Prämiensparvertrag gekündigt – Banken und Sparkasse berechnen Zinsen und Prämien häufig zu Lasten der Sparer zu niedrig. Eine Nachberechnung kann sich für Sparer lohnen!

Prämiensparvertrag gekündigt: Banken berechnen Zinsen häufig falsch!
Die Nachberechnung von während der Laufzeit eines Prämiensparvertrages gutgeschriebenen Zinsen und Prämien kann sich für Sparer lohnen. Nicht selten berechnen Banken und Sparkassen die den Kunden zustehenden Zinsen und Prämien im Rahmen von Prämiensparverträgen falsch. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Bank oder Sparkasse einen Prämiensparvertrag rechtswirksam kündigt.

Banken und Sparkassen können hochverzinste Prämiensparverträge zwar häufig rechtswirksam kündigen, in jedem Falle sollten dennoch die seit Beginn des Sparvertrages gutgeschriebenen Zinsen nachberechnet werden.

Eine Überprüfung der Kündigung und der Zinsberechnungen in Prämiensparverträgen kann sich lohnen!

Bundesweit kündigen mehr und mehr Banken und Sparkassen lukrativ verzinste Prämiensparverträge. Von den bundesweit knapp 380 deutschen Sparkassen haben inzwischen 135 Kreditinstitute sich von den attraktiven Sparverträgen gelöst. Nach den Ergebnissen der Verbraucherportale sind mindestens 320 000 Verträge betroffen.

Zwar gibt es zwischenzeitlich ein Urteil des Bundesgerichtshofs, welches die Kündigung von Prämiensparverträgen nach Erreichen der höchsten Prämienstufe ab dem 15. Sparjahr zulässt.
Allerdings gibt es besondere Formen, für welche eine Kündigung bisher weder gerichtlich noch von Ombudsmännern zugelassen wurde. Ein solcher Sonderfall besteht z. B. für Prämiensparverträge, für welche eine feste Laufzeit vereinbart ist. Hier existiert obergerichtliche Rechtsprechung, dass ein solcher Vertrag nicht vorzeitig gekündigt werden darf. Streitig sind zum Beispiel auch Kündigungen von Sparverträgen durch Genossenschaftsbanken, bei welchen eine Bonus-Staffelung bis zum 22./25. Sparjahr vertraglich vereinbart ist. Hier sieht der Vertrag in der Regel vor, dass die Bank diese Prämie explizit auch noch im 22./25. Sparjahr zahlt.

Ob im Einzelfall das Kreditinstitut rechtmäßig kündigt, sollte daher in einem ersten Schritt rechtlich überprüft werden und in jedem Falle durch schriftlichen Widerspruch angegriffen werden. Sie sollten die Sparraten einfach weiterzahlen und das Geld aus dem Sparvertrag nicht anrühren, um ihre Ansprüche nicht zu verlieren.

Sofern auch Sie von einer Kündigung ihres Prämiensparvertrages betroffen sind, überprüfen wir für Sie, ob die Kündigung rechtswirksam ist oder eben nicht.

Schicken Sie uns Ihre Vertrags- und Kündigungsunterlagen an unsere E-Mail-Adresse info@dr-schneiderbanger.de.

Daneben sollten Kunden aber immer – auch bei rechtswirksam gekündigten Sparverträgen – die Zins- und Prämienberechnungen der Banken und Sparkassen untersuchen lassen!

Auch wenn die Kündigung eines Prämiensparvertrages wirksam wäre, stellt sich immer die Frage, ob die Banken und Sparkassen seit Beginn des Vertragsverhältnisses Zinsen und Prämien richtig berechnet haben.

Prämiensparverträge funktionieren in der Regel folgendermaßen:

Der Kunde erhält neben einem variablen Grundzins auf den insgesamt angesparten Betrag zusätzlich eine Prämie auf die jeweils im Sparjahr eingezahlte Summe. Diese Prämie steigt gemäß einer Staffelung im Zeitverlauf. In der Regel gibt es keine feste Laufzeit des Sparvertrages. Viele Verträge gewähren ab dem 15. Sparjahr die höchste Prämienstufe von 50 % der im Jahr eingezahlten Sparbeträge als Bonus.

Aktuell klagt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen eine Zinsanpassungsklausel in Prämiensparverträgen der Stadtsparkasse München. Die Verbraucherzentralen sind nach Überprüfung mehrerer 100 Sparverträge der Auffassung, dass dem Sparer durchschnittlich rund 4.500,00 € pro Sparvertrag zu wenig an Zinsen gutgeschrieben wurden. Mit einer Muster-Feststellungsklage verfolgen die Verbraucherzentralen nunmehr das Ziel, der Sparkasse zu verbieten, sich auf eine Zinsanpassungsklausel in ihren „S-Prämiensparen-flexibel-Verträgen“ zu berufen. Dieses Modell eines Prämiensparvertrages „S-Prämiensparen flexibel“ wurde bundesweit von nahezu allen Sparkassen vertrieben. Sofern demnach ein Gericht feststellt, dass die Zinsanpassungsregelung in diesen Verträgen unwirksam ist und damit seit Beginn des Vertrages die Zinsen auf rechtswidriger Basis berechnet wurden, so kann jeder Kunde der einen entsprechenden Prämiensparvertrag hat, die von der Bank möglicherweise unrichtig vorgenommenen Zinsberechnungen neu verhandeln. Kunden hätten mit einem Urteil zur Frage der richtigen Zinsanpassung Rechtssicherheit und gegenüber Ihrer Bank Anspruch auf Neuberechnung der Zinsen und gegebenenfalls auf Zinsnachzahlungen.

Nach einer weiteren Muster-Feststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Leipzig hat das Oberlandesgericht Dresden im Frühjahr 2020 bereits für Sparverträge des Modells „S–Prämiensparen–flexibel“ zugunsten der Sparer entschieden. Auch wenn dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist, ebnet es den Weg für Sparer, die von der Bank bezahlten Zinsen seit Beginn des Vertrages nachberechnen zu lassen und Forderungen auf Zinsnachzahlungen berechtigt zu erheben.

Sollten auch Sie Inhaber eines Prämiensparvertrages sein und – unabhängig von einer Kündigung – Zweifel an der Richtigkeit der Zins- und Prämienberechnung der Bank/Sparkasse haben, bieten wir Ihnen in Kooperation mit der Hink & Fischer Kreditsachverständige GbR eine komplette Neuberechnung ihres Vertragsverhältnisses an.

Zur Prüfung können Sie uns Ihre Vertrags- und Sparbuch-Unterlagen eingescannt per E-Mail an info@dr-schneiderbanger.de zur Verfügung stellen und mit uns direkt in Kontakt treten (Telefonnummer 09281 7155-0, E-Mail info@dr-schneiderbanger.de). Ihre Daten behandeln wir natürlich höchst streng vertraulich.

Bayernweit konnte unsere Kanzlei für betroffene Sparer gegenüber den Banken und Sparkassen bereits in einer Vielzahl von Fällen, Ansprüche aus gutachterlich berechneten Zinsnachzahlungen, im 4-stelligen und zum Teil 5-stelligen Euro-Bereich, anteilig und auch zu 100 %, durchsetzen.


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