Mit Wirkung vom 8. Juli 2020 ist nun ein weiteres Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket an den Start gegangen, mit dem insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten oder derzeit noch müssen, geholfen werden soll. Dies gilt vornehmlich für Unternehmen der Veranstaltungslogistik, im Catering-Bereich und bei der Veranstaltung von Messen. Betroffen sind aber auch Schausteller, Clubs und Bars sowie das Hotel- und Gaststättengewerbe, Profi-Sportvereine, Reisebüros und Reisebusunternehmen.
Zielsetzung der neuen Überbrückungshilfe ist es deshalb, kleinen und mittelständischen Unternehmen aus Branchen, die unmittelbar oder mittelbar durch coronabedingte Auflagen oder Schließungen besonders betroffen sind, für die Monate Juni bis August 2020 eine weitergehende Liquiditätshilfe zu gewähren und dadurch zu ihrer Existenzsicherung beizutragen. Die Überbrückungshilfe richtet sich dabei gezielt an die Unternehmen, die die Größenkriterien für Hilfen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds nicht erfüllen, die also weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.
Das Überbrückungshilfe-Programm schließt zeitlich an das Soforthilfe-Programm der Bundesregierung an, welches am 31. Mai 2020 endete. Finanzielle Härten, die vor Inkrafttreten des Programms – also im Zeitraum März bis Mai 2020 – entstanden sind, werden folglich nicht ausgeglichen. Unternehmen, die Soforthilfen des Bundes und der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiterhin von Umsatzausfällen im wesentlichen Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. Für die Beantragung der Überbrückungshilfe ist es nicht erforderlich, dass zuvor Soforthilfe beantragt wurde.
Antragsberechtigte
Das Überbrückungshilfe-Programm hat einen branchenübergreifenden Ansatz, ist also nicht auf einzelne Wirtschaftsbranchen oder Unternehmen mit einer starren Begrenzung der Zahl der Beschäftigten beschränkt.
Das Programm richtet sich gezielt an die Unternehmen, die die Größenkriterien für Hilfen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds nicht erfüllen, also nicht mehr als 43 Mio. Euro Bilanzsumme und nicht mehr als 50 Mio. Euro Umsatzerlöse erzielen sowie nicht mehr als durchschnittlich 249 Beschäftigte haben.
Antragsberechtigt sind somit Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren (ab 250 Mitarbeiter) und soweit sie ihre Geschäftstätigkeit infolge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.
Solo-Selbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe sind nach den Eckpunkten des Programms ebenfalls antragsberechtigt, sofern die Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird, wobei ein Haupterwerb dann vorliegt, wenn das Gesamteinkommen zu mindestens 51% aus der selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt wird.
Einstellung der Geschäftstätigkeit nach Umsatzausfall
Dem Antragsteller müssen durch die coronabedingte Krise vollständige oder teilweise Schließung des Betriebs oder durch Auflagen der Behörden erhebliche Umsätze entgangen sein.
Der beachtliche Umsatzausfall wird unterstellt, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen (kumulativ) um mindestens 60% gegenüber diesen Monaten im Vorjahr (April und Mai 2019) eingebrochen ist. Eine anteilige Fixkostenerstattung bei einem Umsatzeinbruch zwischen 40% und 50% im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat ist möglich.
WICHTIG!!!
Für das Antragsverfahren bedeutet das, dass im April und Mai 2020 ein kumulierter Umsatzausfall von mindestens 60% nachgewiesen werden muss, anderenfalls scheitert schon an dieser Stelle die Gewährung von Überbrückungshilfe. Soweit diese Hürde genommen wird, werden Zuschüsse zu den Fixkosten für die Monate Juni, Juli und August 2020 aber auch dann gewährt, wenn in diesen Fördermonaten ein Umsatzausfall von mindestens 40% vorliegt.
Soweit die Umsätze nach Antragstellung wider Erwarten höher ausfallen, als erwartet, ist dies bei der Zuschussförderung zu berücksichtigen. Höhere Umsätze können also nach der Förderphase zu Rückforderungen führen.
