Update CORONA – Einfluss auf Arbeitsverhältnisse, Kurzarbeit, Aussetzung Insolvenzantragspflicht, Staatliche Hilfeleistungen

Stand: 5.2.2021

A. Arbeitsverhältnisse

I. HomeOffice-Pflicht – neue Corona-Arbeitsschutzverordnung

Im Zuge der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 19. Januar 2021 soll angesichts der aktuellen Pandemie-Entwicklung auch eine weitere Reduzierung von Kontakten im beruflichen Kontext erfolgen.

Zu diesem Zweck hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf Basis des § 18 Abs.3 Arbeitsschutzgesetzes die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) erlassen. Sie wurde am 22. Januar 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Verordnung ist befristet bis zum 15. März 2021. Die Corona-ArbSchV soll zum 27. Januar 2021 in Kraft treten.

Verhältnis zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und zu landesrechtlichen Vorschriften: Die Corona-ArbSchV tritt neben das bereits bestehende Regelwerk zum Arbeits- und Infektionsschutz in Kraft. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sowie weitergehende Vorschriften der Länder, insbesondere die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, werden durch die Corona-ArbSchV nicht berührt bzw. geändert.

Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb

  1. Betriebsbedingte Zusammenkünfte sind bestmöglich zu vermeiden

Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen wie bei Besprechungen sind auf das betriebsnotwendige Maß zu reduzieren. Dabei ist stets zu prüfen, ob ein solches Zusammentreffen im Betrieb durch die Verwendung von Telefon oder Onlineformaten ersetzt werden kann. Ist dies nicht der Fall, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Sofern die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen erforderlich ist, darf eine Mindestfläche von 10 m² für jede im Raum befindliche Person grundsätzlich nicht unterschritten werden. Lassen die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zu, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen (Lüftung, Abtrennung) den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen. Die Gefährdungsbeurteilung ist diesbezüglich zu aktualisieren oder anzupassen.

  1. Angebot für Home-Office bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten, sofern es umsetzbar ist, das Arbeiten im Home-Office anzubieten. Diese Tätigkeiten können weiterhin vor Ort im Betrieb erbracht werden, wenn zwingende betriebliche Gründe der Arbeit im Home-Office entgegenstehen. Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen Personen hierzu die erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen. Liegen zwingende betriebliche Gründe dafür vor, dass die Home-Office-Maßnahme nicht umgesetzt werden kann, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen der zuständigen Behörde diese Gründe darlegen. Ist Präsenz unvermeidbar, müssen weiter die notwendigen Arbeitsschutzstandards eingehalten werden. Für den Arbeitnehmer besteht im Falle des Angebots eines Home-Office-Arbeitsplatzes kein „Abschlusszwang“. (Anmerkung: Der Arbeitnehmer kann das Arbeiten im HomeOffice verweigern. Wenn der Arbeitnehmer im Betrieb verbleiben möchte, gelten die oben genannten strengeren Arbeitsschutzstandards.)

  1. Bildung fester Arbeitsgruppen

In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind die Beschäftigten in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen. Dadurch sollen betriebsbedingte Personenkontakte weiter verringert und eine schnelle Kontaktnachverfolgung in Betrieben ermöglicht werden.

  1. Bereitstellung von Mund-Nasen-Schutz

Der Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) oder FFP2-Masken oder die in der Anlage der Verordnung bezeichneten vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn:

  • bei Zusammentreffen mehrerer Personen in einem Raum die oben aufgeführten Vorgaben nicht eingehalten werden kann
  • der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann,
  • bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist,

Versicherungsschutz im Homeoffice

Während der Ausübung ihres Berufs und auf dem Weg zu und von der Arbeit sind Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert. Das gilt u.a. auch für Schüler, Studenten und Ehrenamtliche während ihrer Tätigkeit. Für Unfälle, die nicht in Verbindung mit der beruflichen Tätigkeit stehen, leistet die gesetzliche Unfallversicherung hingegen nicht. Im Homeoffice verschmelzen Berufliches und Privates. Die Rechtsprechung versucht, Berufliches und Privates nach Unfällen im Homeoffice fein säuberlich zu trennen – mit Folgen für den Versicherungsschutz:

Beispiel-Urteil 1: Sturz beim Wasserholen

Wer sich im Homeoffice etwas zu essen oder zu trinken holt und dabei stürzt, ist nicht versichert. Laut BSG könne man den Arbeitgeber nicht für die Risiken in der privaten Wohnung des Arbeitnehmers verantwortlich machen (Urt. v. 05.07.2016 – B 2 U 5/15 R).

Beispiel-Urteil 2: Sturz auf dem Weg zur Toilette

Wer im Büro zur Toilette geht, ist gesetzlich unfallversichert. Im Homeoffice gilt diese Regel nicht. So sieht es jedenfalls das SG München. Ein Arbeitnehmer war auf dem Rückweg vom heimischen WC gestürzt und wollte den Sturz als Arbeitsunfall geltend machen (Urt. v. 04.07.2019 – S 40 U 227/18).

Beispiel-Urteil 3: Sturz auf dem Weg zur Kita

Wer sein Kind auf dem Weg zur Arbeit in einer Kita absetzt, ist gesetzlich unfallversichert. Diese Regelung besteht seit 1971. Wer dagegen auf dem Weg von der Kita zum Heimarbeitsplatz stürzt, ist es laut BSG nicht. Sowohl das LSG Celle-Bremen (Urt. v. 26.09.2018 – L 16 U 26/16) als auch das BSG sahen darin keinen Arbeitsunfall (Urt. v. 30.01.2020 – B 2 U 19/18 R).

 

II. Befreiung von der Maskenpflicht im Unternehmen durch ärztliches Attest – Wie kann der Arbeitgeber reagieren

Nach § 24 Abs.1 Nr.3 IfSMV besteht Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann.

Hier gilt: Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Verpflichtung befreit.

Diese Befreiung ist aber nicht vom Arbeitgeber zu überprüfen. Da es sich um eine rein staatliche Anordnung gegenüber den Mitarbeitern selbst handelt, obliegt die Prüfung der Atteste nur den staatlichen Behörden. Arbeitgeber, die Zweifel daran haben, ob ein Mitarbeiter zu Recht keine Maske trägt, können sich gegebenenfalls zur Abklärung an das zuständige Gesundheitsamt wenden. Wo die Maskenpflicht nicht oder nicht nur auf einer staatlichen Anordnung, sondern zusätzlich auch auf einer Anordnung des Arbeitgebers im Rahmen des Arbeitsschutzes beruht, etwa bei einer generellen Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung am Arbeitsplatz, gelten die nachfolgenden Grundsätze.

Anforderungen an ärztliches Attest

Die gesundheitlichen Gründe, die zur Befreiung von der Maskenpflicht führen, müssen durch den Arbeitnehmer glaubhaft gemacht werden. Das ärztliche Attest muss dem Arbeitgeber einen Eindruck von den Beeinträchtigungen vermitteln, welche durch die „gesundheitlichen Gründe“ hervorgerufen werden. Es muss außerdem darlegen, zu welchen Nachteilen diese Beeinträchtigung für den Arbeitnehmer in der konkret relevanten Tragesituation führt. Dies hat neben einigen Verwaltungsgerichten (vgl. u.a. VG Würzburg v. 24. November 2020 – Az. W 8 E 20/1772) nun auch das Arbeitsgericht Siegburg für das Arbeitsverhältnis entschieden (ArbG Siegburg v. 16. Dezember 2020 – Az. 4 Ga 18/20).

Erfüllt ein ärztliches Attest diese Anforderungen nicht, verweist es also etwa nur pauschal auf „gesundheitliche Gründe“, ist es zur Glaubhaftmachung ungeeignet. Das Gleiche gilt, wenn sich aus dem Attest selbst oder aus Begleitumständen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit ergeben. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn:

  • mehrere Arbeitnehmer ein inhaltsgleiches Attest desselben Arztes vorlegen,
  • das Attest von sachfremden Gründen getragen ist,
  • konkrete Anhaltspunkte auf ein „Gefälligkeitsattest“ hinweisen.

