Gehaltfortzahlung in Quarantäne

Rechtslage bei Arbeitnehmern

Üblicherweise bekommen arbeitsunfähige Arbeitnehmer Gehaltsfortzahlung nach den arbeitsvertraglichen Regelungen bzw. nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.

Besteht nur der Verdacht einer Infektion (zum Beispiel im Rahmen einer Viruserkrankung mit Coronavirus) und ordnen die Behörden ein Beschäftigungsverbot oder eine Quarantäne an, so haben Arbeitnehmer in der Regel keinen Anspruch auf Gehaltsfortzahlung.

Vielmehr erhalten Arbeitnehmer bei Beschäftigungsverbot oder Quarantäne eine staatliche Entschädigungszahlung. Diese Entschädigungszahlung muss der Arbeitgeber zwar verauslagen und dem Arbeitnehmer ausbezahlen, der Arbeitgeber bekommt sie jedoch vom Staat, hier vom zuständigen Gesundheitsamt, zurückerstattet. Nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz erhält eine Entschädigung in Geld, wer aufgrund dieses Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern (im Sinne von § 31 S. 2 Infektionsschutzgesetz) Verboten der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet.

Dies gilt auch für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtiger abgesondert wurden.

Höhe der Entschädigungszahlung

Die Höhe der Entschädigungszahlung bemisst sich ebenfalls nach den gesetzlichen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes.

Gemäß § 56 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz bemisst sich die Entschädigung nach dem Verdienstausfall. So wird für die ersten sechs Wochen Entschädigung in Höhe des vollen Verdienstausfalles gewährt und von Beginn der siebten Woche an in Höhe des Krankengeldes (nach dem V. Buch Sozialgesetzbuch).

Das Krankgengeld beträgt 70 % des Bruttoverdienstes, jedoch nicht mehr als 90 % des Nettoverdienstes.

Wie ist die Rechtslage bei Selbständigen?

Selbstständige, welche unter Quarantäne stehen, zum Beispiel wegen des Coronavirus, bekommen ebenfalls eine Entschädigungszahlung.

Diese beträgt 1/12 des Arbeitseinkommens des letzten Jahres vor der Quarantäne. Gemäß § 56 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz werden bei Existenzgefährdung, die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfange von der zuständigen Behörde erstattet. So erhalten Selbstständige, die einen Betrieb oder eine Praxis führen, Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

Sollten Sie als Arbeitnehmer oder als selbstständiger Arbeitgeber durch einen grassierenden Virus oder sonstige Umstände in ein Beschäftigungsverbot oder eine Quarantäne geraten, stehen wir Ihnen zur Prüfung und Geltendmachung Ihrer finanziellen Ansprüche gern mit Rat und Tat zur Seite.

info@dr-schneiderbanger.de
09281 7155 0


Bildnachweis:

Bild-Nummer: 318626682 von H_Ko – stock.adobe.com