Unternehmensberatung
Vertragsgestaltung
In Vorbereitung dieses Beitrags zur Veröffentlichung auf unserer Website ist mir ein steuerliches Vertrags- und Formularhandbuch in die Hände gefallen, welches wohl seinerzeit in den Anfängen der Kanzlei im Jahr 1996 angeschafft wurde.
Im Vertragshandbuch waren u.a. einfache Darlehensverträge, Kaufverträge, Mietverträge usw. abgebildet und im Grunde war es ja so, dass Mitte der 90er Jahre des vergangenen Jahrhunderts in den Anwalts- und Steuerkanzleien durch die Mandanten auch diese relativ einfach strukturierten Verträge in einer Vielzahl abgerufen und bezahlt worden sind.
Diese Zeiten, in denen derart relativ einfach strukturierte Verträge durch die Mandanten in Steuer- oder gar Anwaltskanzleien in einer Vielzahl in Auftrag gegeben worden sind, sind lange vorbei.
Diese relativen einfachen Verträge beschaffen sich die Betroffenen heute unkompliziert und zum großen Teil kostenfrei über das Internet und werden sich diesbezüglich für die Abfassung derartiger Verträge kaum noch zum Steuerberater oder gar zum Anwalt bewegen.
In den nachgenannten Sachverhalten sind wir jedoch der Auffassung, dass die Einschaltung eines qualifizierten Rechtsanwalts, der neben seinen fundierten Rechtskenntnissen auch über grundlegende Kenntnisse im Steuerrecht und in der Betriebswirtschaftslehre verfügen muss, um insoweit eine sach- und vor allem interessengerechte Beratung der Beteiligten durchführen zu können, zwingend notwendig ist:
An erster Stelle seien hier die Vermögensübertragungen unter Lebenden genannt, wobei man insoweit auch wieder zwei Fallgestaltungen unterscheiden kann, nämlich
- Vermögensübertragungen, d. h. Übertragung von Unternehmen, Firmenbeteiligungen, Immobilien, Geld und sonstigen Sachwerten im Familienverbund oder aber
- Vermögensübertragungen an fremde Dritte, d. h. die in der Praxis nicht seltenen Fälle, dass mangels Nachfolge in der eigenen Familie Unternehmen, egal in welcher Rechtsform, auf fremde Dritte übertragen werden.
Zwar können Vermögensübertragungen unter Lebenden im Familienverbund unentgeltlich, teilentgeltlich, aber auch entgeltlich erfolgen. Dennoch sind auch in den Fällen der unentgeltlichen Übertragung oftmals erhebliche und intensive Bewertungen der unterschiedlichen Vermögensgegenstände vorzunehmen, so insbesondere, wenn neben anderen Vermögenswerten, wie etwa Geld oder Immobilien, im Familienverbund ein Unternehmen übertragen werden soll und nicht alle Geschwister in die Unternehmensnachfolge einrücken. Soweit weichende Geschwister dann mit anderen Vermögenswerten, wie etwa Geld oder aber Immobilien, abgefunden werden, zeigt unsere Erfahrung, dass dann auch immer zwingend eine sachkundige Unternehmensbewertung gefordert ist, um einen gerechten Vermögensausgleich zwischen den Geschwistern zu schaffen.
Eine interessengerechte Regelung bei Vermögensübertragungen im Familienverbund zu Lebzeiten muss jedoch auch immer sicherstellen, dass nach erfolgten Übertragungen nach wie vor die finanzielle Unabhängigkeit der Übergebenden weiter gewahrt bleibt. Diese dürfen also nicht in die Abhängigkeit zu ihren Kindern geraten. Diejenigen jedoch, die etwas „mit warmer Hand“ bekommen und sei es beispielsweise ein Unternehmen, welches von den Eltern auf die Kinder übergeben wird, sollten mit der Unternehmensübergabe auch eine echte wirtschaftliche Chance erhalten und nicht nur gegebenenfalls Lasten von den Übergebenden nehmen.
Über allem steht dann im Familienverbund, so insbesondere wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind, die „Wahrung des Familienfriedens“, d. h. jedwede Regelung sollte so ausgewogen sein, dass sich keiner der Beteiligten irgendwie benachteiligt fühlt und letztlich durch eine gut gemeinte Aktion dann doch erheblicher Unfrieden in die Familie hineingetragen wird.
Gekoppelt werden müssen solche Vermögensübertragungen nach unserer Erfahrung unter Lebenden an entsprechende Erbverträge zwischen den Beteiligten, die dann durch entsprechende Pflichtteilsverzichte o.ä. sicherstellen, dass im Falle des Todes eines der Übergebenden z. B. dann doch nicht noch ein streitiger Erbfall herbeigeführt wird, indem beispielsweise einer der Erben sein Erbe ausschlägt und den gesetzlichen Pflichtteil geltend macht.
Wenn dann nach intensiven Besprechungen mit dem Berater und im Familienverbund die Übertragungssachverhalte im Detail ausverhandelt sind, d. h. „wer bekommt von wem was zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form“, muss im letzten Schritt zwingend die steuerliche Optimierungsberatung erfolgen, d. h. welche steuerlichen Freibeträge und auch gegebenenfalls Verschonungsabschläge stehen zur Verfügung, um die Übertragungsvorgänge, wenn möglich vollkommen schenkungsteuerfrei zu gestalten.
