Unternehmensberatung
Unternehmensbewertung und Due Dilligence Prüfungen
Als typische Beispiele aus der Praxis, in denen der Unternehmer auf eine Unternehmensbewertung angewiesen ist, können genannt werden:
Verkauf/Kauf eines Unternehmens oder Unternehmensanteils
Unter dem Begriff des „Unternehmens“ fallen dabei Handwerksbetriebe, Einzelhandelsgeschäfte, Industriebetriebe sowie gewerblich oder aber freiberuflich tätige Einzelunternehmer, wie etwa Handwerker, sonstige Dienstleister (Versicherungsagenturen o. ä,) sowie bspw. Ärzte, Architekten und Ingenieure bzw. Rechtsanwälte, Steuerberater usw. All die o. g. Berufsgruppen bzw. Unternehmer stehen evtl. mangels geeigneter Nachfolger in der Familie irgendwann einmal vor der Entscheidung, ihr Unternehmen, die Kanzlei oder Praxis an einen Dritten zu verkaufen und benötigen insoweit ggf. fachkundige Unterstützung bei der Ermittlung eines realistischen Wertes ihres Unternehmens.
Gründung einer Gesellschaft mit Einbringung von Gesellschaftsanteilen oder aber Eintritt neuer Gesellschafter in eine bestehende Gesellschaft
Auch in diesen Fällen benötigen die Altgesellschafter bzw. neu eintretenden Gesellschafter eine realistische Bewertung der vorhandenen unternehmerischen Aktivitäten sowie der evtl. neu eingebrachten Unternehmeraktivitäten, um unter den Gesellschaftern eine faire und den Wertverhältnissen der Unternehmeraktivitäten angemessene Verteilung der Gesellschaftsanteile zu erreichen.
Fusion bestehender Unternehmen
Die Fusion zweier Unternehmen kann bspw. angezeigt sein, um nach der Fusion das fusionierte Unternehmen mit schlankeren Kostenstrukturen zu betreiben, um die Wettbewerbsfähigkeit am Markt zu erhalten.
Insoweit ist es angezeigt, vor der Fusion die zu fusionierenden Unternehmen zu bewerten, um nach der Fusion eine angemessene und faire Verteilung der Anteile am fusionierten Unternehmen zu erreichen.
Spaltung bzw. Realteilung von Gesellschaften
Die Spaltung bzw. Realteilung einer Gesellschaft ist in den Fällen denkbar, in denen das Unternehmen bspw. zwei voneinander unabhängige Geschäftsbereiche betreibt, etwa Heizung- und Sanitärmaßnahmen bzw. Elektroarbeiten verrichtet, zwei Gesellschafter vorhanden sind und diese künftig getrennte Wege gehen wollen. Auch in diesen Fällen ist es angezeigt, vor der Realteilung bzw. Abspaltung die einzelnen Unternehmensbereiche praxisüblich zu bewerten, so dass keiner der Gesellschafter im Rahmen der Realteilung oder Spaltung übervorteilt wird.
Austritt eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft nach Kündigung
In diesen Fällen gibt oft der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft konkrete Regelungen vor, nach denen die Abfindungszahlung an den ausscheidenden Gesellschafter zu ermitteln ist. Aber auch in diesen Fällen ist Vorsicht geboten, da erfahrungsgemäß insbesondere ältere Gesellschaftsverträge oftmals Abfindungsregelungen beinhalten, die zu einer Abfindung deutlich unter dem tatsächlichen Verkehrswert des Gesellschaftsanteils liegen. Diesbezüglich ist es wichtig zu wissen, dass die Rechtsprechung im Einzelfall bei einer unangemessenen niedrigeren Abfindungsleistung die entsprechenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen als sittenwidrig behandelt, so dass sich im Einzelfall der Gesellschafter nicht mit einer unzulässigen niedrigen Abfindung abspeisen lassen muss.
Eherechtlicher Zugewinnausgleich
Soweit bei einem der Ehepartner während der Ehe ein Unternehmen entstanden ist, oder aber ein in die Ehe mitgebrachtes Unternehmen während der Ehedauer erheblich an Wert gewonnen hat, und keine ehevertraglichen Regelungen (Gütertrennung bzw. modifizierender Zugewinnausgleich) zwischen den Ehegatten geschlossen worden sind, stellt sich im Falle einer Scheidung immer die Frage nach dem Wert des Unternehmens, um den entsprechenden Zugewinnausgleichsanspruch des anderen Ehegatten zu ermitteln.
Vorweggenommene Erbfolge und Erbauseinandersetzungen
In der Praxis treten häufig die Fälle auf, dass bspw. ein Unternehmerehepaar mit mehreren Kindern zum einen das Unternehmen besitzt, zum anderen evtl. noch Privatvermögen. Soweit Unternehmen und Privatvermögen in der Familie weitergegeben werden sollen, benötigen die Betroffenen auch und insbesondere eine fachkundige Bewertung ihres Unternehmens, um zum einen eine faire Vermögensverteilung zu erreichen und damit künftigen Streit unter den potentiellen Erben zu vermeiden und zum anderen die derzeit trotz vieler Reformen immer noch erheblichen Freibeträge bzw. Verschonungsabschläge zur Vermeidung von Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer zu erreichen.
Die o. g., sicher nicht abschließend aufgezählten Beispielsfälle, machen deutlich, dass es eine Vielzahl von Anlässen gibt, in denen eine fachkundige und seriöse Wertermittlung für ein Unternehmen, egal in welcher Rechtsform dieses betrieben wird, notwendig ist, um zum Einen, einen angemessenen und fairen Preis für das Unternehmen am Markt zu erzielen oder aber im Kreis potentieller Erben eine gerechte Vermögensverteilung zu erreichen und dabei bestmöglich Erbschaft- bzw. Schenkungssteuern zu vermeiden.
Sollten Sie von einem der o. g. Bewertungsanlässe konkret betroffen sein und zur Wertermittlung fachkundige Unterstützung benötigen, so rufen Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch diesbezüglich an.