Kündigung von Bausparverträgen durch Bausparkassen nicht zwingend wirksam

Infolge der zum Teil hoch verzinsten Bausparaltverträge eignen sich diese in der aktuellen Niedrigzinsphase als lukratives Anlagegeschäft für Kunden. Seit dem letzten Jahr wurden durch die Bausparkassen rund 250.000 hoch verzinste Altverträge gekündigt. Für diese stellen die hohen Guthabenszinsen der Kunden mit zum Teil noch 2,5 bis 5% erhebliche finanzielle Lasten dar, weshalb Bausparkassen bemüht sind, sich durch Kündigung von diesen Altverträgen zu lösen. Im Rahmen bereits einiger gerichtlicher Entscheidungen wurde dabei Bausparkunden, welche sich gegen eine Kündigung durch die Bausparkasse zur Wehr setzten, Recht gegeben. Aktuell hat das OLG Bamberg mit Urteil vom 10. August 2016 zugunsten eines Bausparers entschieden, dass die Kündigung von 3 Altverträgen aus den Jahre 1985, 1987 und 1996 unwirksam ist. Ebenso sah das OLG Stuttgart in der Vergangenheit die Kündigung eines Alt-Bausparvertrages als nicht rechtswirksam an. Aktuell sind beim Bundesgerichtshof mehrere hierzu gehörende Verfahren rechtshängig, über diese höchstrichterlich vermutlich erst im Jahr 2017 entschieden werden wird. Dennoch besteht aus aktueller Sicht eine reelle Chance für Bausparer, sich gegen eine Kündigung ihrer womöglich hoch verzinsten Bausparverträge zur Wehr zu setzen.

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