Es sollte dann eine Zweitbegutachtung des Arbeitnehmers bestenfalls durch den Betriebsarzt oder einen arbeitsmedizinisch kundigen Facharzt erfolgen.

Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sieht für den Fall, dass ein Arbeitnehmer aus medizinischen Gründen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Betrieb befreit ist, vor, dass dort wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann und technische Schutzmaßnahmen nicht umsetzbar sind, den unmittelbaren Kontaktpersonen filtrierende Halbmasken (FFP2) zur Verfügung gestellt werden müssen.

Die Arbeitsschutzregel ist für den Arbeitgeber rechtlich nicht verpflichtend, deren Anwendung ist freiwillig. Zu bedenken ist insbesondere, dass bei Verwendung von filtrierenden Halbmasken aufgrund des höheren Atemwiderstandes gemäß DGUV Regel 112-190 Tragepausen zu gewähren sind.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind bei Nichtanwendung der Arbeitsschutzregel Maßnahmen zu treffen, die gleich wirksam sind. Denkbar wären an dieser Stelle z.B. Maßnahmen zur Schichtentzerrung oder die Zuweisung eines Alleinarbeitsplatzes.

Als ultima ratio kommt auch eine unbezahlte Freistellung in den Fällen in Betracht, in denen das Attest nicht den rechtlichen Anforderungen genügt oder konkrete Anhaltspunkte an der Richtigkeit des Attests bestehen und der Arbeitnehmer eine Zweituntersuchung verweigert.

 

III. Gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung in der Corona-Krise

Bei einigen Unternehmen, deren Stammarbeitnehmer wegen der Corona-Krise nicht ausgelastet sind, stellt sich die Frage danach, ob sie diese ggf. an andere Unternehmen mit erhöhtem Arbeitskräftebedarf überlassen dürfen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat hierzu die nachfolgende Stellungnahme abgegeben, der sich auch die Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit angeschlossen hat:

Wenn Sie keine Arbeitnehmerüberlassung durchführen, aber gelegentlich wegen der aktuellen Corona-Krise eigene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderen Unternehmen, die einen akuten Arbeitskräftemangel (z. B. in der landwirtschaftlichen Erzeugung und Verarbeitung, in der Lebensmittellogistik oder im Gesundheitswesen) haben, überlassen wollen, können Sie dies ausnahmsweise auch ohne eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) tun. Voraussetzung hierfür ist, dass

  • die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Überlassung zugestimmt haben,
  • Sie nicht beabsichtigen, dauerhaft als Arbeitnehmerüberlasser tätig zu sein und
  • die einzelne Überlassung zeitlich begrenzt auf die aktuelle Krisensituation erfolgt.


Die gesetzliche Regelung hierzu finden Sie in § 1 Absatz 3 Nummer 2a AÜG. Angesichts der besonderen Bedeutung derartiger Einsätze ist es sachgerecht und dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend, wenn die eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit den Stammbeschäftigten im Einsatzbetrieb gleichgestellt werden. Grundsätzlich nicht erlaubt ist die Überlassung von Arbeitskräften an Unternehmen des Baugewerbes für Tätigkeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden. Was ein Baubetrieb ist, ergibt sich aus der Baubetriebe-Verordnung.

Nach Auskunft der Regionaldirektion Bayern muss diese gelegentliche Form der Arbeitnehmerüberlassung weder der Bundesagentur für Arbeit gemeldet werden noch bedarf sie deren Zustimmung.

Dennoch besteht hier mangels ausdrücklicher gesetzlicher Klarstellung noch Rechtsunsicherheit. Insbesondere ist fraglich, inwieweit es – je nach weiterer Dauer der Krisensituation – noch vertretbar bleibt, von „gelegentlich“ i. S. d. § 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG zu sprechen. Daher ist vor dem risikoreicheren Weg über AÜG daran zu denken, ggf. das eigentliche Arbeitsverhältnis (etwa bei Kurzarbeit 0) ruhend zu stellen und in einem tätigkeitsfremden Bereich ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis aufzunehmen.

 

IV. Lohnersatz wegen Kita-, Schulschließung, Entgeltfortzahlung bei Ausfall der Kinderbetreuung

Im Zuge der Corona-Maßnahmen ist ein neuer Absatz 1 a in den § 56 Infektionsschutzgesetz eingefügt worden. Hiernach sollen Eltern, die Ihre Kinder wegen einer Schul- oder KITA-Schließung zu Hause betreuen müssen, entschädigt werden.

Neue Regelung im Infektionsschutzgesetz:

  • Für erwerbstätige Eltern, die von behördlichen Kita-/Schulschließungen betroffen sind
  • Sofern Kinder unter 12 Jahren zu betreuen
  • Befristet bis Ende der Schließung (max. 6 Wochen)
  • Lohnersatz in Höhe des KUG (idR 67% des Bruttoeinkommens, max. 2.016€ monatlich), sofern Gleitzeit-/Überstundenguthaben, Urlaub ausgeschöpft sind und keine Anspruche auf KUG vorhanden sind (Vorrang KUG)

Vorrangige Regelungen

Ansprüche nach § 56 IfSG greifen grundsätzlich nur behelfsmäßig, wenn kein Anspruch gegen den Arbeitgeber besteht. Die offene Frage, ob ein Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber nach § 616 BGB besteht, wird also nicht geklärt. Besteht ein solcher Anspruch, wird der Arbeitgeber durch die Norm nicht entlastet. Der Arbeitnehmer hätte dann keinen Verdienstausfall, der zu erstatten wäre. Der Anspruch besteht auch nicht für Eltern, die Kurzarbeitergeld bekommen oder andere Möglichkeiten haben, ihrer Arbeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben, zum Beispiel durch den Abbau von Überstunden.

Pflichten des Arbeitgebers

Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt für die ersten sechs Wochen durch den Arbeitgeber. Dieser kann eine Erstattung bei den staatlichen Behörden beantragen. Für solche Erstattungsanträge stellt der Freistaat Bayern ein eigenes Online-Formular zur Verfügung. Dem Antrag ist eine Erklärung des Arbeitnehmers auf einem Formblatt beizufügen, dass es keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit gibt.

 

V. Umgang mit schwangeren Mitarbeiterinnen in der Corona-Krise

Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales (StMAS) hat am 11. November 2020 das Informationsblatt für den Umgang mit schwangeren Mitarbeiterinnen in der Corona-Krise aktualisiert.

Lockerungen möglich bei entsprechender Gefährdungsbeurteilung: Zunächst sah das Ministerium für schwangere Arbeitnehmerinnen sehr strenge Beschränkungen vor, an denen grundsätzlich auch in der aktuellen Fassung des Merkblatts vom 11.November 2002 festgehalten wird. Allerdings wird auch die Möglichkeit von Lockerungen angesprochen, wenn der Arbeitgeber nach Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis kommt, dass durch entsprechende Schutzmaßnahmen auf der Grundlage einer angemessenen Gefährdungsbeurteilung sichergestellt ist, dass die schwangere Frau am Arbeitsplatz keinem höheren Infektionsrisiko ausgesetzt ist, als die Allgemeinbevölkerung. Hierzu sind auszugsweise insbesondere folgende Punkte zu beachten:

  • Wie ist das regionale bzw. lokale Infektionsgeschehen und welche infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens in der Bevölkerung sind allgemein sowie zusätzlich regional bzw. lokal zu beachten?
  • Kann zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden?
  • Sind Lage, Größe und Lüftungsverhältnisse am Arbeitsplatz eher ungünstig?
  • Wie stellen sich Art und Häufigkeit der Kontakte und die Zusammensetzung der Personengruppe dar (unter Berücksichtigung, dass die Gefährdung mit der Anzahl der Kontakte bzw. der Anzahl verschiedener Kontakte zunimmt und bei Patientenkontakt oder Kontakt mit Personen, die Patientenkontakt haben, unabhängig von der Anzahl dieser Kontakte eine Gefährdung besteht oder bestehen kann)?
  • Ist ein Gesichtskontakt („face-to-face“), z. B. im Rahmen eines persönlichen Gesprächs, unvermeidbar und dauert insgesamt (kumulativ) länger als 15 Minuten?
  • Wie erfolgt die Zusammenarbeit im Betrieb (erfolgt die Zusammenarbeit z. B. eher mit Kommunikationseinrichtungen oder sind persönliche Kontakte erforderlich, müssen häufig auch andere Bereiche in der Arbeitsstätte aufgesucht werden, kommt es dadurch, z. B. auf den Verkehrswegen, zu Begegnungen mit anderen Personen)?
  • Besteht Umgang mit an den Atemwegen erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen?

