Update CORONA – Staatliche Hilfeleistungen

A. Steuererleichterungen

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Stundung, Kürzung von Vorauszahlungen, Vollstreckungsaufschub

Bundeseinheitliches Vorgehen

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich durch Auswirkungen des Coronavirus betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälliger oder fällig werdender Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Diese Anträge werden auch dann nicht abgelehnt, wenn Steuerpflichtige die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen werden keine strengen Anforderungen gestellt.

Auch möglich sind Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen. Diese sind allerdings besonders zu begründen.

Vollstreckungen werden auf Antrag oder wenn die Situation der Finanzverwaltung anderweitig bekannt wird bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt, falls der betroffene Schuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist. Das gilt für alle rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden oben aufgeführten Steuern. Falls es zur Aussetzung kommt, werden die ab 19. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern erlassen.

Die Handhabung bei der Gewerbesteuer weicht aufgrund der Zuständigkeit der Kommunen davon ab. Sie ergibt sich aus dem folgenden Abschnitt.

Umsetzung und Antrag in Bayern

Der Freistaat Bayern hat für entsprechende Anträge ein sehr einfach gehaltenes Formular „Steuererleichterungen aufgrund des Coronavirus“ ins Netz gestellt. Der Antragsteller muss bestätigen, dass Anlass des Antrags die Auswirkungen des Coronavirus sind bzw. infolge der Pandemie Steuerzahlungen derzeit nicht geleistet werden können. Konkrete Vorgaben zur Art der Beeinträchtigungen gibt es nicht, eine Beilage von Nachweisen wird nicht verlangt. Der Antrag auf Stundung muss beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Das ist sowohl postalisch als auch per E-Mail (Scan des unterschriebenen Antrags) zulässig.

  • Die Stundung ist vorerst über drei Monate vorgesehen. Sie kann für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer beantragt werden. Für die Lohn- und die Kapitalertragsteuer ist keine Stundung möglich. Für Stundungs- und
    Erlassanträge zur Gewerbesteuer ist immer die Kommune der Ansprechpartner.
  • Die Kürzung von Vorauszahlungen kann mittels des Formulars für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer beantragt werden. Kürzungen von Vorauszahlungen der Gewerbesteuer müssen parallel bei der betroffenen Kommune beantragt werden.

Die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Ein Formular dazu gibt es nicht.

Wichtige Termine

Anträge sollten rechtzeitig vor anstehenden Zahlungsterminen gestellt werden. Dafür spielen neben in Bescheiden gesetzten Fristen insbesondere fix anstehende Steuertermine eine Rolle. Zu Umsatz-, Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer finden sich dazu nähere Informationen auf den Seiten des Bayerischen Landesamtes für Steuern.

Stundungsanträge, die mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie begründet werden, werden in den Finanzämtern – wie bereits mitgeteilt – vorrangig und schnellstmöglich bearbeitet. Den Anträgen werden regelmäßig ohne Vorliegen von Nachweisen für drei Monate stattgegeben; die Stundung wird zinslos gewährt.

Eine Stundung ist jedoch erst nach Festsetzung bzw. Anmeldung der entsprechenden Steuerforderungen möglich. Deshalb ist darauf zu achten, dass Stundungsanträge erst dann eingereicht werden, wenn die aus einer Festsetzung bzw. Anmeldung resultierende Zahllast feststeht. Eine Stundung für bereits entrichtete Beträge ist im Übrigen nicht möglich, da der Steueranspruch bereits erloschen ist.

Umsatzsteuersondervorauszahlungen werden zurückgezahlt

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Zur Schaffung von Liquidität soll diese Sondervorauszahlung den durch die Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen wieder zur Verfügung gestellt werden. Ansprechpartner ist das zuständige Finanzamt.

Aktualisierung: Umsatzsteuersondervorauszahlungen

Entstehung von Umsatzsteuersondervorauszahlungen

Grundsätzlich müssen Unternehmer nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums bis zum 10. des Folgemonats ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt übermitteln. Damit wird auch die Umsatzsteuer fällig.

Auf Antrag kann den Unternehmen eine Dauerfristverlängerung um einen Monat gewährt werden. Bei Unternehmen, welche die Umsatzsteuer monatlich anmelden, ist dies jedoch von der Leistung einer Sondervorauszahlung abhängig. Diese beträgt 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr. Sie wird bei der letzten Voranmeldung des Jahres angerechnet.

Erstattung der Sondervorauszahlung und Anleitung zum Antragsverfahren

Zur Schaffung von Liquidität kann diese Sondervorauszahlung durch die Corona-Pandemie unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Unternehmen teilweise oder ganz wieder zur Verfügung gestellt werden. Ansprechpartner für formlose Anträge ist das zuständige Finanzamt. Die Finanzverwaltung hat eine Anleitung dazu erarbeitet, wie die Erstattung beantragt werden kann.

Sofern der Erstattungsantrag über ELSTER gestellt wird und keine Erstattungshinderungsgründe (Steuerrückstände etc.) auftreten, die eine manuelle Bearbeitung erfordern, sollte nach etwa 7-8 Arbeitstagen mit einer Erstattung gerechnet werden können.

Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2018 verlängerbar

Sind Angehörige der steuerberatenden Berufe mit der Erstellung der Steuererklärungen des Veranlagungszeitraums 2018 beauftragt, kann Fristverlängerungsanträgen – auch rückwirkend vom 1. März 2020 an – bis längstens 31. Mai 2020 stattgegeben werden. Der Antrag muss schlüssig begründet werden.
Verspätungszuschläge werden für die Zeit der Fristverlängerung nicht erhoben. Bereits für diesen Zeitraum festgesetzte Verspätungszuschläge werden auf Antrag erlassen.

Abgabefrist für Steueranmeldungen verlängerbar

Auf Antrag kann für jeden von der Pandemie Betroffenen die Abgabefrist für Steueranmeldungen, die bis zum Ablauf des 10. April 2020 einzureichen sind, um bis zu zwei Monate verlängert werden. Den hierzu nötigen Antrag finden Sie zum Download auf den Seiten Ihres Finanzamtes.

