Über viele Jahre hinweg haben Banken und Sparkassen sog. Prämiensparverträge in Massen unter die Kunden gebracht. Prämiensparverträge waren in der Regel gut verzinste und mit einer zusätzlichen Prämienstaffel ausgestattete Sparverträge, welche von Banken vor allem in den 90er Jahren in Bestseller-Manier vertrieben wurden. Nun im veränderten Zinsumfeld bei anhaltender Niedrigzinsphase sehen sich viele Sparkassen und Banken gezwungen, diese für sie teuren Verträge loszuwerden, da sich wegen des variablen Zinssatzes das Niedrigzinsumfeld zwar nicht negativ auf das Vertragsverhältnis auswirkt, die Banken jedoch massive Probleme haben, die Erträge zu erwirtschaften, die erforderlich sind, um die jährlichen Prämienzahlungen aufzubringen.
Bundesweit kündigen Sparkassen und Banken diese alten Sparverträge. In der Kritik steht damit nicht nur die Beendigung des Sparvertrages an sich, sondern auch, ob die Banken und Sparkassen während der Laufzeit des Sparvertrages Zinsen richtig angepasst und Prämien richtig berechnet haben.
Kündigung
Der Bundesgerichtshof hat am 14. Mai 2019 entschieden (Urteil, Az. XI ZR 345/18), dass Sparkassen Prämienverträge kündigen dürfen, wenn die höchste Prämienstufe erreicht ist. Betroffen sind hiervon Sparverträge unter den Bezeichnungen wie „Prämiensparen flexibel“, „Prämiensparvertrag“, „Vermögensplan“, oder „Vorsorgesparen“. Aus Kundensicht ist dieses von der Rechtsprechung bestätigte Kündigungsrecht sicherlich ein harter Einschnitt, jedoch bestehen Sparpläne bundesweit auch unter anderen Bezeichnungen und in anderen Vertragsmodellen, auf welche individuell die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht anwendbar sein wird.
Die im Zusammenhang mit der bank- bzw. sparkassenseitigen Kündigung von Prämiensparverträgen aufgeworfenen Fragen sind nicht abschließend beantwortet. Es bestehen viele Fragen im Zusammenhang mit den Rechtsfolgen der Kündigung, insbesondere, ob Sparern weitergehende Schadenersatzansprüche zustehen, wenn Banken geplantermaßen langfristig angelegtes Geld kurzfristig kündigen.
Kündigungswelle nach dem BGH-Urteil
Nach Ergehen der einschneidenden BGH-Rechtsprechung haben sich zahlreiche Kreditinstitute veranlasst gefühlt, die bei ihnen nach wie vor bestehenden Prämiensparverträge durch Kündigungen zu beenden. Bundesweit und insbesondere auch in Bayern und Sachsen beenden Sparkassen neuerdings mehrere tausend Sparverträge mit Kündigungsfrist zum 31. Mai 2020 oder 30. Juni 2020.
Sofern auch Sie von einer Kündigung Ihres Prämiensparvertrages durch Ihre Bank oder Sparkasse betroffen sind, schicken Sie uns die Vertrags- und Kündigungsunterlagen an unsere E-Mail-Adresse info@dr-schneiderbanger.de und wir prüfen für Sie, ob die Kündigung der Bank/Sparkasse rechtsunwirksam ist. Da die Bedingungen bei solchen Sparverträgen maßgeblich sind, diese zwischen den Vertragsmodellen erheblich abweichen können und dasselbe Kreditinstitut oft verschiedene Vertragsmodelle verkauft hat, kann ein Vorgehen gegen die Kündigung empfehlenswert sein, wenn die höchste Prämienstufe nicht erreicht ist, diese für genau vertraglich definierte Jahre weitergelten soll, eine feste Laufzeit nicht abgelaufen ist, oder keine konkrete Laufzeit vereinbart ist, der Vertrag personalisierte Beispielrechnungen, oder modifizierende Zusatzvereinbarungen enthält.
