Wichtige Hinweise zur Sozialversicherung ab 2020
Es gibt einige wichtige Sachverhalte, auf die hingewiesen werden muss:
- Bei den sofortmeldepflichtigen Branchen ist das Wach- und Sicherheitsgewerbe dazugekommen.
- Die Verpflegungspauschalen wurden von 12,00 € auf 14,00 € und von 24,00 € auf 28,00 €. erhöht.
- Es gibt Neuerungen im Gutscheinrecht. Zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate, die auf einen Geldbetrag lauten, sind keine Sachbezüge mehr.
Zulässig sind nur Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Gehaltsumwandlungen sind nicht zulässig.
- Die Arbeitsbedingungen für Paketboten sollen besser werden. Generalunternehmer, insbesondere die großen Paketdienstleister, werden künftig verpflichtet, Sozialabgaben für säumige Subunternehmer nachzuzahlen. Immer wieder kommt es zu Verstößen, wie Schwarzarbeit oder Sozialleistungs- und Beitragsbetrug. Das Gesetz führt die Nachunternehmerhaftung ein. Generalunternehmer können sich von der Haftung befreien. Sie können von den Nachunternehmern „Unbedenklichkeitsbescheinigungen“ fordern. Krankenkassen und Berufsgenossenschaften stellen diese auf Antrag aus und bescheinigen damit, dass ein Nachunternehmer die Sozialbeiträge bis dahin ordnungsgemäß abgeführt hat.
- Der gesetzliche Mindestlohn erhöht sich auf 9,35 €. Hier muss die Arbeitszeit beachtet werden. Will man im Minijobbereich bleiben und seine Arbeitszeit verringern, muss dieses schriftlich protokolliert werden.
- Der AV-Beitrag sinkt von derzeit 2,5 % auf 2,4%.
- Phantomlohn! Obacht bei Abrufarbeitsverhältnissen!!! Meist betrifft dies Minijobber.
Hier muss eine wöchentliche Arbeitszeit schriftlich vereinbart werden. Wird dies nicht getan, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Das bedeutet, der Arbeitnehmer wird pflichtig in der SV und der Arbeitgeber hat die Gesamtbeiträge nach zu zahlen.
- Zuschläge für Sonn- und Feiertage sind mindestlohnwirksam, also geeignet, den Mindestlohnanspruch zu erfüllen.
- Hinweispflichten zum Urlaubsanspruch! Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
- Zur Erinnerung! Arbeitszeiten sind zu dokumentieren bei Minijobbern, kurzfristig Beschäftigten und bei sofortmeldepflichtigen Branchen. Bei fehlender Dokumentation drohen nicht nur erhebliche Nachzahlungen in der SV, sondern zusätzliche Bußgelder.