Steuerberatung

Körperschaftsteuer

Unbeschränkt steuerpflichtig im Rahmen der Körperschaftsteuer sind Körperschaften wie Kapitalgesellschaften (GmbH, AG etc.), Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland.

Bemessungsgrundlage und somit Ausgangsgröße für die Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen innerhalb eines Kalenderjahres, das nach EStG, EStDV und KStG zu ermitteln ist, und ausgehend vom Gewinn der Handelsbilanz um steuerliche Vorschriften korrigiert wird. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

Seit dem Veranlagungszeitraum 2016 ist die bisherige Zweiteilung der Körperschaftsteuererklärung in die eigentliche Erklärung und in eine Feststellungserklärung aufgegeben worden. Die Daten für die zu treffenden Feststellungen werden nun in einer Anlage zur Körperschaftsteuererklärung erklärt. Außerdem sind die bisherige Anlage A mit ihrer zentralen Funktion für die Hinzurechnung steuerlich nicht abziehbarer Aufwendungen und die bisherige Anlage B entfallen. Neu hinzugekommen sind dagegen u. a. eine Anlage GK, die Anlage Verluste bzw. die Anlage Z.

Jeder gesetzliche Vertreter, z.B. der einer GmbH, ist dafür verantwortlich, dass eine Körperschaftsteuer-erklärung rechtzeitig abgegeben wird und dass für eventuelle Tilgungen der Steuer Rücklagen gebildet werden. Jedes Jahr ergehen ca. 1000 Gerichtsurteile zu körperschaftsteuerlichen Fragen. Wir helfen Ihnen bei der rechtsicheren und steuerlich optimierten Deklaration.

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