Mit einer schriftlichen Zurückweisung der Kündigung gehen Sie kein Risiko ein. Sie sollten die Sparraten einfach weiterzahlen und das Geld aus dem Sparvertrag nicht anrühren, um Ihre Ansprüche nicht zu verlieren.
Prüfung der Zinsanpassung
Neben der Kündigungswelle ist bei Prämiensparverträgen insbesondere auch problematisch, dass die Banken und Sparkassen über die Jahre hinweg die Zinsen nicht richtig angepasst haben. Viele Sparverträge halten einer Überprüfung der Zinsberechnungen nicht stand mit der Konsequenz, dass die Kunden häufig hohe Zinsnachzahlungen im 4- bis 5-stelligen Bereich geltend machen können. Wir bieten Ihnen in Kooperation mit der Hink & Fischer Kreditsachverständige GbR an, eine Überprüfung der Zinsberechnungen der Bank und Sparkasse bzgl. Ihres Prämiensparvertrages durchzuführen. Dabei wird untersucht, ob die Verzinsung über die Laufzeit korrekt war und ob die Prämien korrekt berechnet und gutgeschrieben wurden. Nach unseren Erfahrungen ist dies häufig mit Nachzahlungsansprüchen gegenüber Banken und Sparkassen im mindestens 4-stelligen Bereich verbunden, welche die Kosten einer gutachterlichen Überprüfung durch die Hink & Fischer Kreditsachverständige GbR um ein Vielfaches überwiegen.
Auch hierzu ist zwischenzeitlich nach einigen Musterfeststellungsklagen der Verbraucherzentralen gegen Sparkassen eine richtungsweisende Rechtsprechung vorhanden, wonach die Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen unwirksam sind und Nachzahlungsansprüche der Verbraucher nicht der Verjährung ausgesetzt sind. So hat das Oberlandesgericht Dresden mit Urteil vom 22. April 2020 (Az. 5 MK1-19) entschieden, dass Sparkassen mit Verbrauchern beim Abschluss von Prämiensparverträgen des Modells „S-Prämiensparen flexibel“ durch die Formulierung „Die Sparanlage wird variabel, z.Zt. mit …% verzinst“ keine wirksame Zinsanpassungsklausel getroffen haben, die Sparkassen verpflichtet sind, die Zinsanpassung für diese Verträge auf der Grundlage eines angemessenen, öffentlich abgebildeten Referenzzinses, der dem konkreten Geschäft möglichst nahe kommt, monatlich vorzunehmen und dass der vertragliche Anspruch von Verbrauchern gegen die Sparkasse in Bezug auf das Guthaben aus dem S-Prämiensparvertrag flexibel einschließlich der zu berechnenden Zinsen frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrages fällig wird.
Auch hat der BGH mehrfach entschieden, dass bestimmte Vertragsklauseln zur Zinsanpassung unzulässig sind und der Grundzins bei Sparplänen mit Bonussystem nicht nach Belieben verändert werden darf, sondern Zinsanpassungen an einem unabhängigen Referenzzins zu orientieren sind, so dass der Grundzins sich entsprechend den Auf- und Abwärtsbewegungen dieses Referenzzinssatzes verändert.
Sollten auch Sie Inhaber eines Prämiensparvertrages einer Bank oder Sparkasse sein, unabhängig von einer Kündigung durch die Bank oder Sparkasse und Zweifel an der Richtigkeit der Zins- und Prämienberechnungen haben, bieten wir Ihnen in Kooperation mit der Hink & Fischer Kreditsachverständige GbR eine komplette Neuberechnung Ihres Vertragsverhältnisses an.
Zur Vorprüfung können Sie uns Ihre Vertrags- und Sparbuchunterlagen eingescannt per E-Mail an info@dr-schneiderbanger.de zur Verfügung stellen und mit uns direkt in Kontakt treten unter der Telefonnummer 09281 / 7155-0, E-Mail:. Ihre Daten behandeln wir natürlich höchst streng vertraulich.
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