Im Zweifelsfall sollte vor Aufhebung eines Beschäftigungsverbotes Kontakt mit dem Gewerbeaufsichtsamt bei der für den Arbeitsplatz der schwangeren Frau regional zuständigen Regierung aufgenommen werden.

Maßnahmen bei Ausgangsbeschränkungen

In der nunmehr am 27. März 2020 aktuell veröffentlichten Fassung wird das nicht mehr ganz so streng gesehen. Demnach soll während der Ausgangsbeschränkungen gelten:

„Dieses erhöhte Schutzniveau ist auch am Arbeitsplatz einer schwangeren Frau zu gewährleisten, in dem dort ein vermehrter Personenkontakt ausgeschlossen wird und in Krankenhäusern, Arztpraxen oder ähnlichen Betrieben des Gesundheitsdienstes die Tätigkeiten zudem patientenfern erfolgen. Kann das erhöhte Schutzniveau am Arbeitsplatz einer schwangeren Frau nicht gewährleistet werden, hat der Arbeitgeber der Frau gegenüber ein betriebliches Beschäftigungsverbot auszusprechen.

Auch wenn der Weg von der Wohnung zur Arbeit in der Regel nicht unter das Mutterschutzrecht fällt, sollte im Falle einer für den Wohnort der schwangeren Beschäftigten geltende Ausgangssperre/Ausgangsbeschränkung der Arbeitgeber in seiner Gefährdungsbeurteilung, die sich für eine schwangere Beschäftigte durch die Anreise zum Arbeitsplatz bestehende Gefährdung berücksichtigen. Die besondere Situation rechtfertigt es, zum Schutz einer schwangeren Frau und ihres Kindes vorsorglich sehr stringent vorzugehen.

Das betriebliche Beschäftigungsverbot kann frühestens dann aufgehoben werden, wenn entweder die Tätigkeit so organisiert ist, dass Kontakte mit anderen Personen auf ein Minimum beschränkt werden können (im Gesundheitsdienst zudem nur patientenfern) oder die Ausgangssperre/Ausgangsbeschränkung aufgehoben worden ist.“

Fall, dass ein ärztlich bestätigter Verdachtsfall vorliegt

Ist nach diesen Maßgaben noch kein Beschäftigungsverbot erforderlich, soll für den Fall, dass ein ärztlich bestätigter Verdachtsfall vorliegt (d.h. wenn ein Test auf Corona angeordnet wurde), ein betriebliches Beschäftigungsverbot für Schwangere von vollen 14 Tagen nach dem letzten Fall gelten. Vor einer Freistellung vom Dienst ist zu prüfen, ob eine schwangere Frau auf einen Arbeitsplatz ohne Infektionsgefährdung umgesetzt werden kann.

Zu den betroffenen Bereichen führt das StMAS aus:
Bei der Beurteilung, ob ein Beschäftigungsverbot für den gesamten Betrieb oder nur für Teilbereiche des Betriebs gilt, sind auch die Größe des Betriebs bzw. die Lage von einzelnen Betriebsstätten sowie die Art der Zusammenarbeit im Betrieb zu berücksichtigen. Sofern auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ausgeschlossen werden kann, dass eine Übertragung von Infektionserregern auf bestimmte andere betriebliche Einheiten erfolgt oder ein Infektionsrisiko z. B. durch eine Beschäftigung in Telearbeit oder durch mobiles Arbeiten vermieden wird, können diese Bereiche vom Beschäftigungsverbot ausgenommen werden.“

Für besondere Bereiche gilt außerdem:
„Je mehr die Ausbreitung von COVID-19 voranschreitet, desto häufiger wird für schwangere Frauen, die Tätigkeiten mit Personenkontakt (wie im Gesundheitssektor) oder Tätigkeiten mit Publikumskontakt durchführen, ein vorsorgliches betriebliches Beschäftigungsverbot notwendig werden. Dabei sind Art und Häufigkeit der Kontakte sowie die Zusammensetzung der Personengruppe zu berücksichtigen. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind insbesondere folgende Fragen zu berücksichtigen:

  • Kann zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden?
  • Sind Lage, Größe und Lüftungsverhältnisse am Arbeitsplatz eher ungünstig?
  • Besteht Kontakt zu ständig wechselndem Publikum bzw. wechselnden Personen in großer Zahl?
  • Ist ein Gesichtskontakt („face-to-face“), z. B. im Rahmen eines persönlichen Gesprächs, unvermeidbar und dauert länger als 15 Minuten?
  • Besteht Umgang mit an den Atemwegen erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen?
  • Ist eine hohe Zahl von COVID-19-Infizierten in der Region anzunehmen?

Diese Fragestellungen sind beispielsweise bei der Gefährdungsbeurteilung für Verkaufs- und Kassiertätigkeiten im Einzelhandel, Servicetätigkeiten in der Gastronomie sowie für Tätigkeiten am Empfang von Arztpraxen zu berücksichtigen.“

Mutterschutzlohn: Für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes (bis zum Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung) erhält die Arbeitnehmerin nach § 18 MuSchG von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn, der sich grundsätzlich am Durchschnittsentgelt der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft orientiert. Dieser Betrag ist allerdings nach § 1 Abs. 2 Nr.

In der Fassung vom 08. Mai 2020 wird klargestellt, dass die bisher für Ausgangsbeschränkungen anwendbaren Maßgaben auch während der seit 06. Mai 2020 geltenden Kontaktbeschränkungen greifen.

VI. Anpassungen im BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz)

Um diese Auswirkungen der Pandemie abzufedern, hat das Bundesfamilienministerium einen Gesetzentwurf für ein Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aufgrund des Coronavirus auf den Weg gebracht. Das Gesetz tritt rückwirkend zum 01. März 2020 in Kraft.

Folgende Anpassungen wurden beschlossen:

  • Eltern in sog. systemrelevanten Branchen und Berufen sollen ihre Elterngeldmonate auf Antrag für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 aufschieben können. Der Bezug der verschobenen Lebensmonate ist spätestens bis zum 30. Juni 2021 anzutreten.
  • Wird von der Möglichkeit des Aufschubs Gebrauch gemacht, so kann das Basiselterngeld auch noch nach Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden. So soll ein Anreiz für Eltern im Elterngeldbezug oder vor Antritt des Elterngeldbezugs geschaffen werden, ihre Tätigkeit in diesen Bereichen wieder aufzunehmen oder weiterhin tätig zu bleiben.
  • Der Partnerschaftsbonus soll nicht entfallen oder zurückgezahlt werden müssen, wenn Eltern aufgrund der Corona-Krise mehr oder weniger arbeiten als geplant. Für ein Verschieben des Partnerschaftsbonus reicht es aus, wenn nur ein Elternteil einen systemrelevanten Beruf ausübt.
  • Weiterhin wird ein zusätzlicher Ausklammerungstatbestand für Monate mit Einkommenseinbußen aufgrund der Corona-Krise eingeführt. Diese Monate fließen dann bei der Bemessung des Elterngeldes nicht mit ein. Auf Antrag soll der Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ausgeklammert werden können.

