Versicherungsrecht
Unser Kanzleiteam berät und vertritt Verbraucher und Unternehmen bei der Klärung versicherungsrechtlicher Schadensfälle, in allen Fragen des Privatsicherungsrechts sowie im Bereich des Versicherungsvertragsrechts. Das Versicherungsvertragsrecht regelt die Rechtsbeziehung zwischen dem Versicherten und dem Versicherer. Das Versicherungsverhältnis kommt anders als im Sozialversicherungsrecht nicht kraft Gesetzes zustande, sondern ausschließlich durch Vertrag. Der Inhalt des Versicherungsverhältnisses wird im Versicherungsschein festgesetzt. Maßgebliche Bedeutung haben die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), welche quasi die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherer darstellen und den AGB-rechtlichen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch unterliegen. Wir unterstützen Sie bei der Klärung privatversicherungsrechtlicher Fragen zu den
Versicherungsarten:
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Unfallversicherung
- Lebensversicherung
- Rentenversicherung
- Krankenversicherung
- Krankentagegeldversicherung
- Haftpflichtversicherung
- Privathaftpflichtversicherung
- Berufshaftpflichtversicherung
- Rechtsschutzversicherung
- Gebäudeversicherung
- Hausratversicherung.
Wir kümmern uns um die Durchsetzung von Regulierungsansprüchen aus Personenversicherungen, die Durchsetzung von Ansprüchen aus Sachversicherung sowie die Erwirkung von Deckungsansprüchen gegen Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen.
Versicherungskonzerne regulieren häufig dann nicht, wenn es der einzelne Versicherungsnehmer im Schadensfall besonders braucht. Insbesondere bei existentiellen Schäden, z. B. im Zusammenhang mit der Berufsunfähigkeitsversicherung, der Haftpflichtversicherung und bei größeren Sachversicherungsfällen, zögern Versicherungen bei der Bewilligung von Leistungen oder lehnen diese ganz ab. Das Spiel auf Zeit durch Anfordern immer weiterer Informationen, Unterlagen, Gutachten kann schnell zur existentiellen Gefahr werden.
Bei Lebensversicherungen und Rentenversicherungen beschäftigen wir uns für Sie mit der Frage, inwieweit Sie den Abschluss Ihres Versicherungsvertrages unter Umständen widerrufen können.
Eine Vielzahl von Lebensversicherungen und Rentenversicherungen können bei falscher Widerrufsbelehrung widerrufen werden, dies unabhängig davon, ob die Versicherungsverhältnisse noch bestehen, oder bereits beendet sind. Eine Widerrufsfrist beginnt erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem Sie als Versicherungsnehmer über alle Vertragsbestandteile und Vertragsbedingungen informiert und über die Widerrufsmöglichkeit ordnungsgemäß belehrt wurden. Soweit die Widerrufsbelehrung Fehler aufweist, setzt die Widerrufsfrist zu Beginn nicht ein und es besteht die Möglichkeit, sich von unter Umständen unrentablen, langfristigen Versicherungsverhältnissen durch Widerruf zu lösen. Dies hat zur Konsequenz, dass geleistete Beiträge Ihrerseits zurückgefordert werden können (inkl. einer Verzinsung auf die geleisteten Beiträge). Der Nutzen, den Sie aus dem Widerruf ziehen, ist im Einzelfall konkret zu berechnen. Unsere Kanzlei kooperiert hier mit Sachverständigen, welche ihren Nutzen konkret mit einem speziellen finanzmathematischen Berechnungsschema ermitteln können. Bei Kündigung derartiger Lebens- und Rentenversicherungsverträge erhalten Sie in der Regel regelmäßig lediglich den sog. Rückkaufswert, welcher unterhalb der über die Laufzeit eingezahlten gesamten Versicherungsbeiträge liegt. Wir prüfen für Sie gerne, inwieweit Erfolgsaussichten für einen Widerruf existieren.
Unser Kanzleiteam steht Ihnen hier mit qualifizierten Rechtsanwälten zur Seite und kümmert sich zielorientiert und effizient um die Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber Versicherungen.