Kurzarbeit
Der Bundestag hat am 13. März 2020 aufgrund der aktuellen Pandemielage in einem Schnellverfahren einstimmig die Ausweitung des Kurzarbeitergeldes beschlossen. Bundestag und Bundesrat setzen hier ein Zeichen, um den Schutz für Arbeitnehmer und Unternehmer in außergewöhnlichen Zeiten wie diesen mit Ausbreitung des Corona-Virus im Bundesgebiet sicherzustellen. Wegen der Eilbedürftigkeit wurden alle drei Lesungen des Gesetzesentwurfes unmittelbar hintereinander angesetzt.
Die Neuregelung soll Kurzarbeit insbesondere dann ermöglichen, wenn bereits 10% der Belegschaft betroffen sind, statt bisher 33%.
Unternehmern soll dadurch geholfen werden, dass Sozialversicherungsbeiträge voll erstattet werden.
Außerdem soll der Bezug von Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeiter ermöglicht werden.
Rahmenbedingungen
Nach den Vorschriften der §§ 95 ff. SGB III müssen zur Erlangung von Kurzarbeitergeld bestimmte Anspruchsvoraussetzungen gegeben sein. Kurzarbeit ist die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit bei Minderung der Vergütung. Die Anordnung von Kurzarbeit darf durch einen Arbeitgeber nur bei Vorhandensein einer Rechtsgrundlage erfolgen, welche aus Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder sonstigen Vereinbarungen gegeben sein kann.
Anspruchsvoraussetzungen
- Zunächst muss ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall gegeben sein. Dieser Arbeitsausfall muss auf wirtschaftlichen Gründen beruhen, welche für den Arbeitgeber unvermeidbar sind. Der Arbeitgeber muss also alles wirtschaftlich Zumutbare getan haben zur anderweitigen Beschäftigung seiner Arbeitnehmer, wie z. B. Umsetzung, Abbau von Urlaubs- und Arbeitszeitkonten, bevor Kurzarbeit beantragt wird.
Auch darf der Arbeitsausfall lediglich vorrübergehend zu erwarten sein, d.h. es muss absehbar sein, dass der Arbeitgeber mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit wieder in Vollarbeit gehen kann.
Die Mindesterfordernisse im Betrieb bzw. in einer Betriebsabteilung lagen bislang bei einem Arbeitsausfall von mindestens 1/3 der Arbeitnehmer und mehr als 10% Bruttoentgeltausfall. Diese Mindesterfordernisse werden durch aktuelle Gesetzesänderungen zugunsten der Unternehmerschaft nach unten angepasst auf einen Arbeitsausfall im Betrieb oder einer Betriebsabteilung von mindestens 10% der Belegschaft. - Betriebliche Voraussetzung ist weiterhin, dass im Betrieb oder der Betriebsabteilung mindestens ein Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.
- Als persönliche Voraussetzung bei den Arbeitnehmern gilt, dass keine Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung vorliegt, kein Ausschluss des Arbeitnehmers vom Kurzarbeitergeldbezug vorliegt sowie der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsausfall die versicherungspflichtige Beschäftigung aus zwingenden Gründen fortsetzt oder aufnimmt.
- Anspruchsvoraussetzung ist weiterhin eine schriftliche Anzeige der Kurzarbeit durch einen Formvordruck der Bundesagentur für Arbeit. Hier ist insbesondere darauf zu achten, dass, soweit ein Betriebsrat existiert, eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit geschlossen wird und die Stellungnahme des Betriebsrates der Anzeige beigefügt wird. Die schriftliche Anzeige muss spätestens zum Monatsende nach Eintritt der Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit angebracht werden. Diese Anzeige wirkt bis 3 Monate nach Ablauf der Kurzarbeitsgeldbezugsdauer.
Höhe des Kurzarbeitergeldes
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im Anspruchszeitraum, welcher in der Regel der Kalendermonat ist. Das Kurzarbeitergeld berechnet sich aus der sog. Nettoentgeltdifferenz (pauschaliertes Netto aus Soll-Entgelt abzgl. pauschaliertes Netto aus Ist-Entgelt), multipliziert mit einem Leistungssatz für Arbeitnehmer (Arbeitnehmer mit Kind 67%, Arbeitnehmer ohne Kind 60%). Die Bundesagentur für Arbeit stellt Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes zur Verfügung. Kurzarbeitergeld ist nicht lohnsteuerpflichtig und ist auch kein Arbeitsgeld im Sinne der Sozialversicherung.
Gewährung von Kurzarbeitergeld
Die Bezugsdauer beginnt frühestens ab dem Monat, in dem die Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit eingegangen ist. Die betriebliche Regelbezugsdauer beträgt 12 Monate. Die Arbeitnehmer-Mitgliedschaft in der Sozialversicherung während der Bezugsdauer bleibt. Für tatsächliche Arbeitszeiten sind reguläre Sozialversicherungsbeiträge bei regulärem Arbeitsentgelt abzuführen. Für Ausfallzeiten berechnen sich die Sozialversicherungsbeiträge nach einem fiktiven Arbeitsentgelt (80% der Bruttoentgeltdifferenz Soll-Brutto ./. Ist-Brutto x Beitragssatz KV/PV/RV). Aktuell laufen Bestrebungen seitens des Gesetzgebers, hier weitere Entlastungen für Arbeitgeber in Deutschland zu finden, indem Sozialversicherungsbeiträge in Kurzarbeit dem Unternehmer voll erstattet werden. Bei Arbeitsunfähigkeit erhält der Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung in Form des verminderten Arbeitsentgeltes. Sofern der Arbeitnehmer vor Kurzarbeitergeldbezug krank wurde, erhält der Arbeitnehmer während der 6 Wochen Entgeltfortzahlung Krankengeld anstelle von Kurzarbeitergeld.