B. Arbeitsverhältnisse

Flexibilisierung der Arbeitszeitregelungen

Berücksichtigt wird dabei der Gesundheitsschutz der Beschäftigten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz. Die Ausnahmen sollen längere Arbeitszeit-Korridore an Werktagen, die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen und eine vorübergehende Verkürzung der Ruhezeiten und Ruhepausen ermöglichen, im Einklang mit den Beschäftigten. Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales wird hierzu die Regierungen zum

Lohnersatz wegen Kita-, Schulschließung
Neue Regelung im Infektionsschutzgesetz:

  • Für erwerbstätige Eltern, die von behördlichen Kita-/Schulschließungen betroffen sind
  • Sofern Kinder unter 12 Jahren zu betreuen
  • Befristet bis Ende der Schließung (max. 6 Wochen)
  • Lohnersatz in Höhe des KUG (idR 67% des Bruttoeinkommens, max. 2.016€ monatlich), sofern Gleitzeit-/Überstundenguthaben, Urlaub ausgeschöpft sind und keine Anspruche auf KUG vorhanden sind (Vorrang KUG)

Umgang mit schwangeren Mitarbeiterinnen in der Corona-Krise

Maßnahmen bei Ausgangsbeschränkungen

In der nunmehr am 27. März 2020 aktuell veröffentlichten Fassung wird das nicht mehr ganz so streng gesehen. Demnach soll während der Ausgangsbeschränkungen gelten:

„Dieses erhöhte Schutzniveau ist auch am Arbeitsplatz einer schwangeren Frau zu gewährleisten, in dem dort ein vermehrter Personenkontakt ausgeschlossen wird und in Krankenhäusern, Arztpraxen oder ähnlichen Betrieben des Gesundheitsdienstes die Tätigkeiten zudem patientenfern erfolgen. Kann das erhöhte Schutzniveau am Arbeitsplatz einer schwangeren Frau nicht gewährleistet werden, hat der Arbeitgeber der Frau gegenüber ein betriebliches Beschäftigungsverbot auszusprechen.

Auch wenn der Weg von der Wohnung zur Arbeit in der Regel nicht unter das Mutterschutzrecht fällt, sollte im Falle einer für den Wohnort der schwangeren Beschäftigten geltende Ausgangssperre/Ausgangsbeschränkung der Arbeitgeber in seiner Gefährdungsbeurteilung die sich für eine schwangere Beschäftigte durch die Anreise zum Arbeitsplatz bestehende Gefährdung berücksichtigen. Die besondere Situation rechtfertigt es, zum Schutz einer schwangeren Frau und ihres Kindes vorsorglich sehr stringent vorzugehen.

Das betriebliche Beschäftigungsverbot kann frühestens dann aufgehoben werden, wenn entweder die Tätigkeit so organisiert ist, dass Kontakte mit anderen Personen auf ein Minimum beschränkt werden können (im Gesundheitsdienst zudem nur patientenfern) oder die Ausgangssperre/Ausgangsbeschränkung aufgehoben worden ist.“

Fall, dass ein ärztlich bestätigter Verdachtsfall vorliegt

Ist nach diesen Maßgaben noch kein Beschäftigungsverbot erforderlich, soll für den Fall, dass ein ärztlich bestätigter Verdachtsfall vorliegt (d. h. wenn ein Test auf Corona angeordnet wurde), ein betriebliches Beschäftigungsverbot für Schwangere von vollen 14 Tagen nach dem letzten Fall gelten. Vor einer Freistellung vom Dienst ist zu prüfen, ob eine schwangere Frau auf einen Arbeitsplatz ohne Infektionsgefährdung umgesetzt werden kann.

Zu den betroffenen Bereichen führt das StMAS aus:
„Bei der Beurteilung, ob ein Beschäftigungsverbot für den gesamten Betrieb oder nur für Teilbereiche des Betriebs gilt, sind auch die Größe des Betriebs bzw. die Lage von einzelnen Betriebsstätten sowie die Art der Zusammenarbeit im Betrieb zu berücksichtigen. Sofern auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ausgeschlossen werden kann, dass eine Übertragung von Infektionserregern auf bestimmte andere betriebliche Einheiten erfolgt oder ein Infektionsrisiko z. B. durch eine Beschäftigung in Telearbeit oder durch mobiles Arbeiten vermieden wird, können diese Bereiche vom Beschäftigungsverbot ausgenommen werden.“

Für besondere Bereiche gilt außerdem:
„Je mehr die Ausbreitung von COVID-19 voranschreitet, desto häufiger wird für schwangere Frauen, die Tätigkeiten mit Personenkontakt (wie im Gesundheitssektor) oder Tätigkeiten mit Publikumskontakt durchführen, ein vorsorgliches betriebliches Beschäftigungsverbot notwendig werden. Dabei sind Art und Häufigkeit der Kontakte sowie die Zusammensetzung der Personengruppe zu berücksichtigen. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind insbesondere folgende Fragen zu berücksichtigen:

  • Kann zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden?
  • Sind Lage, Größe und Lüftungsverhältnisse am Arbeitsplatz eher ungünstig?
  • Besteht Kontakt zu ständig wechselndem Publikum bzw. wechselnden Personen in großer Zahl?
  • Ist ein Gesichtskontakt („face-to-face“), z. B. im Rahmen eines persönlichen Gesprächs, unvermeidbar und dauert länger als 15 Minuten?
  • Besteht Umgang mit an den Atemwegen erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen?
  • Ist eine hohe Zahl von COVID-19-Infizierten in der Region anzunehmen?

Diese Fragestellungen sind beispielsweise bei der Gefährdungsbeurteilung für Verkaufs- und Kassiertätigkeiten im Einzelhandel, Servicetätigkeiten in der Gastronomie sowie für Tätigkeiten am Empfang von Arztpraxen zu berücksichtigen.“

Mutterschutzlohn: Für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes (bis zum Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung) erhält die Arbeitnehmerin nach § 18 MuSchG von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn, der sich grundsätzlich am Durchschnittsentgelt der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft orientiert. Dieser Betrag ist allerdings nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 AAG von der Krankenkasse zu erstatten (U2-Verfahren)

Bonuszahlungen für AN

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollen ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei und in der Sozialversicherung beitragsfrei auszahlen können – als Bar- wie als Sachleistung.

Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit verbundene Auflagen

  • Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 01. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten.
  • Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
  • Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
  • Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt.

Die Sonderzahlung bleibt eine Leistung von Arbeitgebern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Ein Rechtsanspruch der Arbeitnehmer leitet sich aus der neu vorgesehenen Regelung also nicht ab.

Saisonarbeiter

Bundesinnenministerium ein Einreiseverbot für Saisonarbeiter angeordnet. Erntehelfern und anderen Saison-Arbeitskräften werden seit gestern (Mittwoch der 25. März 2020) 17:00 Uhr im Rahmen der bestehenden Grenzkontrollen die Einreise verweigert. Diese Regelung gelte für die Einreise aus Drittstaaten, aus Großbritannien, für EU-Staaten wie Bulgarien und Rumänien, die nicht alle Schengen-Regeln vollumfänglich anwenden, sowie für Staaten wie Polen oder Österreich, «zu denen Binnengrenzkontrollen vorübergehend wieder eingeführt worden sind». Diese Beschränkungen seien «zwingend erforderlich, um Infektionsketten zu unterbrechen», fügte der Sprecher hinzu.

Verbände und das Bundeslandwirtschaftsministerium haben Internet-Plattformen aufgesetzt, um Betriebe und Freiwillige, die auf den Feldern arbeiten könnten, in Kontakt zu bringen.

Entgeltfortzahlung bei Ausfall der Kinderbetreuung

im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes entsprechende Entschädigungsregelungen

Höhe der Entschädigung und Anspruchsberechtigte

Als Entschädigung gezahlt werden sollen 67 Prozent des Nettoeinkommens, aber maximal 2.016 Euro monatlich für eine Dauer von höchstens sechs Wochen.

Von der Regelung sollen Eltern profitieren, deren Kinder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder deren Kinder behindert und auf Hilfe angewiesen sind.

Die betroffenen Eltern müssen ggf. gegenüber den Behörden und dem Arbeitgeber nachweisen, dass keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden konnte.

Vorrangige Regelungen

Ansprüche nach § 56 IfSG greifen grundsätzlich nur behelfsmäßig, wenn kein Anspruch gegen den Arbeitgeber besteht. Die offene Frage, ob ein Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber nach § 616 BGB besteht, wird also nicht geklärt. Besteht ein solcher Anspruch, wird der Arbeitgeber durch die Norm nicht entlastet. Der Arbeitnehmer hätte dann keinen Verdienstausfall, der zu erstatten wäre. Der Anspruch besteht auch nicht für Eltern, die Kurzarbeitergeld bekommen oder andere Möglichkeiten haben, ihrer Arbeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben, zum Beispiel durch den Abbau von Überstunden.

Pflichten des Arbeitgebers

Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt für die ersten sechs Wochen durch den Arbeitgeber. Dieser kann eine Erstattung bei den staatlichen Behörden beantragen.

Versicherungsschutz im Homeoffice

Wie bin ich beim Arbeiten gesetzlich unfallversichert?

Prinzipiell gilt: Während der Ausübung ihres Berufs und auf dem Weg zu und von der Arbeit sind Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert. Das gilt u.a. auch für Schüler, Studenten und Ehrenamtliche während ihrer Tätigkeit. Für Unfälle, die nicht in Verbindung mit der beruflichen Tätigkeit stehen, leistet die gesetzliche Unfallversicherung hingegen nicht.

Im Homeoffice verschmelzen Berufliches und Privates

Die Rechtsprechung versucht, Berufliches und Privates nach Unfällen im Homeoffice fein säuberlich zu trennen – mit Folgen für den Versicherungsschutz:

Beispiel-Urteil 1: Sturz beim Wasserholen

Wer sich im Homeoffice etwas zu essen oder zu trinken holt und dabei stürzt, ist nicht versichert. Laut BSG könne man den Arbeitgeber nicht für die Risiken in der privaten Wohnung des Arbeitnehmers verantwortlich machen (Urt. v. 05.07.2016 – B 2 U 5/15 R).

Beispiel-Urteil 2: Sturz auf dem Weg zur Toilette

Wer im Büro zur Toilette geht, ist gesetzlich unfallversichert. Im Homeoffice gilt diese Regel nicht. So sieht es jedenfalls das SG München. Ein Arbeitnehmer war auf dem Rückweg vom heimischen WC gestürzt und wollte den Sturz als Arbeitsunfall geltend machen (Urt. v. 04.07.2019 – S 40 U 227/18).

Beispiel-Urteil 3: Sturz auf dem Weg zur Kita

Wer sein Kind auf dem Weg zur Arbeit in einer Kita absetzt, ist gesetzlich unfallversichert. Diese Regelung besteht seit 1971. Wer dagegen auf dem Weg von der Kita zum Heimarbeitsplatz stürzt, ist es laut BSG nicht. Sowohl das LSG Celle-Bremen (Urt. v. 26.09.2018 – L 16 U 26/16) als auch das BSG sahen darin keinen Arbeitsunfall (Urt. v. 30.01.2020 – B 2 U 19/18 R).

Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz

Grundsätzlich gilt, dass im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) arbeitsbedingte Gefährdungen ermittelt werden müssen und diesen durch geeignete Maßnahmen zu begegnen ist.

Zunächst ist das Coronavirus „nur“ einer der vielen möglichen Infektionserreger. Das heißt, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen mögliche Infektionserreger nur bei besonders gefahrgeneigten Tätigkeiten, bei denen zum Beispiel Kontakt mit infektiösem Material oder erhöhter Kontakt mit infektiösen Personen stattfinden kann, berücksichtigt werden. Dies ist etwa der Fall bei Tätigkeiten im Gesundheitswesen, der Entsorgungswirtschaft, im Reinigungsgewerbe oder bei Laboratorien.

