Home-Office – Fällt die Angebotspflicht für Arbeitgeber?

Bis 30. Juni 2021 besteht für Arbeitnehmer ein Recht auf Home-Office. Mit Ende der „Notbremse“ soll auch der Anspruch von Arbeitnehmern auf Home-Office enden. Arbeitgeber stehen damit ab 1. Juli 2021 voraussichtlich nicht mehr in der Pflicht, Home-Office anzubieten, sofern die Bundesregierung hier nicht kurzfristig reagiert.

Endet die Home-Office-Angebotspflicht für Arbeitgeber?

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-Arbeitsschutzverordnung) beinhaltet neben den vom Arbeitgeber zu treffenden Schutzmaßnahmen u.a. auch die Home-Office-Angebotspflicht für Arbeitgeber. Diese gilt mindestens noch bis zum 30. Juni 2021. Inwieweit die Verordnung möglicherweise verlängert wird, ist derzeit nicht bekannt. Gemäß § 2 Abs. 4 Corona-Arbeitsschutzverordnung (aktuell § 28 b Abs. 7 IfSG) müssen Arbeitgeber Home-Office anbieten, wenn keine zwingenden, betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Zwar ist nach Angaben des Arbeitsministeriums möglicherweise in Planung, im Rahmen einer neuen Verordnung grundlegende Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz, wie Kontaktreduzierungen, die Testangebotspflicht, sowie die Verpflichtung zu Hygiene-Konzepten zu verlängern. Unklar ist jedoch, ob Höchstgrenzen für Mitarbeiter im Betrieb, die Einteilung fester Teams sowie auch die Angebotspflicht von Home-Office aufrechterhalten werden. Aller Voraussicht nach wird es eine Verlängerung der Pflicht für Arbeitgeber zum Angebot von Home-Office für die Belegschaft nicht geben. Medienberichten zufolge gibt die Bundesregierung bekannt, dass die gesetzliche Home-Office-Pflicht als Teil des Infektionsschutzgesetzes zum 30. Juni 2021 aller Voraussicht nach auslaufen wird.

Anspruch auf Home-Office von der Rechtsprechung zurückgewiesen

Das LAG Köln vom 12. April 2021, Az. 2 SAGA 1/21 hat kürzlich – neben einer Auseinandersetzung mit dem Thema, dass ein ärztliches Attest ohne nähere Begründung zu einer Maskenunverträglichkeit keine Befreiung von der im Betrieb angeordneten Maskenpflicht rechtfertigt – auch zum Thema Home-Office-Angebotspflicht gemäß § 2 Abs. 4 Corona-Arbeitsschutzverordnung entschieden. Im dortigen Fall hatte der Arbeitnehmer versucht, einen Anspruch auf mobile Erbringung von Bürotätigkeiten, die zwischen 60 und 80% seiner Tätigkeit ausmachten, durchzusetzen. Nach Auffassung des Gerichts standen einer mobilen Erbringung der Bürotätigkeiten und damit einer Home-Office-Tätigkeit zwingende betriebsbedingte Gründe im Sinne des § 28 b Abs. 7 S. 1 IfSG entgegen. Ein Anspruch auf Home-Office wurde zurückgewiesen. Der Arbeitnehmer hätte nur einen Teil seiner Tätigkeit von zu Hause aus erbringen können, da er 20 bis 40% seiner Tätigkeiten bestehend aus Beratungsleistungen und Vor-Ort-Tätigkeiten zwingend fortzuführen hatte. Sofern man arbeitgeberseits dem Arbeitnehmer eine Tätigkeit im Home-Office ermöglichen würde, hätte dies zur Folge, dass der Arbeitnehmer für die nicht mobil erbringbaren Tätigkeiten arbeitsunfähig wäre. Eine Teilarbeitsunfähigkeit kenne das Gesetz, hier das Entgeltfortzahlungsgesetz, nicht, weshalb auch eine Investition des Arbeitgebers in einen mobilen Arbeitsplatz sinnlos wäre, da dieser nicht die gesamte Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers wiederherstellen könne.

Soweit Sie fachkundige Beratung zu diesen Themen benötigen, können Sie per E-Mail unter info@dr-schneiderbanger.de sowie per Telefon unter 09281 7155-0 jederzeit gerne mit uns Kontakt aufnehmen. 

Bildnachweis:
Bild-Nummer: 331058710 von ExQuisine  stock.adobe.com