Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechtes vom 24. Februar 2016 (Bundesgesetzblatt 2016 I, Seite 233) gilt für AGB in Verbraucherverträgen, dass es dem Verbraucher gestattet sein muss, Anzeigen oder Erklärungen gegenüber dem Vertragspartner in Textform abzugeben. Textform bedeutet, dass aus der Erklärung zwar der Absender durch Namensangabe hervorgehen muss, der Absender die Erklärung jedoch nicht eigenhändig unterschreiben muss. Insbesondere bei Widerrufserklärungen oder Kündigungen waren Verbraucher bisher verunsichert, inwieweit ihre Erklärung der Schriftform, d. h. einer eigenhändigen Unterschrift bedarf. Nunmehr ist eindeutig geregelt, dass es für eine wirksame Abgabe der Erklärung ausreicht, dass diese inhaltlich verständlich ist und lediglich den Absender erkennen lässt, ohne eigenhändige Unterschrift.
Gerade bei Online-Verträgen soll es dem Verbraucher damit möglich sein, sich von einem per Mausklick geschlossenen Vertrag auf dieselbe Art und Weise online wieder lösen zu können, zum Beispiel per Kontaktformular, E-Mail, Fax, maschinell erstelltem Brief, Kopie vom Original, SMS oder über Apps.
Nach der neuen gesetzlichen Regelung des § 309 Nr. 13 BGB darf für Anzeigen und Erklärungen des Verbrauchers an den Unternehmer in den AGB keine strengere Form als die Textform gelten. Demnach darf in Verbraucherverträgen, die ab dem 1. Oktober 2016 unter Einbeziehung von AGB geschlossen werden, in den AGB nicht mehr festgelegt sein, dass zum Beispiel die Kündigung oder der Widerruf des Kunden der Schriftform (d. h. mit eigenhändiger Unterschrift), bedarf. Derartige Klauseln sind nichtig. Für Unternehmer/Verwender von AGB mit derartigen Schriftformklauseln besteht ein erhebliches Risiko, zum Beispiel von Verbraucherverbänden aufgrund rechtswidrigen Inhalts innerhalb Ihrer AGB wettbewerbsrechtlich abgemahnt zu werden und zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung aufgefordert zu werden. Daher sollte es Ziel jedes Verwenders von AGB sein, sich vor Erhebung etwaiger Rechtsansprüche durch Kunden oder Dritte zu schützen und Vertragsvorlagen für den geschäftlichen Verkehr bei Einbeziehung von AGB zu überarbeiten, dies insbesondere auch im Bereich von Onlineverträgen.
Bei der Umsetzung einer rechtssicheren Lösung stehen wir Ihnen gern zur Seite.
4. Januar 2017, Christian Weber