Arbeitsschutzrechtliche Einordnung des Coronavirus

Eine grassierende Infektionskrankheit wie Influenza oder auch das jetzige Coronavirus ist vorerst dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen, und ist nicht tätigkeitsbezogen. Erlassen allerdings die Behörden – zum Beispiel die Gesundheitsämter – Vorgaben und Empfehlungen, so ist diesen entsprechend Folge zu leisten. Dies geschieht in den überwiegenden Fällen bereits durch Information der Mitarbeiter über die einzuhaltenden Maßnahmen wie Hust- und Nieshygiene und das Einhalten eines Mindestabstands zu anderen Personen/Kolleginnen und Kollegen (1,5 bis 2 Meter). Sollten die Maßgaben oder Empfehlungen der Aufsichtsbehörden durch betriebliche Anforderungen nicht einzuhalten sein, ist über die Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, wie das Schutzniveau nach Möglichkeit über andere Wege gewährleistet werden kann. Dies kann zum Beispiel durch Aufteilung in kleinere Teams, unterschiedliche Schichten oder ggf. persönliche Schutzausrüstung (PSA) wie Mund-Nasen-Schutz oder Atemschutzmasken erreicht werden. Bei der Bewertung der Maßnahmen sollte die fachkundige Beratung des Betriebsarztes bzw. der Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzugezogen werden.

Ladenschlusszeiten

Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales hat per Allgemeinverfügung vom 27. März 2020 die Ladenschlusszeiten in Bayern flexibilisiert: Soweit zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern eine Öffnung von Ladengeschäften gestattet ist, gelten abweichend von § 3 LadSchlG landesweit folgende Ladenschlusszeiten:

  • montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 22 Uhr
  • an Sonn- und Feiertagen bis 12 Uhr und ab 18 Uhr

Die Regelungen sind am 31. März 2020 in Kraft getreten und treten mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.

C. Kurzarbeit

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Bundesagentur für Arbeit: Hotline für Arbeitgeber 0800 4 5555 20.

1.1 Einführung von Kurzarbeit

Vereinbarung mit dem Betriebsrat zu schließen, sofern ein solcher vorhanden ist. Ist kein Betriebsrat vorhanden, muss die
Kurzarbeit einzelvertraglich vereinbart werden. Bei Einführung von Kurzarbeit in tarifgebundenen Betrieben sind entsprechende tarifvertragliche Vorgaben ebenfalls zu beachten.

1.2 Antrag auf Kurzarbeitergeld

Durch das Coronavirus verursachte Lieferengpässe, die zu Produktionsausfällen führen, rechtfertigen es, die Gewährung von Kurzarbeitergeld zu prüfen.

1.2.1 Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld

Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist, dass im Betrieb alle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, den Arbeitsausfall zu verhindern oder zu mindern. Die Entscheidung, ob Kurzarbeitergeld gewährt wird, obliegt der Bundesagentur für Arbeit, d. h.es findet eine entsprechende Prüfung der Voraussetzungen durch die Bundesagentur statt.

Kurzarbeitergeld kann nur bezogen werden, wenn der Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt wird. Hierfür kann das Muster (Muster Anzeige über Arbeitsausfall bei der Bundesagentur für Arbeit) verwendet werden. Zudem kann Kurzarbeitergeld auch online angezeigt und beantragt werden (https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-uebersicht-kurzarbeitergeldformen). Anträge auf Kurzarbeitergeld (Muster Antrag auf Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit) werden in der Regel innerhalb einer Frist von drei Wochen bearbeitet.

Sind die betrieblichen Voraussetzungen gegeben, kann mit der Kurzarbeit begonnen werden, bevor die entsprechende Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Bundesagentur für Arbeit eingegangen ist. Die Anzeige muss aber in dem Monat, in dem erstmalig Kurzarbeitergeld geleistet werden soll, bei der Agentur für Arbeit erstattet worden sein. Bei Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses gilt die Anzeige über Arbeitsausfall für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erfolgt ist.

Der operative Service der Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit berät Unternehmen in allen Fragen zur Kurzarbeit. Unternehmen können sich diesbezüglich an den für sie zuständigen Arbeitgeberservice der Arbeitsagenturen vor Ort wenden, der dann den Kontakt zum operativen Service herstellt.

1.2.2 Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit

Bereits vor der Anzeige an die Agentur für Arbeit kann und sollte sich der Arbeitgeber durch die Agentur für Arbeit beraten lassen. In der Anzeige über Kurzarbeit beschreibt der Arbeitgeber die Ursachen für die Kurzarbeit und die voraussichtliche Dauer. Nach der Prüfung durch die Agentur für Arbeit erhält er in der Regel innerhalb von 15 Arbeitstagen einen Bescheid, ob grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht. Anschließend rechnet der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld selbst aus und zahlt es im Rahmen der Lohnabrechnung an die Arbeitnehmer. Er kann immer für den vorangegangenen Kalendermonat die Erstattung bei der Agentur für Arbeit beantragen und erhält das verauslagte Kurzarbeitergeld in der Regel innerhalb von 15 Arbeitstagen. Nach dem Ende des Arbeitsausfalles erfolgt eine Prüfung durch die Agentur für Arbeit, da während des Arbeitsausfalles unter Vorbehalt ausgezahlt wird.

Um den Zugang zum Kurzarbeitergeld zu vereinfachen und schneller entscheiden zu können, behält sich die Agentur für Arbeit darüber hinaus vorübergehend folgende Prozesse vor:

  • Im Rahmen der Anzeige des Arbeitsausfalles genügt die Glaubhaftmachung der Ursachen. Nachweise können in einfacher Form geführt werden.
  • Es wird nur für den ersten Monat ein Antrag abgegeben. In den Folgemonaten werden mit den Abrechnungslisten Kurzanträge eingereicht, es sei denn es haben sich gegenüber dem ersten Monat Änderungen ergeben. Der Arbeitgeber muss diese Erklärung im Kurz-Antragsformular abgeben.

1.3 Erleichterung des Bezugs von Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit Corona – rückwirkend zum 01. März 2020

Mit Rechtsverordnung vom 16. März 2020 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 01. März 2020 wie folgt erleichtert.

  • Es reicht aus, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall
    betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann.
  • Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit
    vollständig erstattet.
  • Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden,
    wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

1.4 Vergütung StB

Bezüglich der Berechnung der Vergütung ist davon auszugehen, dass die Zeitgebühr nach § 34 Abs. 5 StBVV i. V. m. § 13 S. 1 Nr. 1 StBVV angesetzt werden kann, sofern ein Mandat für die Lohnbuchführung besteht. Handelt es sich um eine Einzelfallbeauftragung, wäre hingegen vorrangig eine Abrechnung nach den zivilrechtlichen Vorschiften der §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB vorzunehmen, wobei davon auszugehen ist, dass die „übliche Vergütung“ anhand der Zeitgebühr nach § 13 S. 2 StBVV ermittelt werden kann.

