Mit einer brandaktuellen Entscheidung vom 26. Januar 2017 zur Frage der Haftung eines Steuerberaters bei einem Insolvenzverschleppungsschaden hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung zum Teil aufgegeben und die Grundsätze für die Haftungsinanspruchnahme des Steuerberaters für einen Insolvenzverschleppungsschaden deutlich verschärft.
Während der BGH noch im Jahr 2013 eine Haftung wegen eines Insolvenzverschleppungsschadens nur gesehen hat, wenn der Berater ausdrücklich die insolvenzreife seiner Mandantin prüfen sollte, sieht der BGH nunmehr den Steuerberater in der erweiterten Pflicht seinen Mandanten auf einen möglichen Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung) und die daran anknüpfende Prüfungspflicht des Geschäftsführers regelmüßig auch ohne gesonderten Prüfungsauftrag hinzuweisen.
Anders als in der Vergangenheit haftet der Steuerberater nach der Rechtsprechung des BGH für jedweden Insolvenzverschleppungsschaden, den der Geschäftsführer im Zustand der Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft anrichtet, wenn er den Geschäftsführer bei offenkundigen Anzeichen für eine Insolvenzreife (bilanzielle Überschuldung, Vollstreckungsersuchen der Gläubiger, Kreditkündigungen usw.) nicht auf die Prüfungspflicht des Geschäftsführers hinweist.
Der fehlende Hinweis an den Geschäftsführer kann grundsätzlich eine Haftung des Beraters für den Insolvenzverschleppungsschaden auslösen!
Unter Insolvenzverschleppungsschäden versteht man gemeinhin durch den Geschäftsführer bei bestehender Insolvenzantragspflicht (Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung) geleistete Zahlungen, so als bspw. Lohnzahlungen, Sozialversicherungsabgaben, Erfüllung von Lieferantenverbindlichkeiten sowie die Bezahlung laufender Betriebskosten.
Insofern können bei entsprechender Betriebsgröße innerhalb kurzer Zeiträume erhebliche Haftungsbeträge entstehen, für die der jeweilige Berater dann uneingeschränkt haftet.
Insoweit kann es im Einzelfall für den jeweiligen Berater von Vorteil sein, da er ja nicht täglich mit Problemstellungen der genannten Art konfrontiert ist, sich fachkundigen Rat bei insolvenzerfahrenen Kollegen einzuholen.
Diesbezüglich stehen wir uneingeschränkt betroffenen Kollegen zur Verfügung, wobei Mandantenschutz selbstverständlich gewährleistet wird.