belasten. Auf diesen Standpunkt kann man sich sicherstellen, er entspricht nach meiner Überzeugung jedoch nicht der Auffassung der Mehrheit der potenziellen Erblasser. Letzteres, da es sich insoweit durchgängig um Menschen handelt, die sich ihr Vermögen unter Inkaufnahme hoher Steuerzahlungen zu Lebzeiten hart erarbeitet haben und deren legitimes Interesse es ist, dieses Vermögen, wenn möglich, ohne weitere Steuerbelastungen in die nächste Generation zu übertragen.
Soweit es nur um sog. Privatvermögen geht, d.h. privat genutzte oder aber vermietete Immobilien sowie angespartes Kapitalvermögen in jedweder Form, sollte man berücksichtigen, dass selbst in der Erbschaftsteuerklasse I, d.h. also z.B. im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern, nach Ausschöpfung der Freibeträge dann steuerpflichtiges Vermögen in der Höhe bis 75.000,00 € bereits mit 7% Erbschaftsteuer belastet ist. Diese Steuerbelastung steigert sich dann progressiv bis zum Steuersatz in Höhe von 30% bereits in der Erbschaftsteuerklasse I.
Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang, dass insbesondere die Immobilien in den vergangenen Jahren, nicht nur in den Boom-Regionen wie bspw. München, erhebliche Wertzuwächse erfahren haben, so wird deutlich, dass in vielen Fällen künftig die Freibeträge relativ schnell ausgeschöpft sein werden und dann die progressive Wirkung der Erbschaftsteuer erhebliche Teile des Nachlasses aufzehrt.
D.h. Ehegatten, die zu Lebzeiten ein gewisses Immobilien- und Kapitalvermögen erwirtschaftet haben, sollten sich zeitnah kompetent dahingehend beraten lassen, dass die individuellen Freibeträge sowie die Progressionsstufen optimal so genutzt werden, dass Erbschaft- und Schenkungsteuer, wenn möglich vermieden werden.
Soweit zum Nachlass ein Unternehmen, egal in welcher Rechtsform dieses betrieben wird, gehört, sollte durch den Unternehmensinhaber eine testamentarische Anordnung getroffen werden, was im Falle seines Todes mit dem Unternehmen geschieht. „Schlimmster anzunehmender Unfall“ ist nach unserer Erfahrung der Fall, dass der Unternehmensinhaber überraschend verstirbt und das Unternehmen einer sog. „ungeteilten Erbengemeinschaft“ anheimfällt, deren Mitglieder sich evtl. nicht einig sind.
Darüber hinaus lassen sich zu Lebzeiten des Unternehmers die betrieblichen Verhältnisse so gestalten, dass die derzeit gültigen Steuererleichterungen, wie etwa Verschonungsabschläge, optimal genutzt werden können. Bei optimaler Beratung finden dbzgl. aber auch die Interessen der übertragenden Generation hinreichend Berücksichtigung.
Haben wir Ihr Interesse an einem Beratungsgespräch zur steuerlichen Optimierung Ihrer Vermögensverhältnisse unter erbschaft- und schenkungsteuerlichen Aspekten geweckt? Dann zögern Sie nicht, uns für eine unverbindliche Kontaktaufnahme zu konsultieren.
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