Gegebenenfalls empfiehlt sich der Abschluss einer gesonderten Vergütungsvereinbarung, was gem. § 4 StBVV bereits in Textform möglich ist.

Zudem sollte allgemein die Inanspruchnahme von Vorschüssen nach § 8 StBVV in Erwägung gezogen werden.

D. Aussetzung Insolvenzantragspflicht

Geplant ist eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für einen Zeitraum bis zum 30.09.2020.

„Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.“

E. Soforthilfe auf Landesebene (Bayern)

Online-Antrag:

https://www.soforthilfe-corona.bayern/
https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

Soforthilfe Corona für Unternehmen in Bayern

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind in Bayern ansässige gewerbliche Unternehmen und Freiberufler mit bis zu 250 Mitarbeitern. Voraussetzung ist, dass eine Betriebs- oder Arbeitsstätte in Bayern besteht und die Betroffenen aufgrund der Corona-Pandemie in eine existenzbedrohende wirtschaftliche Schieflage gekommen sind und in einen Liquiditätsengpass geraten sind. Für Antragsteller mit bis zu 10 Beschäftigten gilt: Antragsberechtigt sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und Unternehmen (bis zu 10 Beschäftigten: einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion), die

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbständige tätig sind, und in beiden Fällen
  • ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und
  • bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind.
  • Unerheblich ist, ob der Antragsberechtigte ganz oder teilweise steuerbefreit ist. Personenvereinigungen und Körperschaften werden als eine Einheit betrachtet.
  • Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen.
  • Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Bei verbundenen Unternehmen muss sich der Engpass auf den Verbund beziehen. Der Engpass darf nicht vor dem 11. März 2020 entstanden sein.
  • Private liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden. Im Antragsformular wird klargestellt, dass auch für Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern keine Vermögensprüfung erfolgt. Die damit gültige Definition des Liquiditätsengpasses sieht wie folgt aus:Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Private und sonstige (= auch betriebliche) liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden. Bitte beachten Sie, dass sich die Soforthilfe also nicht auf Personalaufwand bezieht. Diese Vorgabe bedeutet, dass keine Vermögensprüfung stattfindet, Unternehmer werden also nicht auf Rücklagen – ob im Unternehmen oder privat – zurückgreifen müssen, bevor sie Soforthilfe beantragen.Soforthilfe wird zudem unabhängig von der Inanspruchnahme anderer Maßnahmen (etwa Stundung von Steuern oder Sozialversicherungsbeitragen oder Förderkredite) gezahlt.
  • Das Ministerium weist vorsorglich darauf hin, dass eine Beantragung ohne diese Voraussetzung zu erfüllen Betrug ist. Der Betrugstatbestand sieht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass jeder Fall, der bekannt wird, angezeigt wird und die Soforthilfe zurückzuzahlen ist.

Anträge auf Soforthilfe, welche ggf. über genügend/ausreichend Eigenmittel oder Liquiditätsmöglichkeiten verfügen.

Es darf diesbezüglich auf Seite 2 der entsprechenden Erklärung verwiesen werden, in welcher es heißt:

Ich erkläre, dass der durch die Corona-Krise verursachte Liquiditätsengpass nicht mit Hilfe von Entschädigungsleistungen, Steuerstundungen, sonstigen Eigenmitteln oder Liquiditätsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.

Ich versichere an Eides statt, dass ich alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht habe. Mir ist bekannt, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) zur Folge haben können.

Wir bitten dieses dringend zu beachten, um mögliche Haftungs- und/oder Strafbarkeitsrisiken zu vermeiden.

Fördervolumen

  • Die Förderung erfolgt als einmaliger Zuschuss mit einer Staffelung nach der Mitarbeiterzahl. Die Schwellenwerte der Sofortprogramme Bayern bzw. Bund:
bei bis zu … Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) Maximales Fördervolumen Bayern maximales Fördervolumen Bund
fünf Beschäftigte 5.000 Euro 9.000 Euro
zehn Beschäftigte 7.500 Euro 15.000 Euro
50 Beschäftigte 15.000 Euro 0
250 Beschäftigte 30.000 Euro 0

Neue Werte:

bei bis zu … Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) Maximales Fördervolumen Anmerkung
fünf Beschäftigte 9.000 Euro
zehn Beschäftigte 15.000 Euro
50 Beschäftigte 30.000 Euro Soforthilfe Bayern
250 Beschäftigte 50.000 Euro Soforthilfe Bayern
  • Hinweis zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450-Euro-Jobs in Vollzeitkräfte
Mitarbeiter bis 20 Stunden Faktor 0,5
Mitarbeiter bis 30 Stunden Faktor 0,75
Mitarbeiter über 30 Stunden Faktor 1
Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis Faktor 0,3
  • Obergrenze ist der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses.
  • Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten, die bereits Mittel aus den Soforthilfen Bayern erhalten haben, können einen Aufstockungsantrag aus dem Bundesprogramm stellen, wenn die Mittel den Liquiditätsengpass nicht vollständig kompensieren