Ganz anders ist die Interessenlage bei Vermögensübertragungen unter fremden Lebenden, so insbesondere beim Unternehmenskauf. Hier ist die Interessenlage nun so geprägt, dass in der Regel der Verkäufer eines Unternehmens den höchst möglichen Kaufpreis erzielen möchte, während der Käufer des Unternehmens naturgemäß möglichst wenig für das Unternehmen bezahlen möchte.
Unabhängig davon, ob man nun im Verkaufsprozess den Verkäufer oder aber den Käufer berät, ist es unseres Erachtens zwingend notwendig, den Mandanten mit einer realistischen Unternehmensbewertung für seine Kaufpreisvorstellung zu versorgen.
Wie intensiv darüber hinaus die rechtliche Beratung beim Unternehmenskauf sein muss, richtet sich u.a. auch danach, ob das Unternehmen oder aber die Gesellschaftsanteile erworben werden, oder aber nur einzelne Vermögensgegenstände, Goodwill und sonstige Assets aus dem Unternehmen gekauft werden.
Soweit ein Unternehmen im Ganzen oder aber Gesellschaften gekauft werden, muss damit zwingend zumindest auf der Erwerberseite ein Prüfungsprozess in Gang gesetzt werden, d. h. die finanziellen, rechtlichen und steuerlichen Verhältnisse des Unternehmens oder aber der Gesellschaft müssen genau durchleuchtet werden (sog. „Due-Diligence-Prozess“), um nach dem Erwerb keine bösen Überraschungen zu erleben. Gedacht ist insoweit insbesondere an Gewährleistungs-, Schadenersatz- oder sonstige Haftungen und Gewährleistungen auslösende Sachverhalte, die zwar noch im alten Unternehmen angelegt waren, aber zum Zeitpunkt des Unternehmensverkaufs noch nicht offen zu Tage getreten sind.
Bei einer schwierigen und komplexen Materie wie dem Unternehmenskauf sollten daher weder Verkäufer noch Käufer aus oben genannten Gründen auf qualifizierten Rechtsrat verzichten.
Ein weiterer Lebenssachverhalt, bei dessen Ereignis man nicht zwingend an einvernehmliche Vertragsgestaltung denkt, ist der Fall der Ehescheidung.
Es kommt nicht selten vor, dass während einer langjährigen Ehe Vermögenswerte, wie etwa der Aufbau eines Unternehmens, egal in welcher Form, sei es als Einzelunternehmen, Freiberuflerpraxis oder aber Anteilen an Kapital- oder Personengesellschaften, entstanden sind, welche im Falle einer Scheidung der Ehe dem sog. „Zugewinnausgleich“ unterfallen und damit in die Vermögensauseinandersetzung mit einbezogen werden müssen.
Nun lässt sich bekanntlich über den Wert eines Unternehmens trefflich und langandauernd streiten, genauso wie über die anderen Facetten eines Scheidungsverfahrens, wie etwa Getrenntlebensunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Immobilienwerte usw.
Soweit insbesondere in den Fällen, in denen ein Unternehmen im Zugewinnausgleich mit berücksichtigt werden muss und zwischen den beteiligten Ehepartnern ein „Rosenkrieg“ vom Zaun gebrochen wird, gehen damit immense Kosten (Rechtsanwälte, Gerichts- und Gutachterkosten, über oftmals mehrere Instanzen) einher.
Darüber hinaus sollte man nicht unterschätzen, welche oftmals enormen psychischen, negativen Auswirkungen eine langjährige Auseinandersetzung für die Beteiligten in Ehescheidungsverfahren nach sich zieht. Oftmals wird erfahrungsgemäß ein Großteil des Vermögens regelrecht „verstritten“.
In diesen Sachverhalten bietet es sich für die Parteien an, sich im Vorfeld langjähriger, streitiger und kostenintensiver Auseinandersetzungen von einem rechtlich, steuerlich und betriebswirtschaftlich versierten Anwalt dahingehend beraten zu lassen, ob nicht die einvernehmliche Durchführung des Scheidungsverfahrens mit allen Folgesachen, wie etwa Unterhalt, Zugewinnausgleich usw., über eine sog. „notarielle Scheidungsvereinbarung“ der intelligentere, weil wesentlich kostengünstigere und nervenschonendere Weg sein könnte.
Der dritte Sachverhaltskomplex, bei dessen Umsetzung bzw. Gestaltung man nach unserer Erfahrung immer zwingend den fachkundigen Rat eines in rechtlichen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Themen versierten Anwalts einholen sollte, ist der weite Bereich des Gesellschaftsrechts.
Insoweit geht es nicht nur um die Gründung von Gesellschaften in jedweder Rechtsform von Personen- und Kapitalgesellschaften. Gedacht ist insoweit auch an Fälle wie etwa GmbHs und AGs oder aber Personengesellschaften wie etwa der GmbH & Co. KG o.Ä., in denen Gesellschaftsanteile entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder aber Gesellschaften umgewandelt oder aber eingebracht werden usw. Aber auch Gesellschafterwechsel oder –austritte bedürfen oftmals intensiver erfahrener juristischer Beratung.
Soweit Sie zu den oben genannten Sachverhalten Fragen haben, zögern Sie nicht und kontaktieren uns für ein unverbindliches Erstgespräch.