Durch Artikel 30 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.6.2013 ist relativ unbemerkt eine hochexplosive Regelung in das Erbschaftsteuergesetz zur Vermeidung von sogenannten „Cash-GmbH`s“ eingefügt worden.
Die Funktionsweise der Gestaltung über eine solche GmbH zur Vermeidung von Erbschaft- und Schenkungsteuer ist relativ einfach. Man überträgt privates Geldvermögen z. B. auf eine neu gegründete GmbH. Dadurch dass eine GmbH kraft Rechtsform immer Betriebsvermögen darstellt, war die Schenkung der GmbH-Anteile im Grundsatz ohne oder mit nur einer geringen Schenkungsteuer belastet, solange der Beschenkte die Anteile 5 bzw. 7 Jahre fortführte.
Künftig gelten jedoch Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen (im Folgenden als Finanzvermögen bezeichnet) als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen, soweit deren gemeiner Wert nach Abzug des gemeinen Werts der Schulden 20 Prozent des Betriebsvermögens überschreitet. Insoweit handelt es sich um einen Freibetrag. Der darüber hinausgehende Anteil des Finanzvermögens stellt künftig Verwaltungsvermögen dar.
Der Gesetzgeber hat geltend ab dem 7. Juni 2013 folgende Regelung getroffen:
- Das „Netto-Finanzvermögen“ ist künftig sog. „schädliches Verwaltungsvermögen“, soweit es 20 % des Unternehmenswerts übersteigt.
- Zum „Netto-Finanzvermögen“ gehören insbesondere das „Geldvermögen“ und alle Forderungen – nicht jedoch das Anlage- und Vorratsvermögen.
- Abgezogen werden die Schulden des Unternehmens (Rückstellungen und Verbindlichkeiten).
- Überschreitet das schädliche Verwaltungsvermögen zum Zeitpunkt einer Schenkung oder einer Erbschaft die Grenze von 10 bzw. 50 %, erhält man für den Betrieb die 85%ige bzw. gar keine Erbschaft- und Schenkungssteuerbefreiung.
- Die vollständige Befreiung kann man nur dann erreichen, wenn sich das schädliche Verwaltungsvermögen auf unter 10 % beläuft.
Dies hat insbesondere Auswirkungen für Betriebe, die für eine Inanspruchnahme des 100-Prozent-Verschonungsabschlags die enge Verwaltungsvermögensgrenze von 10 Prozent nicht überschreiten dürfen. Gerade Unternehmen in zyklischen Branchen und solche, die eine hohe Liquidität benötigen oder temporär aufweisen z.B. reine Handelsunternehmen, sind betroffen. Nach dem Gesetzeswortlaut sind unter den Begriff „andere Forderungen“ sämtliche Forderungen, wie z. B. aus Lieferung und Leistung, Gesellschafterforderungen und Forderungen gegen verbundene Unternehmen zu fassen.
Andererseits sofern man außer dem oben beschriebenen „Netto-Finanzvermögen“ kein schädliches Verwaltungsvermögen im Unternehmen hat (also z. B. keine vermieteten Grundstücke oder Beteiligungen an Kapitalgesellschaften unter 25 %), könnte man im Ergebnis bis zu 30 % des Unternehmenswertes in „Netto-Finanzvermögen“ halten.
Unsicherheit bestand noch hinsichtlich der Auslegung des Forderungsbegriffs im Gesetzeswortlaut. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom10.10.2013 haben nun zur Auslegung, welche Forderungen betroffen sind, Stellung genommen.
Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen (Finanzmittel) gehören nach folgender Maßgabe zum Verwaltungsvermögen (§ 13 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 a Satz 1 ErbStG).
Zu den Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen zählen u. a.:
– | Geld, |
– | Sichteinlagen, |
– | Sparanlagen, |
– | Festgeldkonten, |
– | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, |
– | Forderungen an verbundene Unternehmen, |
– | Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen, |
– | Forderungen im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters einer Personengesellschaft, insbesondere Forderungen des Gesellschafters gegen die Personengesellschaft, |
– | Forderungen von Personen- oder Kapitalgesellschaften gegen ihre Gesellschafter, |
– | sonstige auf Geld gerichtete Forderungen aller Art, soweit sie nicht bereits § 13 b Abs. 2 Nr. 4 ErbStG zuzuordnen sind (R E 13 b.17 ErbStR 2011), insbesondere geleistete Anzahlungen, Steuerforderungen, Forderungen aus stillen Beteiligungen. |