 

VII. Arbeitsschutzstandard

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard

Die Bundesregierung empfiehlt einen neuen Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2 mit folgenden Eckpunkten:

  1. Arbeitsschutz gilt weiter – und muss bei einem schrittweisen Hochfahren der Wirtschaft zugleich um betriebliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 ergänzt werden!
  2. Sozialpartnerschaft nutzen, Arbeitsschutzexperten einbinden, Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge ausweiten!
    Eine gelebte Sozialpartnerschaft in den Betrieben hilft gerade jetzt, die notwendigen Schutzmaßnahmen wirksam im betrieblichen Alltag zu verankern. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten den Arbeitgeber bei der Umsetzung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards und unterstützen bei der Unterweisung. Die Betriebe bieten ihren Beschäftigten zusätzliche freiwillige, ggf. telefonische, arbeitsmedizinische Vorsorge an.
  3. Der Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern wird universell auch bei der Arbeit eingehalten – in Gebäuden, im Freien und in Fahrzeugen! In den Betrieben werden entsprechende Absperrungen, Markierungen oder Zugangsregelungen umgesetzt. Wo dies nicht möglich ist, werden wirksame Alternativen ergriffen.
  4. Abläufe werden so organisiert, dass die Beschäftigten möglichst wenig direkten Kontakt zueinander haben!
    Schichtwechsel, Pausen oder Anwesenheit im Büro werden durch geeignete organisatorische Maßnahmen entzerrt, Kontakte der Beschäftigten untereinander werden im Rahmen der Schichtplangestaltung auf ein Minimum reduziert.
  5. Niemals krank zur Arbeit!
    Personen mit erkennbaren Symptomen (auch leichtes Fieber, Erkältungsanzeichen, Atemnot) verlassen den Arbeitsplatz bzw. bleiben zu Hause, bis der Verdacht ärztlicherseits aufgeklärt ist.
  6. Zusätzlichen Schutz bei unvermeidlichen direkten Kontakt sicherstellen!
    Wo Trennung durch Schutzscheiben nicht möglich ist, werden vom Arbeitgeber Nase-Mund-Bedeckungen für die Beschäftigten und alle Personen mit Zugang dessen Räumlichkeiten (wie Kunden, Dienstleister) zur Verfügung gestellt.
  7. Zusätzliche Hygienemaßnahmen treffen!
    Waschgelegenheiten bzw. Desinfektionsspender werden vom Arbeitgeber bereitgestellt, um die erforderliche häufige Handhygiene am Ein-/Ausgang und in der Nähe der Arbeitsplätze zu ermöglichen. Kurze Reinigungsintervalle für gemeinsam genutzte Räumlichkeiten, Firmenfahrzeuge, Arbeitsmittel und sonstige Kontaktflächen verbessern den Infektionsschutz weiter. Auf die verbindliche Einhaltung einer „Nies-/Hustetikette“ bei der Arbeit wird besonders geachtet!
  8. Arbeitsmedizinische Vorsorge nutzen; Risikogruppen besonders schützen!
    Arbeitsmedizinische Vorsorge beim Betriebsarzt ermöglicht individuelle Beratung zu arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Wird dem Arbeitgeber bekannt, dass eine Person einer Risikogruppe angehört, ergreift er die erforderlichen individuellen Schutzmaßnahmen.
  9. Betriebliche Beiträge zur Pandemievorsorge sicherstellen!
    Um schnell auf erkannte Infektionen reagieren zu können, erarbeiten Arbeitgeber betriebliche Routinen zur Pandemievorsorge und kooperieren mit den örtlichen Gesundheitsbehörden, um weitere möglicherweise infizierte Personen zu identifizieren, zu informieren und ggf. auch isolieren zu können. Beschäftigte werden angehalten, sich bei Infektionsverdacht an einen festen Ansprechpartner im Betrieb zu wenden.
  10. Aktive Kommunikation rund um den Grundsatz „Gesundheit geht vor!“
    Der Arbeitgeber unterstützt aktiv seine Beschäftigten. Führungskräfte stellen vor Ort klar, dass Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten Priorität haben. Alle zusätzlichen betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen und Hinweise werden verständlich erklärt und ggf. erprobt und eingeübt.

Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz

Grundsätzlich gilt, dass im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) arbeitsbedingte Gefährdungen ermittelt werden müssen und diesen durch geeignete Maßnahmen zu begegnen ist.

Zunächst ist das Coronavirus „nur“ einer der vielen möglichen Infektionserreger. Das heißt, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen mögliche Infektionserreger nur bei besonders gefahrgeneigten Tätigkeiten, bei denen zum Beispiel Kontakt mit infektiösem Material oder erhöhter Kontakt mit infektiösen Personen stattfinden kann, berücksichtigt werden. Dies ist etwa der Fall bei Tätigkeiten im Gesundheitswesen, der Entsorgungswirtschaft, im Reinigungsgewerbe oder bei Laboratorien.

Arbeitsschutzrechtliche Einordnung des Coronavirus:

Eine grassierende Infektionskrankheit wie Influenza oder auch das jetzige Coronavirus ist vorerst dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen, und ist nicht tätigkeitsbezogen. Erlassen allerdings die Behörden – zum Beispiel die Gesundheitsämter – Vorgaben und Empfehlungen, so ist diesen entsprechend Folge zu leisten. Dies geschieht in den überwiegenden Fällen bereits durch Information der Mitarbeiter über die einzuhaltenden Maßnahmen wie Hust- und Nieshygiene und das Einhalten eines Mindestabstands zu anderen Personen/Kolleginnen und Kollegen (1,5 bis 2 Meter). Sollten die Maßgaben oder Empfehlungen der Aufsichtsbehörden durch betriebliche Anforderungen nicht einzuhalten sein, ist über die Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, wie das Schutzniveau nach Möglichkeit über andere Wege gewährleistet werden kann. Dies kann zum Beispiel durch Aufteilung in kleinere Teams, unterschiedliche Schichten oder ggf. persönliche Schutzausrüstung (PSA) wie Mund-Nasen-Schutz oder Atemschutzmasken erreicht werden. Bei der Bewertung der Maßnahmen sollte die fachkundige Beratung des Betriebsarztes bzw. der Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzugezogen werden.

 

 

B. Kurzarbeit

 

Viele Sonderregeln bis Ende 2021 verlängert        

  • Sozialversicherungsbeiträge für Beschäftigte in Kurzarbeit werden bis Juni 2021 voll erstattet, ab Juli 2021 bis Dezember 2021 noch zur Hälfte, sofern Betriebe die Kurzarbeit bis zum 30. Juni 2021 eingeführt haben. Wird eine Weiterbildung (bisher nicht näher definiert) durchgeführt, ist im zweiten Halbjahr 2021 auch weiterhin eine komplette Erstattung des Sozialaufwands möglich.
  • Das Quorum bleibt bis Ende 2021 bei zehn Prozent bestehen, aber nur für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben. Das heißt: In diesen Fällen muss auch weiterhin nur ein Zehntel – statt einem Drittel – der Beschäftigten im Betrieb oder Betriebsteil von Arbeitsausfall in Höhe von zehn Prozent betroffen sein, um Kurzarbeit anmelden zu können. Im gleichen Fall ist auch weiterhin kein Aufbau negativer Arbeitszeitsalden erforderlich.
  • Beschäftigte in der Zeitarbeit können bis Ende 2021 weiterhin KuG beziehen.
  • Die geltende Steuererleichterung für Arbeitgeberzuschüsse auf das KuG wird bis Ende 2021 gewährt. Je nach Pandemie-Entwicklung soll später erneut über eine mögliche weitere Verlängerung entschieden werden.
  • Von den bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten wird die Regelung verlängert, dass Minijobs bis 450 Euro generell anrechnungsfrei sind.
  • Die aus Gründen des Sozialschutzes befristet eingeführte Aufstockung des KuG auf 70 oder 77 Prozent ab dem vierten Bezugsmonat sowie auf 80 oder 87 Prozent ab dem siebten Bezugsmonat wird ebenfalls bis Ende 2021 verlängert, sofern der KuG-Anspruch bis zum 31. März 2021 entstanden ist.

