Energiesparen am Arbeitsplatz

Das neugefasste Energiesicherungsgesetz beinhaltet nicht nur einen Notfallplan, sondern hatte auch zur Folge, dass das Bundeswirtschaftsministerium dazu aufgerufen hatte, z. B. durch Homeoffice Energie einzusparen. Auch auf europäischer Ebene haben die EU-Mitgliedstaaten vereinbart, den Gasverbrauch ab 1. August 2022 um 15 Prozent zu reduzieren.

Mögliche Energiesparmaßnahmen am Arbeitsplatz

1. Begrenzung der Beheizung
Arbeitgeber haben aufgrund Ihres Direktionsrechtes diverse Maßnahmen zur Verfügung, um ihre Belegschaft zum Energiesparen zu animieren. Theoretisch können Arbeitgeber gegenüber ihren Arbeitnehmern Weisungen erteilen, dass Arbeitsräume in bestimmter Art und Weise geheizt werden, beispielsweise um Einsparungsmöglichkeiten in Bezug auf Strom und Wasserverbrauch auszunutzen.

Arbeitgeber haben hierbei die Regelungen des Arbeitsschutzes zu beachten. Sollte ein Betriebsrat existieren, hat dieser Mitbestimmungsrechte, z.B. wenn es um das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb, technische Einrichtungen oder den Gesundheitsschutz geht.
Die sogenannten technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) sehen unter ASR A3.5 Raumtemperatur vor, dass Mindestraumtemperaturen bei der Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind. Die Mindestraumtemperatur von derzeit 20°C gilt für Arbeitsräume, in denen die Arbeitnehmer überwiegend sitzend leichte Hand- und Armarbeit erledigen. Eine Mindestraumtemperatur von 21°C gilt in Pausenräumen, Bereitschaftsräumen, Sanitärräumen, Kantinenräumen und Erste-Hilfe-Räumen. In Räumen mit Duschen gilt eine Mindestraumtemperatur von 24°C.

Mit der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung (gültig ab 1. September 2022) wurden Mindestraumtemperaturen für Arbeitsräume in öffentlichen Gebäuden für den Zeitraum September 2022 bis Februar 2023 wesentlich reduziert: maximal 19°C für Räume für Arbeitnehmer mit körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeiten, 18°C für körperlich leichte Tätigkeiten, überwiegend im Stehen oder Gehen oder mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeiten, maximal 16°C für mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Stehen oder Gehen sowie maximal 12°C für körperlich schwere Tätigkeiten.

2. Kühlung von Arbeitsräumen im Sommer
Ein weites Energiesparpotenzial ergibt sich aus der Einschränkung der Klimatisierung von Büroräumen im Sommer. Nach den technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) dürfen Büroräume bis zu 26°C warm sein, wobei Ausnahmen gelten für Außentemperaturen von mehr als 26°C und die Verwendung geeigneter Sonnenschutz-Maßnahmen. Auch insoweit sind Weisungen des Arbeitgebers zum Kühlen von Räumen denkbar, um den Wasser- und Stromverbrauch zu reduzieren.

3. Homeoffice
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers zum Ort der Arbeitsleistung reicht jedoch nicht so weit, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmer dazu anhalten kann, dass diese ihre Wohnung gegen ihren Willen als Arbeitsort zur Verfügung stellen müssen. Dieses hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 14. November 2018 entschieden. Zwar hatte der Gesetzgeber zur Verhinderung der Ausbreitung des Corona-Virus eine befristete Homeoffice-Pflicht eingeführt, wonach der Arbeitgeber zum Angebot von Homeoffice verpflichtet war und auch der Arbeitnehmer zur Annahme dieses Angebotes angehalten war. Diese gesetzliche Regelung wurde jedoch zwischenzeitlich aufgehoben, auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber wieder zu einer verschärften Homeoffice-Pflicht zurückkehren wird. Die einseitige Anordnung von Homeoffice stellt demnach keine rechtlich zulässige Maßnahme dar, mit welcher der Arbeitgeber die Arbeitsräume leeren und damit Energie einsparen könnte.

Unbenommen bleibt Arbeitgebern und Arbeitnehmern jedoch die Möglichkeit einvernehmliche Vereinbarungen zum Homeoffice zu schließen. Hier empfiehlt es sich im Bereich der Nebenkosten für die Aufwendungen des Arbeitnehmers z. B. für Heizkosten, Stromkosten, Wasserkosten, Internetkosten, Telefonkosten eine pauschale Abgeltung zu regeln oder derartige Ansprüche vertraglich auszuschließen. Sollte eine Regelung in dieser Form bereits bestehen, kann der Arbeitnehmer aufgrund der gestiegenen Energiepreise nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage eine Anpassung des Bedarfs beanspruchen. Sofern sich der Arbeitgeber dem versperrt, können Ersatzansprüche des Arbeitnehmers für im Homeoffice erforderliche Aufwendungen nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag analog § 670 BGB geltend gemacht werden. Voraussetzung ist hier, dass die Tätigkeit im Homeoffice auch im Interesse des Arbeitgebers liegt. Keine derartigen Ansprüche bestehen jedoch für den Fall, dass der Arbeitnehmer ausschließlich in seinem eigenen Interesse das Homeoffice dem Arbeiten im Betrieb vorzieht.

Soweit Sie fachkundige Unterstützung und Beratung zu diesem Thema benötigen, können Sie per E-Mail unter info@dr-schneiderbanger.de sowie per Telefon unter 09281/71550 und 0961/470350 jederzeit gerne mit uns Kontakt aufnehmen.


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