Fehlentscheidungen, mangelnde Sorgfalt und Insolvenzverschleppung – Aspekte der Geschäftsführerhaftung

Kapitalgesellschaften, wie die GmbH und die UG, sind eigenständige juristische Personen. In der Praxis sind solche juristischen Personen sehr beliebt, da grundsätzlich nur mit dem Stamm- bzw. Grundkapital gehaftet wird. Eine persönliche Haftung der Gesellschafter (“Inhaber”) ist dabei eher selten.

Um handeln zu können, benötigen alle Kapitalgesellschaften ein Organ bzw. einen Geschäftsführer. Haftungsbeschränkt ist dabei nur die Kapitalgesellschaft selbst, nicht aber deren Geschäftsführer. Verletzt dieser seine Sorgfaltspflichten, haftet der Geschäftsführer für entstandene Schäden mit seinem gesamten Privatvermögen.

Dies kann nicht selten existenzbedrohend sein.

Dabei haftet ein Geschäftsführer, je nachdem, gegen welche Pflichten verstoßen wurde, entweder der GmbH (Innenhaftung), oder auch Dritten (Außenhaftung) gegenüber mit seinem gesamten privaten Vermögen.

Deutschland hat in Bezug auf die Haftung von Geschäftsführern und Vorständen in den letzten Jahren / Jahrzehnten eine Reihe an Verschärfungen gesehen. Ein praktisches Beispiel ist die in den letzten Jahren signifikant steigende Zahl an Inanspruchnahmen von Geschäftsführern im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren.

Situationen, in denen eine Geschäftsführerhaftung in Frage kommt, sind u.a.:

  1. Unternehmerische Fehlentscheidungen
    Allein ausbleibender Erfolg kann dabei einem Geschäftsführer grundsätzlich nicht angelastet werden. Je komplexer und riskanter eine Investition oder ein Geschäft ist, desto genauer muss sich der Geschäftsführer im Vorfeld damit beschäftigen und dies dokumentieren. Trotz eines gewissen unternehmerischen Ermessens ist hierbei eine kontinuierliche Haftungsverschärfung der Managerhaftung in der Rechtsprechung zu erkennen.
  2. Überschreitung von Kompetenzen
    Beschränkt wird dabei ein Geschäftsführer einerseits durch diverse gesetzliche Regelungen, die er kennen muss und andererseits durch seinen Anstellungsvertrag und Weisungen der Gesellschafter.
  3. Persönliche Bereicherung
    Dass die Überweisung von Firmengeldern auf ein Privatkonto verboten ist, ist bekannt. Regelmäßig weniger bekannt sind jedoch zahlreiche andere Formen der persönlichen Bereicherung, die zu einer Schadenersatzpflicht und / oder strafrechtlichen Konsequenzen führen können.
  4. Missachtung der Kapitalerhaltungsvorschriften
    Dieses Thema ist ebenfalls komplex und sehr haftungsrelevant. Vereinfacht ausgedrückt darf ein Geschäftsführer nicht zulassen, dass die Gesellschafter eher Zugriff auf das Stammkapital erhalten, als die Gläubiger.
  5. Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife
    Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, hat der Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a Abs. 1 InsO). Unterlässt dies ein Geschäftsführer, haftet er auch nach § 64 GmbHG grundsätzlich für sämtliche Zahlungen, welche nach Eintritt eines Insolvenzgrundes noch geleistet wurden, privat und unbeschränkt. Dabei gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe und Haftung nicht. Der Gesetzgeber setzt voraus, dass ein Geschäftsführer ausreichend Kompetenz und juristisches Detailwissen besitzt, um den Zustand der Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung selbständig und frühzeitig zu erkennen. Die Praxis hierbei sieht jedoch regelmäßig anders aus. Gerade hier sind die Haftungen regelmäßig existenzvernichtend für einen Geschäftsführer und diese Haftung kann gewöhnlich nicht über eine Versicherung (sog. D&O-Versicherung) abgesichert werden. Selbst über ein privates Insolvenzverfahren, einhergehend mit beantragter Restschuldbefreiung, kann ein Geschäftsführer derartige Haftungsansprüche nicht erfolgreich “abschütteln”. Fundierte Kenntnisse und kompetente Beratung sind hier unerlässlich, zumal sich ein Geschäftsführer hierbei nicht ohne weiteres auf eine Auskunft seines Steuerberaters verlassen darf (“sorgfältige Plausibilitätsprüfung”).
  6. Nicht abgeführte Sozialabgaben
  7. Fehlerhaftes Verhalten bei Vertragsabschlüssen
  8. Unzureichendes Risiko- und Compliance-Management
    Einem Geschäftsführer obliegt die Pflicht, ein zum Geschäftsmodell adäquates Risiko- und Compliance-Management aufzustellen.
  9. Datenschutz (Bundesdatenschutzgesetz und DSGVO (Datenschutzgrundverordnung))
    Auch hier steht der Geschäftsführer in der Verantwortung, insbesondere im Hinblick auf Rekordbußgelder, die die DSGVO vorsieht.

Diese Geschäftsführerhaftung kann – zumindest teilweise – durch eine sog. D&O-Versicherung abgesichert werden. Zusätzlich stehen dem Geschäftsführer eine Reihe von Möglichkeiten zur Verfügung, die Haftung über einen Anstellungsvertrag (z. B. durch Haftungsklauseln), als auch Entlastungen in der Gesellschafterversammlung zu mindern.

Diese zivil- und sowohl strafrechtliche Haftung von Geschäftsführern bleibt weiterhin für Betroffene ein großes Problem, das gerade in Fällen einer Unternehmensinsolvenz regelmäßig existenzbedrohend wird. 100%igen Schutz vor Haftungsinanspruchnahmen gibt es nicht und kann es auch nicht geben.

Wir verfügen im Bereich der Organhaftung über eine langjährige und praxisnahe Erfahrung, die es uns ermöglicht, sie nicht nur bei der Abwehr von geltend gemachten Haftungsansprüchen tatkräftig zu unterstützen, sondern Sie auch und gerade im Vorfeld dahingehend zu beraten, dass es erst gar nicht zum Haftungsszenario kommen muss. Die sehr detaillierte Haftungsrechtsprechung der Gerichte ist mittlerweile für “Nichtjuristen” kaum mehr ohne externe Beratung überschaubar. Gerade die Anforderungen für eine erfolgreiche Exkulpation sind hoch und werden kontinuierlich verschärft.

Sind auch Sie betroffen oder haben Sie hierzu Beratungsbedarf? Nahezu kein Haftungssachverhalt ist chancenlos. Wir unterstützen und beraten Sie gerne.


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