 

 

 

C. Aussetzung Insolvenzantragspflicht

Die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsleiter von Unternehmen, die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie haben und rechtzeitig einen entsprechenden, aussichtsreichen Antrag gestellt haben, wird bis Ende April 2021 ausgesetzt.

Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.

Voraussetzung:

  • Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung wurden nach dem 01.03.2020 erkannt und
  • beruhen auf der Corona-Krise und
  • es bestehen Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit.
  • Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie und rechtzeitig entsprechenden, aussichtsreichen Antrag gestellt

Auswirkungen:

  • Die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, entfällt bis zum 30. April 2021
  • Geschäftsleiter haften nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen.
  • In dieser Zeit gewährte Kredite sind nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.
  • Während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner sind nur eingeschränkt anfechtbar.
  • Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, werden eingeschränkt.

Besonderheiten:

Es ist sorgfältig zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen. Gerade die Frage, ob eine Aussicht auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestand, ist häufig nicht eindeutig zu beantworten.

 

 

 

D. Wichtige Corona-Zuschussprogramme für Unternehmen

Beantragt werden können:

  • Überbrückungshilfe II – (Anträge können bis zum 31.03.2021 gestellt werden)
  • Novemberhilfe und Dezemberhilfe – (beide können bis 30.04.2021 beantragt werden)

Noch nicht beantragt werden können:

  • Überbrückungshilfe III – (Der Antrag soll ab Mitte Februar 2021 möglich sein)
  • Neustarthilfe für Soloselbständige – (Abwicklung über Überbrückungshilfe III auch Mitte Februar 2021)
  • Oktoberhilfe des Freistaates – (Der Antrag wird voraussichtlich erst nach der Abwicklung der Überbrückungshilfe III und den November- und Dezemberhilfen möglich sein.)

 

Hilfen auf Landesebene

Oktoberhilfe

des Freistaates Bayern – Das ist die Hilfe für Landkreise, die bereits im Oktober in den Lockdown gehen mussten (Berchtesgadener Land, Rottal-Inn, Stadt Augsburg, Stadt Rosenheim) Diese Hilfe wird voraussichtlich erst nach der Abwicklung der Überbrückungshilfe III und den November- und Dezemberhilfen zu beatragen sein.

 

Novemberhilfe, Dezemberhilfe

Die erneute temporäre Voll-Schließung im November 2020 und im Dezember 2020 einzelner Branchen trifft vielfach Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die seit Beginn der Krise Umsatzeinbußen erleiden und trotz staatlicher Hilfen daher weniger Widerstandskraft besitzen als im Frühjahr. In dieser Situation sind kurzfristig sehr zielgerichtete außerordentliche Wirtschaftshilfen nötig, die über die bestehenden Unterstützungsprogramme hinausgehen.

  • Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund staatlicher Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund bereits bestehender Anordnung bereits untersagt ist. Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffenen sind, werden zeitnah geklärt.
  • Staatliche Leistung ist eine einmalige Kostenpauschale, errechnet aus dem durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz. Der Bezugsrahmen hierfür ist der Vorjahresmonat November 2019; bei Unternehmen, die nach dem 30. November 2019 gegründet worden sind und ihren Geschäftsbetrieb danach aufgenommen haben, ist der Bezugsrahmen der Vormonat Oktober 2020. Soloselbständige haben ein Wahlrecht: sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz zugrunde legen. Die Kostenpauschale wird für jede angeordnete Lockdown-Woche gezahlt. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden. Damit sollen detaillierte Nachweise überflüssig gemacht werden. Die Prozentsätze für größere Unternehmen werden nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt.

Eine anderweitig beantragte oder gewährte staatliche Unterstützung für den Zeitraum (Kurzarbeitergeld, Überbrückungshilfe etc.) wird vom Erstattungsbetrag abgezogen.

  • Der Erstattungsbetrag wird auf eventuelle spätere Leistungen aus der Überbrückungshilfe für den fraglichen Zeitraum angerechnet, wobei eine Günstigerprüfung stattfindet.
  • Die Auszahlung soll nach vereinfachtem Antrag über die Plattform der Überbrückungshilfe erfolgen. Bezieher von Überbrückungshilfe können die Pauschale als zusätzliche Kostenkategorie im Rahmen ihres Antrags erhalten. (Anmerkung: Sprechen Sie hier auch dringend mit Ihrem Steuerberater.) Ab 26.11.2020 kann die angekündigte „Novemberhilfe“ für direkt (und zum Teil indirekt) betroffene Unternehmen der aktuellen Betriebsschließungen beantragt werden. Die Programmabwicklung erfolgt in Bayern durch die IHK für München und Oberbayern. Die Anträge können ab sofort auf einer bundeseinheitlichen Plattform gestellt werden. Wichtige Anmerkung: Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt erfolgen. Anträge auf Novemberhilfe können bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden.

Weiterführende Informationen zum Gesamtvolumen, zur Antragsstellung und weitere Antworten auf Ihre Fragen dazu finden Sie auch auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums.

 

Hilfen der LfA für Unternehmen

 

Corona-Schutzschirm-Kredit der LfA Förderbank Bayern

  • Der Kredit wird speziell zur Unterstützung der bayerischen Wirtschaft bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise angeboten. Er steht neben den üblichen Kredit-Werkzeugen der LfA. Für langfristige Konsolidierungen und Umschuldungen stehen der Universalkredit und der Akutkredit der LfA zur Verfügung.
  • Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit bis zu 500 Millionen Euro Jahresumsatz [Konzernumsatz] sowie Angehörige der freien Berufe. Betriebsstätte oder Niederlassung muss in Bayern sein. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen infolge der Corona-Krise in vorübergehende Finanzierungsschwierigkeiten geraten ist, die vorher noch nicht vorlagen. Stichtag ist hier der 31. Dezember 2019.
  • Darlehenskonditionen Gefördert wird die Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln. Der Darlehenshöchstbetrag ist 10 Millionen Euro je Vorhaben und kann bis zu 100% des förderfähigen Vorhabens betragen. Der Kredit wird mit flexibler Laufzeit bis zu 6 Jahren angeboten. Der Kredit ist mit festen Zinssätzen und Einheitskonditionen ausgestattet:

Für KMU (kleine und mittlere Unternehmen nach EU-Definition) gilt: Ein Prozent Jahreszins und 90 Prozent Haftungsfreistellung.

Für größere Unternehmen bis 500 Millionen Euro Jahresumsatz gilt: Zwei Prozent Jahreszins und 90 Prozent Haftungsfreistellung.

  • Antragsweg: Die LfA-Mittel beantragen Sie über Ihre Hausbank. Bei einem LfA-Gesamtrisiko bis zu 500 000 Euro werden die Entscheidungen im vereinfachten Verfahren getroffen und grundsätzlich auf persönliche Mithaftung verzichtet. Die Kreditinstitute sind durch LfA-Rundschreiben informiert worden. Ab 07. April 2020 können Banken und Sparkassen Corona-Schutzschirm-Kreditanträge bei der LfA Förderbank Bayern einreichen. Für Fragen zu dem Kredit stehen Ihnen die Mitarbeiter der LfA Förderberatung zur Verfügung. Telefon: 089 2124 1000, E-Mail: info@lfa.de.

LfA-Schnellkredit

  • für Kleinstunternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten beschlossen.
  • Während bei den geltenden Krediten die durchleitenden Banken und Sparkassen die weitere Entwicklung des Unternehmens prüfen und eine Zukunftsprognose abgeben müssen, erfolgt die Kreditvergabe beim LfA-Schnellkredit allein aufgrund vergangenheitsbezogener Daten:
  • Das Unternehmen muss im Jahr 2019 bereits Umsatz gemacht haben.
  • Das Unternehmen darf am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Das Unternehmen muss 2019 einen Gewinn erwirtschaftet haben.
  • Weiter prüft die Bank die Zahl der im Unternehmen Beschäftigten.
  • Unternehmen mit ein bis fünf Mitarbeitern: bis zur Höhe von drei Monatsumsätzen des Jahres 2019, höchstens 50.000 Euro
  • Unternehmen mit sechs bis zehn Mitarbeitern: bis zur Höhe von drei Monatsumsätzen des Jahres 2019, höchstens 100.000 Euro.
  • die Hausbank zu 100 Prozent von der Haftung freigestellt.
  • einheitlicher Darlehenszins von derzeit 3 Prozent p.a.
  • LfA-Schnellkredit – Beantragung möglich: Anträge können seit 5. Mai 2020 bei den Hausbanken gestellt und bei der LfA eingereicht werden. Darlehenszusagen werden ab dem gleichen Tag erteilt.

