Erbrecht
Gestaltung von Testament/Erbvertrag/Vermächtnis
Hat der Verstorbene nicht zu Lebzeiten eine wirksame letztwillige Verfügung verfasst, in welcher geregelt wird, wie sein Vermögen nach seinem Tod verteilt werden soll, so tritt gesetzliche Erbfolge ein. Dies kann in einer Vielzahl der Fälle zu unerwünschten Ergebnissen und zu Rechtsstreiten zwischen den Hinterbliebenen führen. Insbesondere, wenn ein größeres Vermögen vorhanden ist, sollte durch Testament/gemeinschaftliche Testament/Erbvertrag geregelt werden, wer Erbe werden soll und wie der Nachlass bei Vorhandensein mehrerer Erben auf die einzelnen Personen verteilt werden soll.
Wir unterstützen Sie, Ihre letztwillige Verfügung in Form von Testament, gemeinschaftlichem Testament oder Erbvertrag wirksam zu errichten und beraten Sie bei allen Fragen zu Erb- und Erbfolgeregelungen.
Aufgrund der Mehrfachqualifikation unserer Berufsträger ist es möglich, bei der Gestaltung Ihres Testaments/Ihres Erbvertrags gleichzeitig die Regelungen des Erbschaftsteuerrechts zu berücksichtigen und Ihre letztwillige Verfügung auch erbschaftssteuerrechtlich optimal zu gestalten. Sie bekommen bei uns Erbschaftsrecht und Erbschaftsteuerrecht aus einer Hand.
Vorweggenommene Erbfolge
In vielen Fallkonstellation ist eine vorweggenommene Erbfolge der Vermögensübertragung durch Testament oder Erbvertrag vorzuziehen. Dafür können sowohl steuerliche als auch wirtschaftliche Aspekte sprechen.
In steuerlicher Hinsicht ermöglicht die vorweggenommene Erbfolge bei richtiger Gestaltung z. B. die mehrfache Ausnutzung von Steuerfreibeträgen, mit der Folge, dass insgesamt die erbschaftsteuerliche Belastung des in die nächste Generation zu übertragenden Vermögens deutlich gesenkt werden kann.
Auch ermöglicht die lebzeitige Übertragung von Vermögen, selbst den Bewertungsstichtag in zeitlicher Hinsicht zu bestimmen.
Auch unter Unternehmensnachfolge-Gesichtspunkten ist es oft sinnvoll, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Unternehmen oder sonstige ertragbringende wirtschaftliche Einheiten in die nächste Generation zu übertragen. Hierdurch kann das Risiko begrenzt werden, dass durch spätere Erbstreitigkeiten die Unternehmen oder sonstige wirtschaftliche Einheiten zerschlagen werden. Es können Pflichtteilsrechte der verschiedenen potentiellen Erben geregelt werden. Die neue Generation erhält durch die lebzeitige Übertragung mehr Motivation und Planungssicherheit, um die Verantwortung zu übernehmen, die ältere Generation kann „kürzer treten“ und sich bei entsprechender Gestaltung trotzdem einen angemessenen Lebensunterhalt sichern.
Wir beraten Sie umfassend bei der Gestaltung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge unter Einbezug erbrechtlicher, einkommensteuerrechtlicher und erbschaft- und schenkungsteuerrechtlicher Gesichtspunkte unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und familiären Situation.
Wir zeigen Ihnen Wege auf, wie Sie Ihre vorweggenommene Erbfolge gestalten können und beraten Sie in allen mit diesem Thema zusammenhängenden rechtlichen und steuerrechtlichen Fragen.
Pflichtteilsrecht
Werden bestimmte Personen, die bei gesetzlicher Erbfolge erbberechtigt gewesen wären, durch Testament/Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, entstehen bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen Pflichtteilsansprüche.
In der Praxis treten hier immer wieder Fragen dazu auf, ob ein Pflichtteilsrecht oder ein Pflichtteilsergänzungsanspruch entsteht, wie dieser geltend gemacht werden muss, wie der Pflichtteilsanspruch berechnet wird und wie dieser zu erfüllen ist.