Zusammenfassung
Grundsätzlich sind alle Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform, KUG-fähig, soweit sie die 4 Anspruchsvoraussetzungen erfüllen:
- erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
- im Betrieb/Betriebsabteilung ein Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt
- persönliche Voraussetzung bei den Arbeitnehmern
- schriftliche Anzeige der Kurzarbeit
Sofern Sie bei der schriftlichen Anzeige des Arbeitsausfalles gegenüber der Bundesagentur für Arbeit sowie bei der Leistungsbeantragung mit monatlich erforderlichem Antrag auf Erstattung von Kurzarbeitergeld Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen mit aktuellster Fachkompetenz beratend und unterstützend zur Seite. Gerne überprüfen wir vorab die Anspruchsvoraussetzungen der Bundesagentur für Arbeit, nehmen Einsicht in Lohnunterlagen und berechnen in der Sonderkonstellation Kurzarbeit die Arbeitsentgelte für erbrachte Arbeitsstunden Ihrer Arbeitnehmer und die Kurzarbeitergelderstattungen für aufgelaufene Ausfallstunden Ihrer Arbeitnehmer. Wir handhaben für Sie die behördlichen Korrespondenzen mit der Bundesagentur für Arbeit und stimmen uns bei Sonderkonstellationen im Antragsverfahren sowie in der Lohnbuchhaltung mit den Behörden für Sie ab.
Steuererleichterungen und Hilfeleistungen des Freistaates Bayern aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus
Die Steuerverwaltung hat mittlerweile einen Vordruck zur Beantragung von Steuererleichterungen bereitgestellt. Nach dem aktuellen Stand sind Anträge auf Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus möglich. Anträge auf zinslose Stundung und Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen/des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen können bei den Finanzbehörden eingereicht werden. Nach unserem Kenntnisstand sind steuerliche Hilfeleistungen dahingehend in Planung, dass höchstwahrscheinlich Stundungen bzgl. Umsatzsteuervorauszahlungen, Einkommensteuervorauszahlungen und Körperschaftsteuervorauszahlungen beantragt werden können.
Aufbauend auf den Maßnahmen des Bundes – wie etwa der Ausweitung des Kurzarbeitergeldes – plant der Freistaat Bayern zudem einen eigenen Schutzschirm von Hilfeleistungen für Unternehmen. Die Gewährleistung der kurzfristigen Liquidität für die Unternehmen steht an erster Stelle. Nach Angaben des bayerischen Ministerpräsidenten Söder, ist „das grundlegende Problem derzeit, dass den Betrieben die Puste / das Geld ausgeht“. Hilfeleistungen sind geplant in Form von staatliche Bürgschaften von bis zu 95 Prozent für weitere Unternehmenskredite bei Hausbanken. Dafür werden zunächst 100 Millionen Euro bereitgestellt. Darüber hinaus ist geplant, dass ein „Bayernfonds“ existenziell bedrohte Unternehmen mit direkten finanziellen Hilfen oder mit einer staatlichen Beteiligung stützt. Hier ist ein von den Wirtschaftsverbänden genanntes Volumen von einer Milliarde Euro in der Diskussion.
Insolvenzantragspflicht
Zudem plant das BMJV eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. In einer aktuellen Pressemitteilung gibt das BMJV bekannt, dass eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vorbereitet wird, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten. Geplant ist hier eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für einen Zeitraum bis zum voraussichtlich 30.09.2020. Eine Verlängerung bis zum 31.03.2021 soll im Rahmen einer Verordnungsermächtigung für das BMJV möglich gemacht werden. Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf die Auswirkungen der Corona-Epidemie zurückzuführen ist und dass begründete Aussichten auf Sanierung bestehen aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen des Antragsstellers.
Als DATEV-Partner und durchdigitalisierte Kanzlei ist eine Beratung, Bearbeitung Ihrer Fälle, die Unterstützung in Antragsverfahren sowie die Kurzarbeitergeld-Lohnbuchhaltung selbstverständlich rein elektronisch möglich.
Aufgrund der Vielzahl der zu erwartenden Anträge aufgrund der aktuellen Pandemielage sollten Sie keine Zeit verlieren und schnellstmöglich gegenüber den Behörden tätig werden.
Sollten Sie bei der Beantragung und Handhabung von staatlichen Hilfeleistungen unsere Beratung und Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit gerne unter den auf unserer Website www.dr-schneiderbanger.de genannten Kontaktdaten email: info@dr-schneiderbanger.de und Tel: 09281 71550 zur Verfügung.
Zur Vereinfachung für Sie stellen wir einen Antrag auf Soforthilfe bei Corona sowie einen Antrag zu Steuererleichterungen wegen Auswirkungen des Coronavirus zur Verfügung.
- BA-Musteranzeige Arbeitsausfall
- Muster-Arbeitgeberbestätigung
- BA-Antrag auf Kurzarbeitergeld – Leistungsantrag
- Ausfüllhilfe zum Antrag für Kurzarbeitergeld (Video)
Bildnachweis:
Bild-Nummer: 265737330 von MQ-Illustrations – stock.adobe.com