Universalkredit mit Haftungsfreistellung

  • Den Kredit gibt es von 25 000 EUR bis 10 Millionen EUR.
  • Der Haftungsfreistellungssatz ist von 60% auf 80% angehoben worden.
  • Zudem werden die Haftungsfreistellungen beim Universalkredit für größere Unternehmen mit bis zu 500 Mio. EUR Konzernumsatz (bisher können nur kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler eine Haftungsfreistellung erhalten) sowie für haftungsfreizustellende Darlehensbeträge bis zu 4 Mio. EUR (bisher bis zu 2 Mio. EUR) geöffnet.

 

Akutkredit

  • Der Akutkredit kann bis 2 Millionen EUR betragen.
  • Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen mit bis zu 500 Millionen EUR Jahresumsatz.
  • Bei Corona-bedingten Liquiditätsschwierigkeiten wird auf ein Konsolidierungskonzept verzichtet, und zwar unabhängig von der Höhe des beantragten Akutkredits, sofern die Hausbank bestätigt, dass akute Liquiditätsschwierigkeiten infolge der Corona-Auswirkungen und damit ein akzeptierbarer Konsolidierungsanlass vorliegen und sie die eingeleiteten bzw. geplanten Konsolidierungsmaßnahmen mitträgt.

 

LfA-Bürgschaften

  • Der maximale Bürgschaftssatz für Betriebsmittel-, Rettungs- und Umstrukturierungsbürgschaften sowie Konsolidierungsdarlehen ist von 50 Prozent auf 80 Prozent angehoben worden.
  • Zudem genügt es als Voraussetzung für eine Betriebsmittelbürgschaft, dass ein mittelständisches Unternehmen aktuelle Liquiditätsprobleme hat (bislang konnten Betriebsmittelkredite nur in besonderen Fällen z. B. bei erhöhtem Betriebsmittelbedarf im Zusammenhang mit Konsolidierungen verbürgt werden).

 

Tilgungsaussetzung bei Darlehen mit Haftungsfreistellungen

  • Für bestehende LfA-Darlehen mit Haftungsfreistellung bietet die LfA ab sofort eine einfache und schnelle Lösung zur Aussetzung von bis zu vier Tilgungsraten. Dazu kann die Hausbank über das Zentralinstitut bei der LfA die Tilgungsaussetzung beantragen.
  • Daneben besteht weiterhin die Möglichkeit, das bisherige Stundungsverfahren zu nutzen.

 

Ausweitung des vereinfachten Verfahrens für alle Haftungsfreistellungen sowie neu auch für Bürgschaften

Um die Antragsprozesse bei den Haftungsfreistellungen und LfA-Bürgschaften zu beschleunigen und diese damit für Unternehmen und Freiberufler schneller zugänglich zu machen, wird bis auf Weiteres der Schwellenwert, bis zu dem die LfA ein vereinfachtes Verfahren der Risikoprüfung anwendet, von derzeit 250 000 EUR auf 500 000 EUR angehoben. Dadurch müssen für diese Fälle weniger Unterlagen eingereicht werden.

 

Hilfen auf Bundesebene

 

KfW-Sonderprogramm 2020: Liquiditätshilfen für alle Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Selbständige, freien Berufe und Großunternehmen; Anträge stehen sofort zur Verfügung; Mittel sind unbegrenzt; Risikoübernahme durch KfW: bis 90% bei Betriebsmitteln und Investitionen; vereinfachte Risikoprüfung bei Krediten bis zu 3 Mio €.;

Die Zuordnung zu KfW-Förderprogrammen sieht wie folgt aus:

KfW Unternehmerkredit

  • Investitions- und Betriebsmittelkredite für Bestandunternehmen: Unternehmen, die länger als fünf Jahre am Markt sind
  • Neu: auch für Unternehmen jeder Größenordnung die bedingt durch die Corona-Krise vorübergehend Finanzierungsprobleme haben
  • Risikoübernahme/Haftungsfreistellung: Übernahme eines Teils des Risikos der kreditgebenden Bank oder Sparkasse durch die KfW. Dadurch steigt die Chancen, eine Kreditzusage zu erhalten: Für große Unternehmen werden bis zu 80 %, für kleine und mittlere Unternehmen (bis 50 Mio € Jahresumsatz, weniger 250 Mitarbeiter) bis zu 90 Prozent
  • Bis zu 1 Mrd € je Unternehmensgruppe kann bis zu eine Milliarde Euro beantragt werden. Der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf
  • 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 oder
  • das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
  • den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder
  • 50 Prozent der Gesamtverschuldung Ihres Unternehmens bei Krediten über 25 Mio. Euro.
  • Zinssätze werden gesenkt: 1,00 – 1,46 % KMU, 2,00 – 2,12% große Unternehmen

ERP-Gründerkredit – universell

  • Jüngere mittelständische Unternehmen. Die weniger als 5 Jahre am Markt sind
  • Neu: auch für Unternehmen jeder Größenordnung die bedingt durch die Corona-Krise vorübergehend Finanzierungsprobleme haben
  • Risikoübernahme/Haftungsfreistellung: Übernahme eines Teils des Risikos der kreditgebenden Bank oder Sparkasse durch die KfW. Dadurch steigt die Chancen, eine Kreditzusage zu erhalten: Für große Unternehmen werden bis zu 80 %, für kleine und mittlere Unternehmen (bis 50 Mio € Jahresumsatz, weniger 250 Mitarbeiter) bis zu 90 Prozent.
  • Zinssätze werden gesenkt: 1,00 – 1,46 % KMU, 2,00 – 2,12% große Unternehmen

Direktbeteiligung an Konsortialfinanzierungen

  • Für mittelständische und große Unternehmen
  • Die KfW beteiligt sich auch an Konsortialfinanzierungen für Investitionen und Betriebsmittel
  • mit Laufzeit bis 6 Jahre
  • Optional können alle am Konsortium teilnehmenden Banken von der KfW refinanziert werden.
  • Hierbei übernimmt KfW bis zu 80 Prozent des Risikos, jedoch maximal 50 Prozent der Risiken der Gesamtverschuldung. Der KfW-Risikoanteil beträgt dabei mindestens 25 Mio. Euro und ist begrenzt auf
  • 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 oder
  • das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
  • den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 12 Monate.

Einmalzahlungen zur Liquiditätssicherung

  • für kleine Unternehmen, Solo-Selbständige, Freie Berufe die durch die Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sind
  • Einmalzahlung für 3 Monate abhängig von der Betriebsgröße
  • Bis 9.000€ (bis zu 5 Beschäftigte/Vollzeitäquivalente)
  • Bis 15.000€ (bis zu 10 Beschäftigte/Vollzeitäquivalente)
  • Abwicklung über die Bundesländer – siehe Soforthilfen auf Landesebene Bayern

 

 

Härtefallfonds

  • Für kleine Unternehmen und Solo-Selbständige
  • Denen das Kurzarbeitergeld nicht hilft
  • Denen Liquiditätshilfen nicht in allen Fällen die richtige Unterstützung liefern

 