Förderantrag und Förderrichtlinien

  • In dem knappen Antragsformular zum bayerischen Härtefallfonds müssen Antragsgrund und Antragshöhe nur kurz erläutert werden, allerdings verbunden mit einigen Erklärungen. Auf Nachfrage müssen Unterlagen zum Sachverhalt vorgelegt werden. Damit soll Mitnahmeeffekten vorgebeugt werden.
  • Online-Beantragungsverfahren soll das bisherige Antragsverfahren mit einem PDF-Formular ablösen und das Verfahren beschleunigen. Der Soforthilfeantrag vom Bund ist online.
  • Falls Sie schon einen Antrag gestellt haben (unabhängig davon, ob Sie schon einen Bescheid oder eine Auszahlung erhalten haben), kreuzen Sie dies bitte im elektronischen Antragsformular an. Folglich können Sie zusätzliche Bundesmittel durch einen zusätzlichen Antrag abrufen.
  • Nach der Eingabe der Anzahl Ihrer Beschäftigten erkennt und entscheidet das Programm, ob bei Ihnen das bayerische oder bundesdeutsche Soforthilfe-Programm zur Anwendung kommt. Es erscheint automatisch das für Sie einschlägige Antragsformular.
  • Unter Nr. 5 des Antragsformulars ist die Höhe des Liquiditäts­engpasses konkret zu beziffern. Anträge mit Angaben wie z. B. „noch nicht absehbar“ können nicht bearbeitet und somit nicht berücksichtigt werden.
  • Nach der erfolgreichen Antragsstellung erhalten Sie eine automatische Eingangsbestätigung an die angegebene E-Mail-Adresse.
  • Laut unseren Informationen sind keine Rückfragen zum Bearbeitungsstand des Antrags möglich.
  • Ihr Antrag wird von der örtlich zuständigen Bewilligungsbehörde bearbeitet und die Soforthilfe wird auf das Konto des Antragstellers überwiesen. Örtlich zuständig ist die Bewilligungsbehörde, in deren Bezirk die Betriebstätte bzw. Arbeitsstätte des Antragstellers liegt. Liegt die Betriebs- bzw. Arbeitsstätte im Stadtgebiet München ist Bewilligungs­behörde die Stadt München.
  • Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 einzureichen.

Kontaktdaten für den Antrag

Anträge können ausschließlich online gestellt werden.

Landeshauptstadt München
Referat für Arbeit und Wirtschaft
Herzog-Wilhelm-Straße 15
80331 München
Tel: 089 233-22070
E-Mail: wirtschaft-corona@muenchen.de
Internet: www.muenchen.de/arbeitundwirtschaft
Regierung von Oberbayern
Maximilianstraße 39
80538 München
Tel: 089 2176-0
E-Mail: soforthilfe_corona@reg-ob.bayern.de
Internet: www.regierung.oberbayern.bayern.de
Regierung von Niederbayern
Regierungsplatz 540
84028 Landshut
Tel: 0871 808-2022
E-Mail: soforthilfe-corona@reg-nb.bayern.de
Internet: www.regierung.niederbayern.bayern.de
Regierung der Oberpfalz
Emmeramsplatz 8
93047 Regensburg
Tel: 0941 5680-1141
E-Mail: Corona-Soforthilfe-fuer-Unternehmen@reg-opf.bayern.de
Internet: www.regierung.oberpfalz.bayern.de
Regierung von Oberfranken
Ludwigstraße 20
95444 Bayreuth
Tel: 0921 604-0
E-Mail: sachgebiet20@reg-ofr.bayern.de
Internet: www.regierung.oberfranken.bayern.de
Regierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
Tel: 0981 53-1320
E-Mail: soforthilfe.corona@reg-mfr.bayern.de
Internet: www.regierung.mittelfranken.bayern.de
Regierung von Unterfranken
Peterplatz 9
97070 Würzburg
Tel: 0931 380-1273
E-Mail: soforthilfecorona@reg-ufr.bayern.de
Internet: www.regierung.unterfranken.bayern.de
Regierung von Schwaben
Fronhof 10
86152 Augsburg
Tel: 0821 327-2428
E-Mail: soforthilfe-corona@reg-schw.bayern.de
Internet: www.regierung.schwaben.bayern.de

F. Hilfen der LfA für Unternehmen

Corona-Schutzschirm-Kredit der LfA Förderbank Bayern

  • Der Kredit wird speziell zur Unterstützung der bayerischen Wirtschaft bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise angeboten. Er steht neben den üblichen Kredit-Werkzeugen der LfA. Für langfristige Konsolidierungen und Umschuldungen stehen der Universalkredit und der Akutkredit der LfA zur Verfügung.
  • Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit bis zu 500 Millionen Euro Jahresumsatz [Konzernumsatz] sowie Angehörige der freien Berufe. Betriebsstätte oder Niederlassung muss in Bayern sein. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen infolge der Corona-Krise in vorübergehende Finanzierungsschwierigkeiten geraten ist, die vorher noch nicht vorlagen. Stichtag ist hier der 31. Dezember 2019.
  • Darlehenskonditionen Gefördert wird die Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln. Der Darlehenshöchstbetrag ist 10 Millionen Euro je Vorhaben und kann bis zu 100% des förderfähigen Vorhabens betragen. Der Kredit wird mit flexibler Laufzeit bis zu 6 Jahren angeboten. Der Kredit ist mit festen Zinssätzen und Einheitskonditionen ausgestattet:
    – Für KMU (kleine und mittlere Unternehmen nach EU-Definition) gilt: Ein Prozent Jahreszins und 90 Prozent Haftungsfreistellung.
    – Für größere Unternehmen bis 500 Millionen Euro Jahresumsatz gilt: Zwei Prozent Jahreszins und 90 Prozent Haftungsfreistellung.
  • Antragsweg Die LfA-Mittel beantragen Sie über Ihre Hausbank. Bei einem LfA-Gesamtrisiko bis zu 500 000 Euro werden die Entscheidungen im vereinfachten Verfahren getroffen und grundsätzlich auf persönliche Mithaftung verzichtet. Die Kreditinstitute sind durch LfA-Rundschreiben informiert worden. Ab 07. April 2020 können Banken und Sparkassen Corona-Schutzschirm-Kreditanträge bei der LfA Förderbank Bayern einreichen. Für Fragen zu dem Kredit stehen Ihnen die Mitarbeiter der LfA Förderberatung zur Verfügung. Telefon: 089 2124 1000, E-Mail: info@lfa.de.

