Geänderte Förderbedingungen zum Baukindergeld

Nach den seit dem 17. Mai 2019 geänderten Förderbedingungen für die Beantragung des sog. Baukindergeldes haben die Antragsteller nunmehr insgesamt 6 Monate nach dem Einzug Zeit, den Antrag zu stellen.

Die Frist beginnt mit dem in der Meldebestätigung angegebenen Einzugsdatum des Haushaltsmitglieds, das als erstes in den neu erworbenen oder aber die neu gebaute Wohnimmobilie einzieht.

Zu beachten ist, dass der Förderantrag erst gestellt werden kann, wenn alle Haushaltsmitglieder mit ihrem Haupt- oder alleinigen Wohnsitz in der Immobilie gemeldet sind.

Die Höchstförderung von 12.000,00 € / Kind unter 18 Jahren erhält nur, wer ununterbrochen 10 Jahre (Mit-)Eigentümer der geförderten Wohnimmobilie ist und diese als Haupt- oder alleinigen Wohnsitz selbst für Wohnzwecke nutzt.

Zukünftig wird nur noch der Ersterwerb, d.h. der erstmalige Kauf oder Neubau von selbst genutztem Wohneigentum in Deutschland gefördert. Nicht förderfähig sind daher u.a. Ferienhäuser und 
–wohnungen oder Wohneigentum, das im Wege der (vorweggenommenen Erbfolge), testamentarischen Verfügung oder Schenkung übertragen wird.

Sollten Sie Fragen zum Baukindergeld haben, so rufen Sie uns unverbindlich an.


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