KfW-Schnellkredit

  • Eine Anpassung im November 2020:
  • Der KfW-Schnellkredit wird für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten geöffnet und angepasst.
  • Die maximale Kredithöhe beträgt 300.000 Euro, abhängig vom im Jahre 2019 erzielten Umsatz. (Anmerkung: Sprechen Sie auch mit Ihrer Hausbank/Bankberater.)
  • Am 06. April 2020 haben Bundesfinanzminister Scholz und Bundeswirtschaftsminister Altmaier einen KfW-Schnellkredit für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) vorgestellt. Er gilt zusätzlich zu den bereits vorhandenen Hilfsprogrammen.
  • Während die Kreditvergabe grundsätzlich eine Fortführungsprognose zur weiteren Entwicklung des antragstellenden Unternehmens durch die Banken bzw. Sparkassen erfordert, bezieht sich die Prüfung beim Schnellkredit allein auf die Situation in der Vergangenheit:
  • Das Unternehmen muss im Jahr 2019 bereits existiert haben.
  • Das Unternehmen darf am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Das Unternehmen muss 2019 einen Gewinn erwirtschaftet haben.
  • Liegen diese Voraussetzungen vor, kann ein Unternehmen den Schnellkredit beantragen, wenn es
  • ein Unternehmen mit 11 bis 49 Mitarbeitern ist; hier kann die Höhe des Kredits bis zu drei Monatsumsätzen des Jahres 2019, höchstens 500.000 Euro, betragen.
  • ein Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitern ist; hier kann die Höhe des Kredits bis zu drei Monatsumsätzen des Jahres 2019, höchstens 800.000 Euro, betragen.
  • Bei dem Schnellkredit wird die Hausbank zu 100 Prozent von der Haftung freigestellt.
  • Es wird ein fester Darlehenszins von 3 Prozent erhoben.
  • Die Kreditlaufzeit beträgt 10 Jahre.
  • Banken bzw. Sparkassen können nach Aussage der beiden Bundesminister bereits am Donnerstag, 09. April 2020 mit der Bearbeitung der Schnellkredite beginnen.

 

 

Corona-Überbrückungshilfe II

Ab 23.10.2020 können Anträge für die Überbrückungshilfe II gestellt werden. Diese gilt für die Monate September bis Dezember 2020. Im Vergleich zu Überbrückungshilfe I wurde sie ausgeweitet und vereinfacht.

  • Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche – auch Sozialunternehmen und Unternehmen der landwirtschaftlichen Urproduktion – sowie Solo-Selbstständige und Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, sofern sie wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind und spätestens am 31. Oktober 2019 gegründet wurden – in den vergangenen zwei Jahren zwei der folgenden drei Kriterien nicht überschritten haben: 43 Millionen Euro Bilanzsumme, 50 Millionen Euro Umsatzerlöse, 249 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt; in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten einen Umsatzrückgang um mindestens 50 Prozent hatten oder ein durchschnittlicher Umsatzrückgang im gesamten Zeitraum April bis August 2020 um mindestens 30 Prozent vorliegt.

Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung befunden und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben. Für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Millionen Euro gilt dies nur dann, wenn sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind oder bereits Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben.

  • Förderfähige Kosten

Erstattungsfähig sind nur fortlaufende, im Leistungszeitraum anfallende betriebliche Fixkosten, und zwar konkret

    • Mieten und Pachten sowie Finanzierungskostenanteile von Leasingraten,
    • Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen,
    • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen,
    • Grundsteuern,
    • betriebliche Lizenzgebühren,
    • Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben,
    • Ausgaben, um die Bewirtung im Außenbereich zu ermöglichen oder im Innenbereich sicherer zu machen, zum Beispiel Anschaffung von Heizpilzen, Luftreinigern usw.
    • Zusätzlich umfasst sind:
    • Kosten für Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe,
    • Kosten für Auszubildende.
    • Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, sind pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten förderfähig.
    • Lebenshaltungskosten, private Mieten, ein Unternehmerlohn sowie Zahlungen an verbundene Unternehmen sind nicht förderfähig.
  • Höhe der Förderung

Die Leistungen wurden verbessert, künftig werden erstattet:

    • 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (bisher 80 Prozent),
    • 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent (bisher 50 Prozent),
    • 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher 40 Prozent).
    • Bei der Schlussabrechnung sind künftig Nachzahlungen ebenso möglich wie Rückforderungen.
    • Maximaler Zuschussbetrag für 4 Monate: 200.000 Euro.
  • Antragstellung, Bewilligung

Anträge sind wie bei der Überbrückungshilfe I über einen Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer zu stellen. Bewilligungsstelle in Bayern ist die IHK für München und Oberbayern.

 

Corona-Überbrückungshilfe III

Neustarthilfe – Unterstützung für Soloselbstständige

Das Bundesfinanzministerium und das Bundeswirtschaftsministerium haben angekündigt, die Überbrückungshilfe II zu verlängern und als Überbrückungshilfe III bis Juni 2021 laufen zu lassen. In diesem Zusammenhang wird eine besondere Unterstützung für Solo-Selbstständige aufgesetzt. Die „Neustarthilfe für Soloselbständige“ soll der besonderen Situation von Soloselbständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstlern und Kulturschaffenden Rechnung tragen und diesen eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als Zuschuss gewähren.

Die Überbrückungshilfe III des Bundes wird nochmals verbessert. Für den besonders betroffenen Einzelhandel werden die handelsrechtlichen Abschreibungen auf nicht verkäufliche Saisonware bei den Fixkosten berücksichtigt. Der Bund wird außerdem die Zugangsvoraussetzungen insgesamt vereinfachen und die monatlichen Förderhöchstbeträge für Unternehmen und Soloselbständige deutlich anheben. Da viele Unternehmen angesichts der Dauer der Pandemie an die geltenden beihilferechtlichen Obergrenzen stoßen, setzt sich die Bundesregierung bei der Europäischen Kommission mit Nachdruck für die Anhebung der beihilferechtlichen Höchstsätze ein. Der Bund wird die Abschlagszahlungen deutlich anheben und direkt vornehmen . Die Länder werden die regulären Auszahlungen bewerkstelligen. Die Abschlagszahlungen für die Überbrückungshilfe III werden im Monat Februar erfolgen. Die Fachverfahren werden so rechtzeitig programmiert, dass die abschließenden Auszahlungen durch die Länder im Monat März erfolgen werden.

Geplante Ausgestaltung Neustarthilfe:

  • Die Neustarthilfe richtet sich an Soloselbstständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfe III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können, aber dennoch Umsatzeinbußen hinnehmen müssen.
  • Die Neustarthilfe wird als volle Betriebskostenpauschale gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.
  • Die Betriebskostenpauschale ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u. ä. anzurechnen.
  • Sie soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen. Für den Fall, dass die Umsatzeinbußen geringer als erwartet ausfallen, ist die Vorschusszahlung anteilig zurückzuzahlen.

Berechnung der Höhe der Neustarthilfe

  • Die genaue Höhe der Neustarthilfe richtet sich nach dem Referenzumsatz des Jahres 2019. Um diesen zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt und mit dem Faktor sieben multipliziert. Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 Prozent des Referenzumsatzes, maximal aber 5.000 Euro.
  • Rechenbeispiele:

Jahresumsatz 2019 Referenzumsatz       Neustarthilfe (max. 25 Prozent)

ab 34.286 Euro        20.000 Euro und mehr              5.000 Euro (Maximum)

30.000 Euro              17.500 Euro              4.375 Euro

20.000 Euro              11.666 Euro              2.917 Euro

10.000 Euro              5.833 Euro                1.458 Euro

5.000 Euro                2.917 Euro                729 Euro

Mögliche Rückzahlung

  • Sollte während der Laufzeit anders als zunächst erwartet, der Umsatz bei über 50 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.
  • Bei einem Umsatz von 50 bis 70 Prozent ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen,
  • bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 Prozent die Hälfte und
  • bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 Prozent drei Viertel.
  • Liegt der erzielte Umsatz oberhalb von 90 Prozent, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen.
  • Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 500 Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.

Antragsstellung

Die Details zur Antragsstellung werden voraussichtlich in den nächsten Wochen feststehen. Anträge könne erst nach dem Programmstart 01. Januar 2021 gestellt werden. Die Überbrückungshilfe III (Fixkostenerstattung) wurde angepasst und mehr Unternehmen, werden hier jetzt antragsberechtigt sein. ACHTUNG: Anträge können erst nach Abschluss der Programmierarbeiten, der beihilferechtlichen Klärung und der Abstimmung mit den Ländern voraussichtlich ab Ende Januar/Anfang Februar 2021 gestellt werden.