KfW-Schnellkredit

  • Am 06. April 2020 haben Bundesfinanzminister Scholz und Bundeswirtschaftsminister Altmaier einen KfW-Schnellkredit für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) vorgestellt. Er gilt zusätzlich zu den bereits vorhandenen Hilfsprogrammen.
  • Während die Kreditvergabe grundsätzlich eine Fortführungsprognose zur weiteren Entwicklung des antragstellenden Unternehmens durch die Banken bzw. Sparkassen erfordert, bezieht sich die Prüfung beim Schnellkredit allein auf die Situation in der Vergangenheit:
      • Das Unternehmen muss im Jahr 2019 bereits existiert haben.
      • Das Unternehmen darf am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
      • Das Unternehmen muss 2019 einen Gewinn erwirtschaftet haben.
  • Liegen diese Voraussetzungen vor, kann ein Unternehmen den Schnellkredit beantragen, wenn es
      • ein Unternehmen mit 11 bis 49 Mitarbeitern ist; hier kann die Höhe des Kredits bis zu drei Monatsumsätzen des Jahres 2019, höchstens 500.000 Euro, betragen.
      • ein Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitern ist; hier kann die Höhe des Kredits bis zu drei Monatsumsätzen des Jahres 2019, höchstens 800.000 Euro, betragen.
  • Bei dem Schnellkredit wird die Hausbank zu 100 Prozent von der Haftung freigestellt.
  • Es wird ein fester Darlehenszins von 3 Prozent erhoben.
  • Die Kreditlaufzeit beträgt 10 Jahre.
  • Banken bzw. Sparkassen können nach Aussage der beiden Bundesminister bereits am Donnerstag, 09. April 2020 mit der Bearbeitung der Schnellkredite beginnen.

Universalkredit mit Haftungsfreistellung

  • Den Kredit gibt es von 25 000 EUR bis 10 Millionen EUR.
  • Der Haftungsfreistellungssatz ist von 60% auf 80% angehoben worden.
  • Zudem werden die Haftungsfreistellungen beim Universalkredit für größere Unternehmen mit bis zu 500 Mio. EUR Konzernumsatz (bisher können nur kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler eine Haftungsfreistellung erhalten) sowie für haftungsfreizustellende Darlehensbeträge bis zu 4 Mio. EUR (bisher bis zu 2 Mio. EUR) geöffnet.

Akutkredit

  • Der Akutkredit kann bis 2 Millionen EUR betragen.
  • Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen mit bis zu 500 Millionen EUR Jahresumsatz.
  • Bei Corona-bedingten Liquiditätsschwierigkeiten wird auf ein Konsolidierungskonzept verzichtet, und zwar unabhängig von der Höhe des beantragten Akutkredits, sofern die Hausbank bestätigt, dass akute Liquiditätsschwierigkeiten infolge der Corona-Auswirkungen und damit ein akzeptierbarer Konsolidierungsanlass vorliegen und sie die eingeleiteten bzw. geplanten Konsolidierungsmaßnahmen mitträgt.

LfA-Bürgschaften

  • Der maximale Bürgschaftssatz für Betriebsmittel-, Rettungs- und Umstrukturierungsbürgschaften sowie Konsolidierungsdarlehen ist von 50 Prozent auf 80 Prozent angehoben worden.
  • Zudem genügt es als Voraussetzung für eine Betriebsmittelbürgschaft, dass ein mittelständisches Unternehmen aktuelle Liquiditätsprobleme hat (bislang konnten Betriebsmittelkredite nur in besonderen Fällen z. B. bei erhöhtem Betriebsmittelbedarf im Zusammenhang mit Konsolidierungen verbürgt werden).

Tilgungsaussetzung bei Darlehen mit Haftungsfreistellungen

  • Für bestehende LfA-Darlehen mit Haftungsfreistellung bietet die LfA ab sofort eine einfache und schnelle Lösung zur Aussetzung von bis zu vier Tilgungsraten. Dazu kann die Hausbank über das Zentralinstitut bei der LfA die Tilgungsaussetzung beantragen.
  • Daneben besteht weiterhin die Möglichkeit, das bisherige Stundungsverfahren zu nutzen.

Ausweitung des vereinfachten Verfahrens für alle Haftungsfreistellungen sowie neu auch für Bürgschaften

Um die Antragsprozesse bei den Haftungsfreistellungen und LfA-Bürgschaften zu beschleunigen und diese damit für Unternehmen und Freiberufler schneller zugänglich zu machen, wird bis auf Weiteres der Schwellenwert, bis zu dem die LfA ein vereinfachtes Verfahren der Risikoprüfung anwendet, von derzeit 250 000 EUR auf 500 000 EUR angehoben. Dadurch müssen für diese Fälle weniger Unterlagen eingereicht werden.

G. Soforthilfen auf Bundesebene

KfW-Sonderprogramm 2020: Liquiditätshilfen für alle Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Selbständige, freien Berufe und Großunternehmen; Anträge stehen sofort zur Verfügung; Mittel sind unbegrenzt; Risikoübernahme durch KfW: bis 90% bei Betriebsmitteln und Investitionen; vereinfachte Risikoprüfung bei Krediten bis zu 3 Mio €.;

Die Zuordnung zu KfW-Förderprogrammen sieht wie folgt aus:

KfW Unternehmerkredit

  • Investitions- und Betriebsmittelkredite für Bestandunternehmen: Unternehmen, die länger als fünf Jahre am Markt sind
  • Neu: auch für Unternehmen jeder Größenordnung die bedingt durch die Corona-Krise vorübergehend Finanzierungsprobleme haben
  • Risikoübernahme/Haftungsfreistellung: Übernahme eines Teils des Risikos der kreditgebenden Bank oder Sparkasse durch die KfW. Dadurch steigt die Chancen, eine Kreditzusage zu erhalten: Für große Unternehmen werden bis zu 80 %, für kleine und mittlere Unternehmen (bis 50 Mio € Jahresumsatz, weniger 250 Mitarbeiter) bis zu 90 Prozent
  • Bis zu 1 Mrd € je Unternehmensgruppe kann bis zu eine Milliarde Euro beantragt werden. Der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf
  • 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 oder
  • das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
  • den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder
  • 50 Prozent der Gesamtverschuldung Ihres Unternehmens bei Krediten über 25 Mio. Euro.
  • Zinssätze werden gesenkt: 1,00 – 1,46 % KMU, 2,00 – 2,12% große Unternehmen

