Rentenerhöhung/Steuerpflicht

Die zum 1. Juli 2019 durchgeführte Rentenerhöhung um 3,18 % (Rentengebiet West) und 3,91 % (Rentengebiet Ost) führt in voller Höhe zur Steuerpflicht.

Vielen Rentnern ist insoweit unklar, ob sie wegen der Rentenerhöhung Steuern zahlen müssen.

Ob und ggf. bis zu welcher Höhe eine Rente steuerfrei bleibt, hängt vor allem vom Jahr des erstmaligen Rentenbezugs ab. Bei Rentenbeginn 2005 oder früher wird ein Freibetrag von 50 % gewährt. Dieser errechnet sich aus der Rente 2005. Alle Jahrgänge die später in Rente gehen, haben geringere Freibeträge.

Bezieht ein Rentner ausschließlich Rente aus der gesetzlichen Versicherung, kann er aus der nachfolgenden Tabelle ablesen, bis zur welchen Rentenhöhe keine Steuern anfallen. Entscheidend ist hierbei die Bruttorente, bevor also die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen werden. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gelten die doppelten Werte.

Soweit neben der Rente auch andere Einkünfte vorliegen, muss im Einzelfall berechnet werden, ob eine Steuer anfällt. Wenn neben den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung noch weitere steuermindernde Aufwendungen berücksichtigt werden können, bspw. für Krankheitskosten, Handwerkerleistungen oder aber auch Spenden, können auch höhere Rentenbeträge steuerfrei bleiben.

Die Abgabe einer Steuererklärung ist dann aber in der Regel Pflicht!

Sollten Sie Zweifel haben, ob Ihre Rente steuerpflichtig ist oder nicht, stehen wir Ihnen mit Rat und Tat gerne zur Seite.

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