 

Antragsberechtigung

Für den Zeitraum der Schließungsanordnungen gemäß dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidenten vom 13. Dezember 2020 sind für die Überbrückungshilfe III folgende Unternehmen zusätzlich antragsberechtigt:

  • Unternehmen, die im Dezember von den zusätzlichen Schließungen direkt oder indirekt betroffen sind (Fixkostenerstattung Förderhöchstbetrag 500.000€/Monat)
  • Unternehmen, die im 1. Halbjahr 2021 weiter von den am 28. Oktober 2020 beziehungsweise den am 13. Dezember 2020 neu vereinbarten Schließungen direkt oder indirekt betroffen sind (Förderhöchstbetrag 500.000€/Monat)
  • diejenigen Unternehmen, die zwar nicht geschlossen sind, aber auch im neuen Jahr Umsatzeinbußen von mindestens 40 Prozent aufweisen (Förderhöchstbetrag 200.000€/Monat)

 

Übernahme Beratungshonorar

  • Honorar für die betriebswirtschaftlich Beratung von Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise in Schwierigkeiten

sind, kann in Höhe von 4.000 Euro von der BAFA übernommen werden.

  • Zu den förderfähigen Beratungskosten gehören neben dem Honorar auch Auslagen und Reisekosten der

Beraterinnen und Berater, nicht jedoch die Umsatzsteuer.

  • Die Berater-bezogenen Unterlagen können parallel mit dem Antrag eingereicht werden, die Registrierung kann auch

erst dann erfolgen. Eine Vorab-Registrierung ist nicht nötig.

  • Die Gelder werden direkt an den Berater geleitet, nicht an das beratende Unternehmen.

 

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/20200403-bis-zu-4000-euro-beratungskosten-ohneeigenanteil-fuer-kmu-und-freiberufler-in-der-corona-krise.html

 

Entschädigungsanspruch nach dem IfSG

Antrag

  • Frist 3 Monate nach Einstellung der Tätigkeit
  • Bei zuständiger Bezirksregierung
  • 1 Monatsfrist für Klageverfahren bei Entschädigungen nach dem IfSG: Wurden Entschädigungsanträge auf Verdienstausfall bei Quarantäne (§ 56 Abs. 1 IfSG) bzw. Kinderbetreuung (§ 56 Abs. 1a IfSG) abgelehnt, mussten die Arbeitgeber bisher vor den Zivilgerichten klagen. Seit dem 19. November 2020 sind für diese Klagen die Verwaltungsgerichte zuständig, § 68 Abs. 1 IfSG wurde entsprechend geändert. Für Klagen, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits rechtshängig geworden sind, bleiben die Zivilgerichte zuständig.
  • In Bayern wird vor der Klage kein Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO durchgeführt, das ergibt sich aus § 15 BayAGVwGO. Somit muss nach Zugang des Bescheides innerhalb von einem Monat die Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 74 VwGO). Bei Bescheiden, die vor dem 19. November 2020 zugegangen sind, beginnt diese Monatsfrist am 19. November 2020 (§ 77 Abs. 3 IfSG). Hinweis: In anderen Bundesländern, in denen ein Vorverfahren erforderlich ist, muss innerhalb der Monatsfrist zunächst Widerspruch erhoben werden.

Wurde über die jeweilige Frist nicht in einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung aufgeklärt, beträgt die Frist allerdings insgesamt ein Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO). Die Frist zur erstmaligen Beantragung der Entschädigung bleibt allerdings unverändert bei 12 Monaten (§ 56 Abs. 11 IfSG).

  • Erfassung der Umlageverfahren U1, U2 und U3

Ebenfalls ab dem 19. November 2020 erfasst die Verdienstausfallentschädigung auch die Umlageverfahren U1 (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall), U2 (Mutterschutz) und U3 (Insolvenzgeld). Die Umlagebeiträge werden in der entsprechenden Höhe vom Arbeitgeber abgeführt und von staatlicher Seite erstattet.

 

Voraussetzungen

  1. Berufsverbot § 32 /Tätigkeitsverbot §42 IfSG
  2. Keine Krankschreibung während des Tätigkeitsverbotes: Tätigkeitsverbot tritt zurück für die Dauer der AU – keine Entschädigung an „kranke Personen“
  • Sonst: AN – Vorrang § 3 EFZG (6 Wo) und KG (ab 7.Wo)
  • Selbständiger – Vorrang Krankengeld/KrankentagegeldAS ggü. KV
  • Keine AU/AUB: muss Arzt bestimmen
  • AUB(-) wenn keine Symptome, auch wenn Corona-Test positiv oder häusliche Quarantäne oder Kontakt zu Verdachtsfall (Bescheid an AGBehörde Erstattungsanspruch EFZ)  EntschädigungsAS (+)
  • AUB (+) bei Symptomen unabh. von Corona-Test/Quarantäne  EntschädigungsAS (-)

 

  1. Keine vorübergehende Verhinderung in Person ohne Verschulden
    1. Sonst: AN – EFZ nach § 616 BGB
    2. außer Abbedungen in AV/TV
  • Nachweise: AN – Gehaltsabrechnung 3 Monate, Nachweis keine Zuschüsse § 56 VIII IfSG, Bescheinigung KV keine AU

Selbständige – FA-Bescheinigung Jahreseinkommen/ Steuern/SozV, Bescheinigung KV keine AU

 

  • Eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz wird nur demjenigen gewährt, der von der zuständigen Behörde unter Quarantäne gestellt wird. Nur derjenige hat einen Anspruch auf Entschädigung. Für Nachteile wegen Schließungen ganzer Betriebe oder aufgrund von Auswirkungen der Ausgangsbeschränkungen gibt es keine Entschädigung. Besteht nur der Verdacht einer Infektion (zum Beispiel im Rahmen einer Viruserkrankung mit Coronavirus) und ordnen die Behörden ein Beschäftigungsverbot oder eine Quarantäne an, so haben Arbeitnehmer in der Regel keinen Anspruch auf Gehaltsfortzahlung.

 

Vielmehr erhalten Arbeitnehmer bei Beschäftigungsverbot oder Quarantäne eine staatliche                       Entschädigungszahlung. Diese Entschädigungszahlung muss der Arbeitgeber zwar verauslagen und dem                   Arbeitnehmer ausbezahlen, der Arbeitgeber bekommt sie jedoch vom Staat, hier vom zuständigen Gesundheitsamt,        zurückerstattet. Nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz erhält eine Entschädigung in Geld, wer aufgrund dieses       Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen als Ausscheider,                   Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern (im Sinne von §       31 S. 2 Infektionsschutzgesetz) Verboten der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen         wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet.

Dies gilt auch für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtiger abgesondert wurden.

  • Höhe der Entschädigungszahlung

Gemäß § 56 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz bemisst sich die Entschädigung nach dem Verdienstausfall. So wird       für die ersten sechs Wochen Entschädigung in Höhe des vollen Verdienstausfalles gewährt und von Beginn der     siebten Woche an in Höhe des Krankengeldes (nach dem V. Buch Sozialgesetzbuch).

Das Krankgengeld beträgt 70 % des Bruttoverdienstes, jedoch nicht mehr als 90 % des Nettoverdienstes.

  • Wie ist die Rechtslage bei Selbständigen?

                  Selbstständige, welche unter Quarantäne stehen, zum Beispiel wegen des Coronavirus, bekommen ebenfalls eine     Entschädigungszahlung.

Diese beträgt 1/12 des Arbeitseinkommens des letzten Jahres vor der Quarantäne. Gemäß § 56 Abs. 4            Infektionsschutzgesetz werden bei Existenzgefährdung, die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden       Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfange von der zuständigen Behörde erstattet. So erhalten               Selbstständige, die einen Betrieb oder eine Praxis führen, Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten       Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

 

Soweit Sie fachkundige Hilfe und Unterstützung benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

 


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