Ende der Home-Office-Pflicht

Nachdem wir mit unserem Blogbeitrag vom 18. Juni 2021 noch mitteilen mussten, dass ab dem 1. Juli 2021 voraussichtlich Arbeitgeber nicht mehr in der Pflicht stehen, Home-Office anzubieten, steht nunmehr fest, dass die Home-Office-Angebotspflicht zum 1. Juli 2021 ausläuft.

Vorkehrungen für Arbeitgeber
Arbeitgeber müssen gewährleisten, dass die Belegschaft einem möglichst geringen Infektionsrisiko ausgesetzt ist. Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet Arbeitgeber weiter dazu, ihren Arbeitnehmern mindestens zweimal pro Woche einen Corona-Test zu ermöglichen. Entfallen sind verpflichtende Vorgaben zu Abständen, zur maximalen Raumbelegung sowie zum Tragen von Masken. Arbeitgeber stehen selbst in der Pflicht zu klären, wie sie die Arbeitsbedingungen zur Erreichung des Ziels eines möglichst geringen Infektionsrisikos gestalten. Gemäß Corona-Arbeitsschutzverordnung bleibt lediglich die Pflicht, bei zeitgleicher Belegung von Räumen durch mehrere Arbeitnehmer die Personen in den Räumen auf ein absolut notwendiges Minimum zu begrenzen.

Können Arbeitnehmer an den Arbeitsplatz im Betrieb beordert werden?
Grundsätzlich können Arbeitgeber im Rahmen ihres Direktionsrechts Arbeitnehmer anweisen, an welchem Ort sie ihre Arbeit erbringen müssen; dies unter Berücksichtigung der aktuellen Situation nur, sofern Infektionsrisiko und –lage es zulassen. Sofern Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen getroffen haben, welche ihnen Home-Office oder Mobile-Office ermöglichen, können sie dies dem Arbeitgeber entgegenhalten.

Sofern Arbeitgeber nicht im Stande sind, die gesetzlich vorgeschriebenen Hygiene- und Infektionsregeln für ihren Betrieb zu realisieren, besteht für Arbeitnehmer nach Ende der Home-Office-Arbeit keine Pflicht, in den Betrieb / das Büro zurückzukehren. Rein aus Vorsichtsgesichtspunkten zu Hause zu bleiben, weil sich ein Arbeitnehmer vor einer Infektion fürchtet, ist jedoch kein adäquates Handlungsmittel für Beschäftigte. Im nationalen Recht gibt es bislang kein gesetzlich geregeltes Recht auf Mobile-Office / Home-Office. Wer sich also entgegen der Weisung des Arbeitgebers einer Rückkehr an den Arbeitsplatz im Betrieb verweigert, dem drohen arbeitgeberseitige Sanktionen (z.B. Abmahnung, Kündigung).

Arbeitnehmer können ab 1. Juli 2021 wieder ihren Arbeitsplatz im Betrieb beziehen, wenn ihnen vorher Home-Office angewiesen war. Hier ist aber ebenfalls zu beachten, dass die Hygiene- und Infektionsschutzregeln bei Anwesenheit vieler Mitarbeiter im Betrieb einzuhalten sind, anderenfalls kann der Arbeitgeber Weisungen an einzelne Arbeitnehmer zur (zeitweisen) Arbeit im Home-Office erteilen.

Vor diesem Hintergrund sind Arbeitgeber gut beraten, hier unter Umständen zunächst schrittweise eine Rückführung der Home-Office-Mitarbeiter zurück in den Betrieb durchzuführen und nicht die vollständige Belegschaft in einem Zug an den Arbeitsplatz zurückzubeordern.

Soweit Sie fachkundige Beratung zu diesen Themen benötigen, können Sie per E-Mail unter info@dr-schneiderbanger.de sowie per Telefon unter 09281 7155-0 jederzeit gerne mit uns Kontakt aufnehmen. 

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