Mit Urteil vom 27. November 2014 verurteilte das Amtsgericht Kiel einen Steuerhinterzieher, welcher Einkommensteuern in Höhe von insgesamt rund 105.000 Euro hinterzogen hatte zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Der betroffene Steuerpflichtige hatte zwar eine Selbstanzeige abgegeben, diese wurde jedoch vom Amtsgericht Kiel als unwirksam erachtet.
Das Gericht sah im maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabe der Selbstanzeige diese wegen Tatentdeckung als gesperrt an.
Nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO muss
- eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt sein (=objektives Element) und
- der Täter muss dies wissen (erster Fall) oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen (zweiter Fall) (=subjektives Element).
Dem entsprechend stellte sich das Amtsgericht Kiel auf nachfolgenden Standpunkt:
- Die Tatentdeckung (objektives Element) sei erfüllt, weil das Finanzamt den Abgleich der Steuererklärung mit der angekauften Steuer-CD vorgenommen hatte, bevor die Selbstanzeige im Finanzamt einging.
- Hinsichtlich des subjektiven Elements war der erste Fall (Kenntnis) nicht nachweisbar erfüllt, jedoch der zweite Fall („rechnen müssen“). „Rechnen müssen“ liegt nach Ansicht des Amtsgericht Kiel schon dann vor, wenn der Täter mit der Entdeckung rechnen muss, selbst wenn noch eine Rechtsunsicherheit verbleibt. Hierbei komme es auf die individuelle Tatsachenkenntnis an.
- Schon die allgemeine Kenntnis vom Ankauf einer Steuer-CD aus einem Land, in welchem der Steuerpflichtige unversteuerte Kapitaleinkünfte erzielte, erhöhe subjektiv die Wahrscheinlichkeit der Tatentdeckung.
- Diese Wahrscheinlichkeit steige, wenn es sich um „seine“ Bank handele. Hier habe A daher erst recht mit der Tatentdeckung rechnen müssen, weil das Gericht von seinem Wissen überzeugt war, dass die Steuer-CD „seine“ Bank betraf.
Unabhängig davon, ob das Urteil des AG Kiel bestätigt hat, dass es keine generelle Aussage „Daten-CD sperrt Selbstanzeige“ gibt. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Tatfrage existiert bisher noch nicht. Betroffenen Steuerpflichtigen sollte jedoch klar sein, dass insbesondere die Justiz derzeit auf Grund geänderter Rechtslage bestrebt ist, den Entdeckungszeitpunkt zu Lasten der Steuerpflichtigen möglichst weit vorzuverlegen, um Selbstanzeigen die Wirkung zu nehmen.
Betroffene Steuerpflichtige, die diesbezüglich Gefahr laufen, die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige zu verlieren, sollten sich diesbezüglich unverzüglich in qualifizierte rechtliche Beratung begeben.
Dafür stehen wir Ihnen uneingeschränkt mit unseren qualifizierten Mitarbeitern
Herr Prof. Dr. Bernd Schneiderbanger, Steuerberater, Rechtsanwalt, Vereidigter Buchprüfer
Herr Markus Debevc, Rechtsanwalt, Steuerberater
zur Verfügung.