Entstehung und Vermeidung von Phantomlohn

Lohn richtig berechnen – So geht’s

Für eine korrekte Lohnberechnung gilt es eine Vielzahl von Faktoren bzw. Fallgruppen zu berücksichtigen. Eine wichtige Fallgruppe ist zum Beispiel der seit 1.1.2015 geltende gesetzliche Mindestlohn. Die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns betrug zunächst 8,50 € brutto und beträgt seit 1.1.2017 8,84 Euro brutto je Zeitstunde. Für jeden Unternehmer, der Mitarbeiter beschäftigt, ist es wichtig zu wissen, dass der Mindestlohn für alle Arbeitsverhältnisse und damit auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gilt. Aber auch Fälle in denen sich das dem Arbeitnehmer zustehende Arbeitsentgelt zum Beispiel aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder unmittelbar aus Gesetz ergibt, sind in der Praxis zu berücksichtigen.

Entstehung eines Phantomlohnes

Bei Fehlern in der Lohnberechnung entsteht ein „Phantomlohn“. Bei der Lohnberechnung ist der Ansatz des gesetzlichen Mindestlohns bei Einbeziehung aller anrechenbaren Gehaltsbestandteile unbedingt sicherzustellen.

Fallbeispiel:
Herr X (Arbeitgeber) und Herr Y (Arbeitnehmer) schließen in 2014 einen Arbeitsvertrag über Aushilfstätigkeiten bei 10 Stunden wöchentlich und einem Stundenlohn von 8,00 € brutto. Auch ab 2015 rechnet der Arbeitgeber lediglich einen Stundenlohn von 8,00 € brutto ab. Im Rahmen einer Prüfung des Sozialversicherungsträgers in 2018 bei Arbeitgeber X wird eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohnes beim Arbeitnehmer Y festgestellt. Darüber hinaus wird aufgedeckt, dass X allmonatlich rund 10 geleistete Überstunden seinem Angestelltennicht vergütet hat. Der Sozialversicherungsträger fordert vom ArbeitgeberBeiträge in einer Größenordnung von rd. 1500 € zzgl. Säumniszuschlägen und Zinsen nach. Arbeitnehmer Y hatte Anspruch auf Vergütung des gesetzlichen Mindestlohns ab 2015 i.H.v. 8,50 € bzw. ab 2017 i.H.v. 8,84 € brutto pro Arbeitsstunde.

Der Differenzlohn von 0,50 € bzw. 0,84 € pro Arbeitsstunde stellt Phantomlohn dar. Ebenso die Vergütung für geleistete Überstunden zu 8,50 € bzw. 8,84 €. Auf diesen Phantomlohn können im Rahmen der Sozialversicherungsprüfung Beiträge nachgefordert werden.

Jede Vereinbarung oder Abrechnung, welche den gesetzlichen Mindestlohn unterschreitet ist unwirksam. Die Frage, welche Gehaltsbestandteile zur Erfüllung des Mindestlohns anrechenbar sind, ist in jedem Beschäftigungsverhältnis individuell zu prüfen. Die Rechtsprechung gibt hier die gesetzliche Handhabung vor, welche bei allen Gehaltsbestandteilen, wie z. B. vermögenswirksamen Leistungen, Zuschlägen und sonstige Zulagen, leistungsbezogenen Vergütungsbestandteilen wie Prämien und Provisionen, Sachbezügen, Sonderleistungen und Erstattungszahlungen zu beachten ist. Im Minijob-Verhältnis können Berechnungsfehler einen Statusverlust als geringfügig Beschäftigter mit der Konsequenz der Sozialversicherungspflicht bedeuten.

Fehlerpotential ergibt sich auch aus möglichen bestehenden tariflichen Entgeltansprüchen oder gesetzlichen Vergütungsansprüchen (Stichwort: richtige Berechnung Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Feiertag), Ansprüchen aus Betriebsvereinbarung, aus betrieblicher Übung u.v.m.

Ist also durch Fehler bei der Lohnberechnung das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt hinter dem Anspruch des Arbeitnehmers zurückgeblieben, ist ein Phantomlohn bzw. ein Differenzlohn entstanden.

Folgen des Phantomlohnes

Ein solcher Phantomlohn löst Lohnnachzahlungen aber insbesondere auch Nachzahlungen auf Sozialversicherungsbeiträge aus. Für einen – im Rahmen einer Prüfung beim Arbeitgeber festgestellten – Phantomlohn werden in der Regel Sozialversicherungsbeiträge nacherhoben. Hier gehen die Sozialversicherungsträger aufgrund der geltenden Verjährungsfristen 4 Jahre zurück, was für Unternehmen mit einer Vielzahl etwaig betroffener Beschäftigungsverhältnisse massive Nachzahlungsforderungen bedeuten kann. Wir stellen fest, dass die Prüfdienste der Sozialversicherungsträger immer mehr die angesprochenen Fallgruppen für eine richtige Lohnabrechnung beleuchten und im Rahmen von Betriebsprüfungen Phantomlöhne und hieraus resultierende Sozialversicherungsbeitragsnachzahlungen gerade auch bei kleinen und mittelständischen Unternehmen aufdecken und konsequent verfolgen. Für den Arbeitgeber ist diese Thematik besonders brisant, da hiermit zusätzliche finanzielle Belastungen, jedoch auch eine mögliche Strafbarkeit wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt für die vertretungsberechtigten Personen im Raum steht.

So vermeiden Sie die Zahlung eines Phantomlohnes

Wir beschäftigen uns intensiv mit dieser Thematik und stehen Ihnen hierzu gerne mit Rat und Tat als kompetenter Ansprechpartner zur Seite. Kontaktieren Sie uns für eine Beratung zum Thema Phantomlohn und Lohnabrechnung allgemein gerne über unser Kontaktformular oder telefonisch in einer unserer Kanzleien in Hof oder Weiden.


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