Wer ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, hat in der Regel klare Vorstellungen und Absichten. Man möchte eine schnelle und gerechte Verteilung des Nachlasses, einen Schutz des Vermögens, eine finanzielle Sicherung des Ehepartners und der Verwandten sowie in der Regel die Erhaltung des Familienfriedens. Diese Ziele eines Erblassers lassen sich häufig besser realisieren, wenn die Verantwortung für Abwicklung und Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker übergeben werden. Neben der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten sprechen für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung vor allem die Durchsetzung des Willens des Erblassers, eine Arbeitsentlastung für die Erben, der Minderjährigenschutz, der Schutz behinderter Menschen und der Schutz des Erben vor seinen Gläubigern. Bilden mehrere Erben eine Erbengemeinschaft, bewahrt der Testamentsvollstrecker den Nachlass vor einer drohenden Zerschlagung. Auch sollte über eine Testamentsvollstreckung nachgedacht werden, wenn die Erben selbst nicht in der Lage sind, den Erbfall abzuwickeln und/oder den Nachlass zu verwalten, weil die Erben unter Umständen minderjährig oder rechtlich unerfahren sind. Auch wird eine Testamentsvollstreckung dann notwendig werden, wenn ein Zugriff Dritter, wie z. B. von Behörden oder Gläubigern auf das Vermögen des Erblassers, droht.
Vor allem im Bereich der Unternehmensnachfolge kann ein kompetenter Testamentsvollstrecker einen Betrieb durch einen Generationswechsel führen. Hier gibt es vielfältige Probleme im Bereich des Erbrechts, des Gesellschaftsrechts und des Steuerrechts zu bewältigen.
Der Testamentsvollstrecker ist Verwalter des Nachlasses und vollstreckt als solcher ausschließlich den letzten Willen des Erblassers. Er nimmt den Nachlass in Besitz, kann über den Nachlass verfügen, begleicht Verbindlichkeiten und erfüllt Vermächtnisse und Auflagen. Bei Erbengemeinschaften betreibt der Testamentsvollstrecker die Verteilung unter den Erben, stellt einen Teilungsplan auf und hört die Erben an. Sofern der Erblasser eine Dauervollstreckung verfügt, verwaltet der Testamentsvollstrecker den Nachlass über die Abwicklung des Erbfalles hinaus.
Der Erblasser kann die Testamentsvollstreckung nur in seinem Testament anordnen und den Testamentsvollstrecker bestimmen. Hier ist die Anordnung einer sogenannten Abwicklungstestamentsvollstreckung sinnvoll, wenn der Testierende nur eine gesicherte und gerechte Verteilung des Nachlasses sicherstellen möchte. Der Erbe muss sich letztendlich damit abfinden, dass ein Testamentsvollstrecker nach den Vorgaben des Erblassers tätig wird und ist gegenüber diesem nicht weisungsbefugt. Auch verliert der Erbe durch die Testamentsvollstreckung seine Verfügungsbefugnis über den Nachlass. So können Einwirkungen auf den Nachlass und dessen Verwaltung und Abwicklung vermieden werden.
Die Testamentsvollstreckung umfasst auch die Berücksichtigung und Bearbeitung umfassender steuerrechtlicher Fragen. So treffen einen Testamentsvollstrecker steuerliche Pflichten, welche vor allem bei der Dauervollstreckung sehr umfangreich sind. Zwar ist der Testamentsvollstrecker nicht Steuerschuldner und hat auch nicht die Steuerpflicht der Erben zu erfüllen, einkommensteuerlich hat er jedoch gegebenenfalls noch eine Steuererklärung für den Erblasser abzugeben, Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide einzulegen und ist grundsätzlich erklärungspflichtig in Bezug auf die Erbschaftsteuer. Nicht die Erben, sondern der Testamentsvollstrecker ist für die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung verantwortlich.
Im Bereich der Testamentsvollstreckung bieten wir folgende Leistungen:
- Durchführung von Testamentsvollstreckungen in der Person des Herrn Prof. Dr. Bernd Schneiderbanger als zertifizierten Testamentsvollstrecker (AGT),
- Gestaltung der Testamentsvollstreckung in einem Testament oder einem Erbvertrag,
- Beratung und Vertretung von Testamentsvollstreckern und Erben in allen rechtlichen Fragen,
- Beratung und Vertretung von Testamentsvollstreckern und Erben in allen steuerlichen Fragen.
In unserem Team aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und einem zertifizierten Testamentsvollstrecker (AGT) bieten wir alle fachlichen Voraussetzungen für Testamentsvollstreckungen u.a.im Bereich des Erbrechts, des Gesellschaftsrechts sowie des Steuerrechts. Im Rahmen einer Unternehmensnachfolge haben wir mit unserer Kompetenz im Wirtschaftsrecht das unabdingbare unternehmerische Know-how z. B. um ein Unternehmen durch den Generationswechsel zu führen. Wir kennen die Interessen der Beteiligten, welche in einem Erbfall und bei einer Erbauseinandersetzung wesentlich sind.
Wir beraten Sie gerne rund um das Thema Testamentsvollstreckung.
Soweit Sie fachkundige Unterstützung und Beratung zu diesem Thema benötigen, können Sie per E-Mail unter info@dr-schneiderbanger.de sowie per Telefon unter 09281/71550 und 0961/470350 jederzeit gerne mit uns Kontakt aufnehmen.
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