ERP-Gründerkredit – universell

  • Jüngere mittelständische Unternehmen. Die weniger als 5 Jahre am Markt sind
  • Neu: auch für Unternehmen jeder Größenordnung die bedingt durch die Corona-Krise vorübergehend Finanzierungsprobleme haben
  • Risikoübernahme/Haftungsfreistellung: Übernahme eines Teils des Risikos der kreditgebenden Bank oder Sparkasse durch die KfW. Dadurch steigt die Chancen, eine Kreditzusage zu erhalten: Für große Unternehmen werden bis zu 80 %, für kleine und mittlere Unternehmen (bis 50 Mio € Jahresumsatz, weniger 250 Mitarbeiter) bis zu 90 Prozent.
  • Zinssätze werden gesenkt: 1,00 – 1,46 % KMU, 2,00 – 2,12% große Unternehmen

Direktbeteiligung an Konsortialfinanzierungen

  • Für mittelständische und große Unternehmen
  • Die KfW beteiligt sich auch an Konsortialfinanzierungen für Investitionen und Betriebsmittel
  • mit Laufzeit bis 6 Jahre
  • Optional können alle am Konsortium teilnehmenden Banken von der KfW refinanziert werden.
  • Hierbei übernimmt KfW bis zu 80 Prozent des Risikos, jedoch maximal 50 Prozent der Risiken der Gesamtverschuldung. Der KfW-Risikoanteil beträgt dabei mindestens 25 Mio. Euro und ist begrenzt auf
      • 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 oder
      • das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
      • den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 12 Monate.

Einmalzahlungen zur Liquiditätssicherung

  • für kleine Unternehmen, Solo-Selbständige, Freie Berufe die durch die Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sind
  • Einmalzahlung für 3 Monate abhängig von der Betriebsgröße
      • Bis 9.000€ (bis zu 5 Beschäftigte/Vollzeitäquivalente)
      • Bis 15.000€ (bis zu 10 Beschäftigte/Vollzeitäquivalente)
  • Abwicklung über die Bundesländer – siehe Soforthilfen auf Landesebene Bayern

Härtefallfonds

  • Für kleine Unternehmen und Solo-Selbständige
  • Denen das Kurzarbeitergeld nicht hilft
  • Denen Liquiditätshilfen nicht in allen Fällen die richtige Unterstützung liefern

H. Stundung Sozialversicherungsbeiträge

Dateien zum Thema:

Voraussetzung für die Stundung ist, dass

  • vorrangig Kurzarbeitergeld genutzt werden muss,
  • sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen beantragt sein müssen und
  • darüber hinaus noch eine erhebliche Härte vorliegen muss, die glaubhaft gemacht werden muss.

So können finanzielle Handlungsspielräume erhalten bleiben.

ACHTUNG: Voraussetzungen für die erleichterte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Die Erleichterungen sind leider an äußerst restriktive Bedingungen geknüpft. Sie kommen nur dann in Betracht, wenn vorrangig die Möglichkeiten im Rahmen der Erleichterungen zum Kurzarbeitergeld und der Fördermittel und Kredite aus den Schutzschirmen genutzt und auch zur Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge verwendet wurden. Wenn Sie diese Bedingungen erfüllen, greifen folgende Erleichterungen:

  • Die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge können zunächst für die Ist-Monate März 2020 bis Mai 2020 gestundet werden; Stundungen sind zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren. Dabei kommt auch eine Stundung der Beiträge bei Bezug von Kurzarbeitergeld in Betracht. In diesem Fall kann durch die Stundung der Zeitraum bis zu der tatsächlichen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge überbrückt werden.
  • Die Sicherungsleistung fällt weg.
  • Es werden keine Stundungszinsen berechnet.
  • Von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren wird im genannten Zeitraum abgesehen.
  • Bei Arbeitgebern, die erheblich von der Krise betroffen sind, wird auf Vollstreckungsmaßnahmen für rückständige bzw. fällig werdenden Beiträge vorläufig verzichtet.
  • Das Unternehmen muss die Stundung beantragen und glaubhaft darlegen, dass die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

An den Nachweis einer erheblichen Härte sind den aktuellen Verhältnissen angemessene Anforderungen zu stellen. So soll eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, beispielsweise in Form von erheblichen Umsatzeinbußen, erlitten hat, ausreichen.

Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Als betroffenes Unternehmen wenden Sie sich hierzu bitte direkt an die zuständige Krankenkasse.

I. Sozialschutzpaket

Der Zugang in die Grundsicherungssysteme wird vorübergehend erleichtert.

  • Verbessertes Krisen-Kurzarbeitergeld (KuG)
  • Vereinfachter Zugang zu Grundsicherung
  • Vereinfachter Zugang zum Kinderzuschlag
  • Einsatz der sozialen Dienste in der Corona-Hilfe
  • Nötiges Personal zur Aufrechterhaltung von Gesundheitsdienst und Infrastruktur
  • Entschädigung wegen Kita- und Schulschließung

J. Leistungsverweigerungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen

Der Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (BT-Drucks 19/18110) sieht unter Artikel 240 (Vertragliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie) in dessen § 1 ein Moratorium für Dauerschuldverhältnisse vor.

Das Gesetz soll bereits zum 01.04.2020 nach Zustimmung des Bundesrates am 27.03.2020 in Kraft treten.
Nach dessen Absatz 1 hat unter bestimmten Voraussetzungen ein Verbraucher ein Leistungsverweigerungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen.

Für Steuerberater von wesentlicher Bedeutung ist jedoch die Bestimmung in Absatz 2, wonach

ein Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) das Recht hat, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Vertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind,

1. das Unternehmen die Leistung nicht erbringen kann oder
2. dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.

Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung seines Erwerbsbetriebs erforderlich sind.

Zwar sieht Absatz 3 Ausnahmeregelungen vor, insbesondere dann, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung zu einer Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen oder der wirtschaftlichen Grundlagen seines Gewerbebetriebs führen würde. In diesen Fällen steht dem Schuldner ein Kündigungsrecht zu. Zudem bestimmt Absatz 5, dass von den Absätzen 1 und 2 nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden kann.

Nach Art. 2 Abs. 3 der Empfehlung der EU-Kommission werden als Kleinstunternehmer Unternehmen definiert, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.

Es wird daher dringend geraten dies zu beachten sowie zu prüfen und sich ggf. selbst auf Zahlungsverzögerungen bzw. -aufschübe bzgl. der eigenen Forderungen einzustellen und entsprechend Vorkehrungen zu treffen.


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