Insolvenz des Abrechnungsdienstleisters AvP Deutschland GmbH

Vorläufiges Insolvenzverfahren über das Vermögen des Abrechnungsdienstleisters AvP Deutschland GmbH

Über das Vermögen des Abrechnungsdienstleisters AvP Deutschland GmbH ist das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet worden und angeblich ist derzeit noch völlig unklar, ob und in welchem Umfang die von AvP Deutschland abgerechneten und vereinnahmten Gelder an die betroffenen Apotheken ausgeschüttet werden.

Ausschüttung vereinnahmter Gelder an die betroffenen Apotheken unklar:
Entscheidend wird diesbezüglich sein, ob den betroffenen Gläubigern an den durch die AvP Deutschland vereinnahmten Gelder ein „Aussonderungsrecht“ nach § 47 InsO zusteht.

§ 47 InsO bestimmt insoweit: „Wer aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten“.

Dies bedeutet, dass im Normalfall Zahlungsforderungen im Insolvenzverfahren als sogenannte „einfache Insolvenzforderungen/Tabellenforderungen“ aus der vorhandenen Insolvenzmasse nur mit einer quotalen Zahlung bedient werden, die der Quote der einzelnen Forderung im Verhältnis zur Gesamtheit der angemeldeten Forderungen entspricht.

Frage ob besondere Sicherungsmittel vereinbart wurden?
Anders kann dies sein, wenn besondere Sicherungsmittel vereinbart worden sind.

So kann ein Aussonderungsrecht (§ 47 InsO) auch in Bezug auf Forderungen bestehen, die sich nicht gegen den Insolvenzschuldner (AvP Deutschland GmbH), sondern gegen Dritte (z. B. Krankenkassen) richten.

Um ein Aussonderungsrecht zu begründen, muss im konkreten Fall der Geldauszahlungsanspruch an AvP Deutschland durch eine Treuhandvereinbarung abgesichert sein.

Soweit letzteres im Einzelfall nachgewiesen werden kann, bestünde grundsätzlich ein Anspruch des Gläubigers auf Auszahlung seiner konkret separierbaren Forderung an die Krankenkasse.

Letzteres aber auch nur dann, wenn nicht z. B. die durch den Abrechnungsdienstleister vereinnahmten Gelder treuwidrig mit eigenen Geldern vermischt wurden, so dass eine Aussonderung nicht mehr möglich ist.

Überprüfung der vertraglichen Verhältnisse auf Treuhandvereinbarungen
Für die Praxis bedeutet dies meines Erachtens, dass alle betroffenen Apotheker ihre vertraglichen Verhältnisse zur AvP einer Überprüfung dahingehend unterziehen sollten, ob neben dem Dienstleistungsvertrag über die zu erbringenden Dienstleistungen im Wege der Abrechnung auch noch eine Treuhandvereinbarung geschlossen wurde. Darüber hinaus muss dann mit dem Insolvenzverwalter geklärt werden, ob seitens des Abrechnungsdienstleisters die Treuhandverhältnisse korrekt behandelt worden sind.

Für alle anderen Freiberufler (z.B. Ärzte jedweder Fachrichtung), die mit Abrechnungsdienstleistern zusammenarbeiten, bedeutet dies meines Erachtens, dass sie auf jeden Fall zeitnah ihre Vertragsverhältnisse mit dem Abrechnungsdienstleister daraufhin überprüfen, ob

  • neben dem Dienstleistungsvertrag
  • eine konkrete Treuhandvereinbarung vorliegt und
  • dass diese Treuhandvereinbarung in der Praxis auch tatsächlich eingehalten wird.

Soweit Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche und/oder aber der Überprüfung Ihrer Vertragsverhältnisse rechtliche Unterstützung benötigen, lassen Sie uns dies bitte wissen.


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