Förderfähige Kosten
Grundsätzlich sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten, die gegebenenfalls auch branchenspezifische Besonderheiten berücksichtigen, förderfähig. Die Fixkosten müssen vor dem 1. März 2020 begründet worden sein. Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen oder Unternehmen gehen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen, sind nicht förderfähig.
Gefördert werden im Einzelnen folgende Kosten:
- Die Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen sowie auch Mieten für Fahrzeuge und Maschinen.
- Die Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, ferner der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten. Nicht gefördert werden Tilgungsaufwendungen.
- Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung einschließlich der EDV sind förderfähig.
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen im Unternehmen.
- Steuern für betriebliche Grundstücke sowie die im Zusammenhang mit der Beantragung der Überbrückungshilfe entstehenden Kosten des Steuerberaters können auch aus dem bewilligten Zuschuss bestritten werden. Nicht förderfähig sind die regelmäßigen Buchhaltungskosten, Kosten für Lohnabrechnungen.
- Ausgaben für betriebliche Versicherungen, betriebliche Abonnements oder aber auch betriebliche Lizenzgebühren.
- Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, sind pauschal mit 10% der vorgenannten Fixkosten förderfähig. Zu den förderfähigen Personalaufwendungen zählen auch die Kosten für Auszubildende. Lebenshaltungskosten des Unternehmens oder aber auch dessen Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
Förderzeitraum
Förderzeitraum sind die Monate Juni bis August 2020, d. h. ein Zuschuss ist maximal über 3 Monate möglich. Wie bei der Soforthilfe setzt auch die Überbrückungshilfe nicht voraus, dass zunächst liquide betriebliche Mittel (z. B. Guthaben auf Geschäftskonten) aufgebraucht werden müssen.
Den Antragsberechtigten wird daher für die Monate Juni, Juli und August 2020 ein Anteil erstattet in Höhe von
- 80% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch
- 50% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70%
- 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 40% und unter 50%
im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.
Die maximale Förderung liegt bei 150.000,00 € für 3 Monate.
- Für Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000,00 € für 3 Monate (also maximal 3.000,00 € pro Monat).
- Bei Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten 15.000,00 € für 3 Monate (also maximal 5.000,00 € pro Monat.
Diese maximalen Erstattungsbeträge können in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. Ein solcher begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn die Überbrückungshilfe auf Grundlage der erstattungsfähigen Fixkosten mindestens doppelt so hoch läge, wie der maximale Erstattungsbetrag. Das bedeutet, der Antragsteller bekommt über den maximalen Erstattungsbetrag hinaus die hierbei noch nicht berücksichtigten Fixkosten zu 40% erstattet, soweit das Unternehmen im Fördermonat einen Umsatzausfall zwischen 40% und 70% erleidet. Liegen die Umsatzausfälle über 70%, werden 60% der noch nicht berücksichtigten Fixkosten erstattet. Die Höhe der maximalen Förderung in Höhe von 150.000,00 € für 3 Monate bleibt insoweit unangetastet.
Bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl ist der Betriebsinhaber nicht mit einzubeziehen, ein angestellter Geschäftsinhaber hingegen schon. Die Mitzählung von Auszubildenden steht im Ermessen des Antragstellers.
Das Antragsverfahren wird ausschließlich digital durchgeführt, wobei in der ersten Stufe die Antragsvoraussetzungen und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mit Hilfe eines Steuerberaters / Wirtschaftsprüfers / vereidigten Buchprüfers glaubhaft zu machen sind.
In einer zweiten Prüfungsstufe wird dann der Antrag auf Plausibilität geprüft. Auch für diese zweite Prüfungsstufe ist die Mitwirkung eines Steuerberaters / Wirtschaftsprüfers / vereidigten Buchprüfers zwingend vorgeschrieben.
Soweit Sie bei der Antragstellung fachkundige Hilfe und Unterstützung benötigen, zögern Sie nicht, uns schnellstmöglich zu kontaktieren.
Bildnachweis:
Bild-Nummer: 332147432 von Tatjana Balzer – stock.adobe.com