Auch besteht die Möglichkeit, Pflichtteilsverzichte zu vereinbaren, wobei jedoch hier div. Regelungen zu beachten sind, um nicht die Unwirksamkeit des Pflichtteilsverzichts zu riskieren.
Wir beraten Sie zu allen mit dem Pflichtteil/Pflichtteilsrecht zusammenhängenden rechtlichen und steuerrechtlichen, insbesondere auch erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen, Fragen.
Schenkungen
Nicht nur Erwerbe von Todes wegen oder im Wege von vorweggenommenen Erbfolgen lösen Erbschaft- und Schenkungsteuer aus, sondern auch bloße Schenkungen zu Lebzeiten können erhebliche steuerliche Folgen haben. Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz behandelt Erbschaften und Schenkungen in vielen Bereichen gleich, in manchen Bereichen gibt es jedoch auch erhebliche Unterschiede.
Auch zivilrechtlich gelten für Schenkungen besondere Regelungen, insbesondere erhöhte Anforderungen an die Formvorschriften. Werden diese nicht beachtet, kann dies zur Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der Schenkungen führen.
Für den Fall, dass Sie Vermögen durch Schenkung erhalten haben oder aber schenkweise übertragen möchten, beraten wir Sie sowohl in allen zivilrechtlichen als auch steuerlichen Fragen, unterstützen Sie bei der Gestaltung von Schenkungsversprechen und deren Umsetzung.
Erbschafts- und Schenkungssteuer
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer hat zum Ziel, den unentgeltlichen Vermögensübergang von einer Person auf eine andere Person steuerlich zu erfassen und damit auch zum Steueraufkommen des Fiskus beizutragen. Dabei kann es im Einzelfall zu sehr hohen Steuerbelastungen, und somit zu einem Abfluss eines erheblichen Teils des geerbten/geschenkten Vermögens an das Finanzamt kommen.
Regelungen des Erbschaftsteuerrechts sind deshalb immer wieder Gegenstand verfassungsrechtlicher Verfahren, insbesondere im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit und Angemessenheit der Besteuerung. Schließlich wurde das zu übertragende Vermögen i. d. R. durch schon einmal mit Ertragsteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, usw.) belastetes Einkommen angespart. Es zeichnet sich deshalb bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer eine besonders rasche Entwicklung von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsmeinung ab. Mit einer Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer (so wie z. B. in Österreich) ist in Deutschland jedoch wohl derzeit nicht zu rechnen.
Umso mehr ist von Bedeutung, ein umfangreiches Wissen über das z. Z. geltende Erbschaftsteuerrecht zu haben, als auch sich mit den Änderungen durch geplante Erbschaftsteuerreformen frühzeitig auseinander zu setzen, weil es bis zum Inkrafttreten einer Steuerreform durch entsprechende Gestaltung der Erbfolgeregelungen, vorweggenommener Erbfolgen, Schenkungen oder sonstiger Übertragungen noch möglich ist, die Vorteile des geltenden Rechts zu nutzen, die im Zuge der Reform entfallen werden.
Wir beraten Sie in allen erbschaft- und schenkungsteuerlichen Fragen und unterstützen Sie dabei, Ihre Nachfolgeplanung auch unter steuerlichen Gesichtspunkten zu optimieren (Ausnutzung von Bewertungsabschlägen, Freibeträgen, besonderen Freibeträgen, Bewertungsfragen, Bewertungsstichtag, Mehrfachausnutzung von Freibeträgen, Stiftungen, usw.).
Wir fertigen Ihre Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung und unterstützen Sie bei Rechtsstreiten mit dem Finanzamt sowohl im Einspruchsverfahren, als auch in finanzgerichtlichen Verfahren.
Zu unseren Beratungsleistungen gehören auch Fragen des internationalen Steuerrechts, insbesondere bei Vorhandensein von Auslandsvermögen oder aber auch bei im Ausland ansässigen Erben oder Erblassern.